Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2017, Az. RiZ (R) 2/15

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2017, 13326

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:280317B[X.]IZ.[X.].2.15.0

BUN[X.]SGE[X.]ICHTSHOF
BESCHLUSS
[X.]iZ([X.]) 2/15
vom
28. März 2017
in dem Prüfungsverfahren

wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
-
2
-
Der [X.]

[X.] des Bundes

hat
am 28.
März 2017 durch den Vorsitzenden [X.] Dose, die [X.]innen [X.] und Dr.
Brückner, den [X.] [X.] und die [X.]in Dr.
Schwonke
beschlossen:
Die [X.] des Antragstellers gegen die Vorsitzende [X.]in am [X.] M.

, den [X.] am Bundes-gerichtshof
Prof. Dr.
D.

, die [X.]in am [X.] Dr.
M.

, den [X.] am [X.] Prof.
Dr.
K.

und den [X.] am [X.] G.

werden für unbe-gründet erklärt.

Gründe:
I.
Das zugrundeliegende richterdienstgerichtliche Verfahren hat ein auf [X.] des Antragstellers eingeleitetes Prüfungsverfahren nach §
63 Nr.
4 lit.
f BW-L[X.]iStAG i.V.m. §
26 Abs.
3 D[X.]iG zum Gegenstand.
Der Antragsteller ist [X.] am [X.] K.

. Mit Verfü-gung vom 8.
Juni 2011 ordnete die (frühere) Präsidentin des [X.] K.

(im Folgenden: Präsidentin) eine Sonderprüfung der Verfahren an, die der Antragsteller als Berichterstatter im früheren Zivilsenat bei seinem Wechsel in einen anderen Zivilsenat zurückgelassen hatte. Am 12.
Oktober 2011 erstellte die Präsidentin einen Vermerk zu dieser Sonderprüfung und zu den von ihr beabsichtigten Maßnahmen der Dienstaufsicht gegenüber dem [X.]steller, dem der Vermerk am 18.
Oktober 2011 ausgehändigt wurde. Unter 1
2
-
3
-
dem 26.
Januar 2012 erließ die Präsidentin gegen den Antragsteller einen [X.] mit Vorhalt und Ermahnung nach §
26 Abs.
2 D[X.]iG, mit am 8.
März 2012 zugestellten Bescheid wies sie den Widerspruch des Antragstellers gegen den Vermerk vom 12.
Oktober 2011 zurück.
Der Antragsteller hat sich im vorliegenden Verfahren gegen den [X.] nach §
26 Abs.
2 D[X.]iG gewandt
(die Sonderprüfung sowie der Vermerk nebst Übergabe und Widerspruchsbescheid sind Gegenstand der beiden Paral-lelverfahren [X.]iZ([X.])
3/15 und 1/15). Das [X.] hat den
Antrag zurück-gewiesen. Gegen die Zurückweisung seiner Berufung durch den [X.] hat der Antragsteller die vom [X.]shof zugelassene [X.]evision eingelegt. In der [X.]evisionsbegründung sowie in einem weiteren [X.] hat er die [X.] des Senats um eine dienstliche Erklärung zu folgenden Fragen gebeten:
"Welche Wahrnehmung haben die erkennenden [X.] zu Zeit pro Fall und zu [X.] einerseits und zu unterschiedlicher [X.]echtsan-wendung andererseits, insbesondere für die richterliche Tätigkeit am [X.]? Gibt es in der Wahrnehmung der [X.] einen logi-schen Zusammenhang zwischen einer Forderung nach höheren Zahlen einerseits und einer anderen [X.]echtsanwendung andererseits?
Wie ist das Selbstverständnis der [X.] des Senats im Hinblick auf [X.] in ihrer eigenen richterlichen Tätigkeit am [X.]? Welche [X.]olle spielen `[X.]´ und `[X.]ückstände´ für die eigene richterliche Tätigkeit?"
Mit Pressemitteilung vom 14.
Juli 2016 hat der [X.] auf den in dieser Sache und in den beiden Parallelverfahren anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5.
Oktober 2016 unter anderem mit folgen-dem Text hingewiesen:
"en Bescheid der (da-ma3
4
-
4
-
§
26 Abs.
2 D[X.]iG im Zusammenhang mit seinem Erledigungspensum zum Gegenstand hat.

