Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2016, Az. VI ZR 79/15

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17917

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[X.]:[X.]:BGH:2016:120116BVIZR79.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 79/15
vom

12. Januar 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 12. Januar 2016
durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin-nen Dr. Oehler
und Dr. Roloff
beschlossen:
1.
Die öffentliche Zustellung des Teilversäumnis-
und Schlussur-teils vom 22.
Dezember 2015 sowie dieses Beschlusses an den Beklagten zu
2 wird bewilligt, §
185 Nr.
1, §
186 Abs.
1 ZPO.
2.
Die Einspruchsfrist wird auf vier Wochen festgesetzt, §
339 Abs.
2 ZPO.
3.
Das Urteil vom 22.
Dezember 2015 wird dahin berichtigt, dass die Worte eins bis sechs der Zeile drei der Rechtsbehelfsbeleh-rung lauten "binnen einer Notfrist von vier Wochen", §
319 Abs.
1 ZPO.

-
3
-

Gründe:
Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 29.
September 2015 Bezug genommen.
Galke
[X.]
[X.]

Oehler
Roloff

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.05.2013 -
4 [X.]/11 Me -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 11.12.2014 -
9 U 77/13
-

1

Meta

VI ZR 79/15

12.01.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2016, Az. VI ZR 79/15 (REWIS RS 2016, 17917)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17917

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VI ZR 79/15

XII ZB 132/09

VII ZR 186/09

IV ZR 14/08

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