Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2018, Az. XI ZR 610/17

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 8336

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:050618B[X.]610.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 610/17
vom
5. Juni 2018
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 5.
Juni 2018
durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.] Grüneberg und [X.] sowie die Richterinnen [X.] und Dr. Derstadt

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das [X.] wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Be-schluss des [X.] vom 18.
September 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 25.000

.

Gründe:
1. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §
78b Abs.
1 ZPO ist unbegründet.
Nach §
78b Abs.
1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer [X.] auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Diese Vorausset-zungen liegen nicht vor.
1
2
-
3
-
a) Hat die [X.]

wie hier

zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die [X.] die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die [X.] darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 18.
Dezember 2013

III
ZR 122/13, [X.], 425 Rn.
9, vom 24.
Juni 2014

VI
ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn.
2, vom 5.
Juli 2017

XII
ZR 11/17, [X.], 1070 Rn.
7,
vom 9.
Januar 2018

XI
ZR 547/17, juris Rn.
2,
vom 6.
Februar 2018

XI
ZR 173/17, juris Rn.
9
und vom 8.
Februar 2018

IX
ZR 155/17, juris Rn.
2).
Hieran fehlt es. Die Bestellung eines Notanwalts kann nicht deshalb [X.] werden, weil der zur Vertretung bereite Rechtsanwalt beim Bundesge-richtshof nicht willens war, eine Revisions-
oder Nichtzulassungsbeschwer-debegründung nach den Vorstellungen oder gar Vorgaben der [X.] zu ferti-gen, oder weil er das Rechtsmittel für unzulässig oder unbegründet hält. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bun-desgerichtshof zuwider, wenn die [X.] einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des

auf das Revisionsrecht spezialisierten

Rechts-anwalts durchzusetzen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 18.
Dezember 2013

III
ZR 122/13, [X.], 425 Rn.
12 mwN, vom 27.
Oktober 2015

XI
ZR 236/15, juris Rn.
4, vom 5.
Juli 2017

XII
ZR 11/17, [X.], 1070 Rn.
8, vom 6.
Februar 2018

XI
ZR 173/17, juris Rn.
10
und vom 8.
Februar 2018

IX
ZR 155/17, juris Rn.
3).
b) Im Übrigen ist die Rechtsverfolgung aussichtslos. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechts-verfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden 3
4
5
-
4
-
kann ([X.], Beschlüsse vom 20.
Dezember 2012

XI
ZR 5/12, juris Rn.
1
und vom 8.
Februar 2018

IX
ZR 155/17, juris Rn.
4). Dies ist hier der Fall. Auch ein zugelassener, der Klägerin
zur Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, deren
Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die Darlegung von [X.] gemäß §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO erfolgreich zu begründen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache eine über den Streit der [X.]en hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Streitentscheidung durch das Revisionsgericht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.
Von einer näheren
Begründung der Entscheidung wird insoweit entsprechend §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2
ZPO abgesehen (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 20. De-zember 2012, aaO
Rn.
2
und vom 8.
Februar 2018, aaO
Rn.
5).
-
5
-
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen.
Sie ist zwar form-
und fristgerecht eingelegt, jedoch nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis zum 22. März 2018 verlängerten Frist durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden.

Ellenberger
Grüneberg
[X.]

Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.01.2017 -
4 [X.]/16 -

OLG [X.], Entscheidung vom 18.09.2017 -
19 [X.] -

6

Meta

XI ZR 610/17

05.06.2018

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2018, Az. XI ZR 610/17 (REWIS RS 2018, 8336)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8336

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