i-chen zurückgewiese"
Mit [X.] vom 26.
September 2016 hat der Antragsteller die zur Entscheidung berufenen fünf namentlich bezeichneten Mitglieder des [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zum
einen sei in der Pressemitteilung der Streitgegenstand des Verfahrens im [X.] verkannt bzw. verfälscht, und zwar mit parteilicher Tendenz zu seinen Lasten. Es sei da-von auszugehen, dass die abgelehnten [X.] an der Erstellung der Presse-mitteilung mitgewirkt hätten. Zudem habe der Senat auf seine Bitte, die Pres-semitteilung zu korrigieren, nicht reagiert. Zum anderen hätten sich die [X.] trotz wiederholter Bitte nicht dienstlich zu ihrem Vorverständnis erklärt.
Zu diesen [X.]n sind dienstliche Stellungnahmen der abgelehnten [X.] sowie der Pressesprecherin und der (damaligen) stellver-tretenden Pressesprecherin des [X.]s eingeholt und dem [X.]steller übersandt worden. Mit [X.] vom 10.
Februar 2017 hat er gel-tend gemacht, aus den dienstlichen Stellungnahmen ergäben sich neue Ableh-nungsgründe. Es fehle an zusammenhängenden Stellungnahmen zu den äuße-ren und inneren Tatsachen. Dass die abgelehnten [X.] am [X.] der Pressemitteilung laut den dienstlichen Stellungnahmen nicht mitgewirkt hätten, sei nicht nachvollziehbar und auszuschließen. Außerdem sei keine Er-klärung erfolgt, warum die abgelehnten [X.] nicht auf eine Berichtigung der Pressemitteilung hingewirkt hätten.

5
6
-
5
-
II.
Die nicht auf die Ablehnung des gesamten Spruchkörpers, sondern auf die Ablehnung der fünf [X.] gerichteten Anträge (vgl. hierzu [X.] Beschluss vom 8.
Januar 2015

V
ZB
184/14

juris [X.]n.
3
f. [X.]) sind zulässig, aber nicht begründet.
Auf die [X.]ablehnung sind nach §
66 Abs.
1 Satz
1 D[X.]iG, §
54 Abs.
1 VwGO die §§
41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend [X.]. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach §
42 Abs.
2 ZPO die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines [X.]s zu rechtfertigen. Ein solcher Grund ist gege-ben, wenn aus der Sicht der ablehnenden [X.] bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objekti-ven Einstellung des [X.]s zu zweifeln (st. [X.]spr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 24.
April 2013

[X.]iZ
4/12

juris [X.]n.
17 und [X.] Beschluss vom 15.
März 2012

V
ZB
102/11

NJW 2012, 1890 [X.]n.
10). Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten [X.] begründen könnten, liegen hier nicht vor.
1. Sie ergeben sich nicht aus der Pressemitteilung vom 14.
Juli 2016.
a) Entgegen der vom Antragsteller geäußerten Vermutung haben die ab-gelehnten [X.] an der Erstellung der Pressemitteilung schon nicht mitge-wirkt, so dass ihnen deren Inhalt nicht zuzurechnen ist.
Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme der Pressesprecherin des [X.]s, [X.]in am [X.] [X.]

, bat die Senats-vorsitzende sie Ende Juni/Anfang Juli 2016 darum, den anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung gegenüber den Medien mit einer Pressemitteilung 7
8
9
10
11
-
6
-
bekannt zu geben, ohne Vorgaben zur äußeren Form oder zum Inhalt zu ma-chen. Daraufhin fertigte die Pressesprecherin die Terminankündigung und ließ sie auf der Homepage des [X.]s einstellen. Dem entspricht zum einen, dass die abgelehnten [X.] in ihren dienstlichen Stellungnahmen nach §
44 Abs.
3 ZPO erklären, nicht an der Pressemitteilung mitgewirkt zu haben. Zum anderen war der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers sowohl von der Senatsvorsitzenden (mit Verfügung vom 23.
August 2016) mitgeteilt worden, dass die Pressestelle des [X.]s die Presseankündigung verfasst hatte, als auch von der Pressesprecherin (mit Schreiben vom 24.
August 2016) dargelegt worden, dass sie die Terminankündigung in eigen-ständiger Verantwortung formuliert hatte.
Der Antragsteller rügt ohne Erfolg, dieser Ablauf sei nicht nachvollziehbar und unter Berücksichtigung der am [X.] üblichen Praxis ausge-schlossen. Unabhängig davon, ob es die von ihm behauptete übliche Vorge-hensweise

