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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:120116BVIZR79.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 79/15
vom
12. Januar 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 12. Januar 2016
durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin-nen Dr. Oehler
und Dr. Roloff
beschlossen:
1.
Die öffentliche Zustellung des Teilversäumnis-
und Schlussur-teils vom 22.
Dezember 2015 sowie dieses Beschlusses an den Beklagten zu
2 wird bewilligt, §
185 Nr.
1, §
186 Abs.
1 ZPO.
2.
Die Einspruchsfrist wird auf vier Wochen festgesetzt, §
339 Abs.
2 ZPO.
3.
Das Urteil vom 22.
Dezember 2015 wird dahin berichtigt, dass die Worte eins bis sechs der Zeile drei der Rechtsbehelfsbeleh-rung lauten "binnen einer Notfrist von vier Wochen", §
319 Abs.
1 ZPO.
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3
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Gründe:
Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 29.
September 2015 Bezug genommen.
Galke
[X.]
[X.]
Oehler
Roloff
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.05.2013 -
4 [X.]/11 Me -
OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 11.12.2014 -
9 U 77/13
-
1
Meta
12.01.2016
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2016, Az. VI ZR 79/15 (REWIS RS 2016, 17917)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 17917
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