also Erstellung von Pressemitteilungen unter Mitwirkung des jewei-ligen Senats

gibt, ist ein Abweichen hiervon im Einzelfall ohne weiteres mög-lich und nach den eindeutigen dienstlichen Stellungnahmen hier auch erfolgt. Mit Blick auf den kurz gehaltenen Ankündigungstext, der ersichtlich der Bitte der Senatsvorsitzenden entsprechend allein auf eine Terminmitteilung an die [X.] abzielte, war eine Mitwirkung des Senats zudem nicht erforderlich. Eine
wei-tere Sachaufklärung und damit die vom Antragsteller beantragte Einholung neuerlicher dienstlicher Stellungnahmen der abgelehnten [X.] und der Pres-sesprecherin sowie einer erstmaligen dienstlichen Stellungnahme der Präsiden-tin des [X.]s (zur üblichen Vorgehensweise) ist im Hinblick auf diesen eindeutig festgestellten Sachverhalt nicht veranlasst.
b) Unbeschadet dessen gibt der Text der Pressemitteilung aus der maß-geblichen Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden [X.] (vgl. [X.] Be-12
13
-
7
-
schluss vom 18.
Dezember 2014

IX
ZB
65/13

Fam[X.]Z 2015, 746 [X.]n.
11) kei-nen Anlass, eine Befangenheit zu besorgen. Anders als der Antragsteller meint, informiert die Terminankündigung knapp, aber zutreffend und nicht tendenziös über den Verfahrensgegenstand. Dass das Verfahren auf Betreiben des [X.]stellers erfolgt, wird ebenso deutlich wie der Umstand, dass der [X.] in erster Instanz einen Teilerfolg erzielt hat. Im Zusammenspiel mit dem [X.] zitierten Wortlaut des §
26 D[X.]iG kann auch kein Zweifel verbleiben, dass es sich um ein Prüfungsverfahren nach §
26 Abs.
3 D[X.]iG handelt, in dem auf Antrag des [X.]s geprüft wird, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt. Mit dem Bescheid, der den Vorhalt und die Ermahnung nach §
26 Abs.
2 D[X.]iG beinhaltet, und dem Zusatz "u.a."
wird be-nannt, wogegen sich der Antragsteller zur Wehr setzt, und mit dem "Erledi-gungspensum"
der Punkt angesprochen, den die Dienstvorgesetzte als Grund für die Maßnahme der Dienstaufsicht bezeichnet hatte. Auch mit Blick auf die Ausführungen des Antragstellers ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Pressemit-teilung Misstrauen gegen die Unparteilichkeit begründen kann.
c) Nachdem ein objektiver Bedarf für eine Korrektur der Pressemitteilung mithin nicht bestand, kann sich ein Grund im Sinne des §
42 Abs.
2 ZPO auch nicht daraus ergeben, dass eine solche Korrektur nicht, insbesondere nicht auf Betreiben der abgelehnten [X.], vorgenommen worden ist. Lediglich [X.] ist darauf hinzuweisen, dass die Senatsvorsitzende das [X.] an die Pressestel-le des [X.]s weitergeleitet hat. Im Übrigen hatte die stellvertre-tende Pressesprecherin des [X.]s bei der Verfahrensbevollmäch-tigten des Antragstellers in einem Telefonat vom 25.
Juli 2016 nachgefragt, welche konkreten Beanstandungen gegen den Text erhoben würden. Diese teilte mit [X.] vom 19.
August 2016 nach [X.]ücksprache mit dem Antrag-steller mit, es sei
nicht Sache der [X.]en, an der Formulierung mitzuwirken. 14
-
8
-
Ihr Mandant werde daher zum Inhalt der Pressemitteilung gegenüber der Pres-sestelle keine Stellung nehmen.
2. Ebenfalls ohne Erfolg rügt der Antragsteller, dass die von ihm [X.] Mitteilung zu den die Wahrnehmung und das Selbstverständnis der [X.] betreffenden Fragen unterblieben ist. Denn die abgelehnten [X.] sind zu [X.] dahingehenden Auskunft rechtlich nicht gehalten. Eine Anzeigepflicht be-steht nach §
48 ZPO nur für solche Umstände,
die einen Ausschluss kraft Ge-setzes gemäß §
41 ZPO oder eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangen-heit im Sinne des §
42 Abs.
2 ZPO rechtfertigen könnten, was bei den vom [X.]steller erfragten Punkten nicht der Fall ist. Das Vorgehen des Antragstellers
zielt vielmehr darauf ab, zu ermitteln, ob die mit dem Fall betrauten [X.] sei-nem rechtlichen Standpunkt oder dem der Gegenseite zuneigen. Hierfür fehlt es jedoch an einer [X.]echtsgrundlage.
3. Die [X.] sind schließlich auch insoweit unbegründet, als der Antragsteller sie darauf stützt, die dienstlichen Äußerungen der abge-lehnten [X.] genügten nicht den Anforderungen des §
44 ZPO.
Nach §
44 Abs.
3 ZPO hat sich der abgelehnte [X.] über den [X.] dienstlich zu äußern. Wie sich aus §
44 Abs.
2 ZPO ergibt, hat sich diese dienstliche Äußerung auf die Tatsachen zu beziehen, die der [X.] zur Begründung seines [X.] vorgetragen hat (vgl. Senatsbe-schluss vom 24.
April 2013

[X.]iZ
4/12

juris [X.]n.
29 und [X.] Beschluss vom 21.
Februar 2011

II
ZB
2/10

NJW 2011,
1358 [X.]n.
17).
Diesen Anforderungen genügen die dienstlichen Stellungnahmen. Nach-dem die abgelehnten [X.] nicht an der Erstellung der Pressemitteilung [X.] hatten, waren keine darüber hinausgehenden Ausführungen hierzu ver-anlasst. Ebenso wenig bedurfte es einer Darlegung, weshalb die Senatsmitglie-15
16
17
18
-
9
-
der nicht auf eine

ohnedies sachlich nicht gebotene

Berichtigung der ohne ihr Zutun erstellten Pressemitteilung hingewirkt haben. Auch soweit die [X.] den Vorwurf enthielten, es fehle an der erbetenen Mitteilung, sind die dienstlichen Stellungnahmen ausreichend.
Die Einholung ergänzender dienstlicher Stellungnahmen zu den auf die

nach Ansicht des Antragstellers unvollständigen und fehlerhaften

dienstli-chen Stellungnahmen gestützten zusätzlichen Ablehnungsgründen konnte un-terbleiben, weil es hierzu keiner weiteren Tatsachenfeststellung bedarf (vgl. [X.] Beschluss vom 12.
Oktober 2011

V
Z[X.]
8/10

NJW-[X.][X.] 2012, 61 [X.]n.
11). Die [X.] und die dienstlichen Stellungnahmen sind bei den [X.]. Soweit der Antragsteller eine inhaltliche Unrichtigkeit der Stellungnahmen mutmaßt und sich zum Beleg hierfür auf weitere dienstliche Stellungnahmen beruft, fehlt es

wie dargelegt

an einem weiteren Aufklärungsbedarf.
Dose

[X.]

Brückner

[X.]

Schwonke

Vorinstanzen:
[X.] für [X.] bei dem
[X.], Entscheidung vom 04.12.2012 -
[X.]DG 6/12 -

[X.]shof für [X.] bei dem
[X.], Entscheidung vom 17.04.2015 -
DGH 2/13 -

19

Meta

RiZ (R) 2/15

28.03.2017

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2017, Az. RiZ (R) 2/15 (REWIS RS 2017, 13326)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13326

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZB 102/11

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