Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.06.2010, Az. 1 ABR 40/09

1. Senat | REWIS RS 2010, 5601

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Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des [X.] vom 19. November 2008 - 2 [X.] aufgehoben.

Die Beschwerden der Arbeitgeberin und des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 6. Juli 2005 - 65 [X.] - werden zurückgewiesen, soweit das Arbeitsgericht über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung der [X.] entschieden hat. In diesem Umfang wird das Verfahren hinsichtlich des Antrags zu 2. eingestellt.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei personellen Maßnahmen nach Betriebsstilllegung.

2

Die Arbeitgeberin erbringt Postdienstleistungen. Im Zuge unternehmensweiter Umstrukturierungen löste sie ihre [X.]ervice Niederlassung Immobilien in [X.]([X.]NL [X.]) zum Jahresende 2001 auf. Die von der Arbeitgeberin zuvor beantragte Zustimmung zu Versetzungen der Arbeitnehmer in andere Betriebe des Unternehmens verweigerte der Betriebsrat unter Hinweis darauf, dass nach den geltenden Tarifverträgen Nr. 444 bzw. 445 zunächst für diese Arbeitnehmer ein [X.]ozialplan zu erstellen sei.

3

Im August 2004 vereinbarte die Arbeitgeberin mit dem Gesamtbetriebsrat einen [X.]ozialplan. In einer Anlage hierzu war die Zuordnung der Beschäftigten zu den Personalposten und Niederlassungen geregelt. Der Gesamtbetriebsrat stimmte mit [X.]chreiben vom 2. Februar 2005 den von der Arbeitgeberin aufgestellten Feststellungsvermerken über die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten zu. Daraufhin ersuchte die Arbeitgeberin den Betriebsrat der stillgelegten [X.]NL [X.] mit [X.]chreiben vom 22. März 2005 vorsorglich erneut um seine Zustimmung zu Versetzungen von insgesamt 150 Beschäftigten. Der am 30. April 2005 beim Betriebsrat eingegangene Antrag enthielt einen Hinweis darauf, dass die Versetzungen aus sachlichen Gründen dringend erforderlich seien. Der Betriebsrat bestritt am 10. Mai 2005 die Dringlichkeit der Versetzungen und verweigerte anschließend im [X.]chreiben vom 21. Mai 2005, bei der Arbeitgeberin am gleichen Tag eingegangen, für 74 Arbeitnehmer seine Zustimmung zu den beantragten Versetzungen unter Hinweis auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Tarifverträge Nr. 444/445 und des [X.]ozialplans.

4

Mit einem am 13. Mai 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen [X.]chriftsatz hat die Arbeitgeberin die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung der Dringlichkeit der vorläufig vorgenommenen Versetzungen beantragt. Das Arbeitsgericht hat die in einem Verfahren verhandelten Anträge abgewiesen und in den Gründen ausgeführt, die Zustimmung des Betriebsrats gelte wegen Versäumung der Äußerungsfrist als erteilt. Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts haben sowohl die Arbeitgeberin als auch der Betriebsrat Beschwerde eingelegt. Das [X.] hat das Verfahren getrennt und die Anträge der Arbeitgeberin für jeden von der Versetzung betroffenen Arbeitnehmer gesondert verhandelt. Das vorliegende Verfahren betrifft den Antrag auf Versetzung der [X.] zu der Niederlassung [X.] Nach dem sie betreffenden Feststellungsvermerk sollte [X.] dort auf einem „Vertreterposten“ eingesetzt werden.

5

Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt,

        

1.   

die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu der Versetzung von [X.] von der ehemaligen [X.]ervice Niederlassung Immobilien zu der Niederlassung [X.] zu ersetzen,

                 

hilfsweise festzustellen,

                 

dass die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu der Versetzung von [X.] von der ehemaligen [X.]ervice Niederlassung Immobilien zu der Niederlassung [X.] als erteilt gilt,

        

2.   

festzustellen, dass die Versetzung von [X.] von der ehemaligen [X.]ervice Niederlassung Immobilien zu der Niederlassung [X.] aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen ist.

6

Der Betriebsrat hat, soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Bedeutung, beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Im Wege eines im Beschwerdeverfahren erhobenen [X.] hat er beantragt,

        

der Arbeitgeberin für den Fall, dass diese nach den Feststellungen des [X.]s an der konkreten Versetzungsmaßnahme, für die sie mit dem [X.]chreiben vom 22. März 2005 die Zustimmung nach § 99 Abs. 2 [X.] beantragt habe, nicht mehr festhalte, gemäß § 101 [X.] aufzugeben, die inzwischen erneut erfolgte Versetzung von [X.] auf die [X.]telle „Prüfung der Einhaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.] in Bezug auf die Vorgaben zur Freimachung von [X.]endungen“ aufzuheben.

7

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den [X.] zurückzuweisen.

8

Das [X.] hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin hat es festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zu der Versetzung von [X.] als erteilt gilt und diese aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Über den [X.] hat das [X.] nicht entschieden. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat im vorliegenden Verfahren seinen Antrag auf Abweisung der Anträge weiter.

9

B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist teilweise begründet.

I. Das [X.] ist in [X.] nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die von der [X.] ausgeübte Tätigkeit der im Zustimmungsantrag der Arbeitgeberin bezeichneten entsprochen hat. Es durfte den [X.] der Arbeitgeberin jedoch nicht mit der Begründung abweisen, die Zustimmung des Betriebsrats gelte als erteilt. Der Antrag ist vielmehr schon deswegen unbegründet, weil die Arbeitgeberin der [X.] Tätigkeiten in der Niederlassung [X.] zuweisen konnte, ohne den Betriebsrat der stillgelegten [X.]NL [X.] im Rahmen eines Restmandats nach § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] beteiligen zu müssen. Die [X.]NL [X.] war zum Zeitpunkt der Einleitung des Zustimmungsverfahrens am 22. März 2005 bereits mehr als drei Jahre stillgelegt. Der Betriebsrat eines stillgelegten Betriebs ist nicht im Rahmen seines Restmandats nach § 99 Abs. 1 [X.]atz 1, § 95 Abs. 3 [X.]atz 1 [X.] zu beteiligen, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nach der vollständigen [X.]tilllegung des Betriebs eine Tätigkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens zuweist(dazu ausführlich [X.] 8. Dezember 2009 - 1 [X.] - Rn. 17 ff.). An dieser Rechtsprechung hält der [X.]enat fest. Die Zustimmung des Betriebsrats zu der am 22. März 2005 von der Arbeitgeberin beantragten personellen Maßnahme gilt daher nicht als erteilt. Die angefochtene Entscheidung war danach hinsichtlich des Antrags zu 1. aufzuheben und die erstinstanzliche Entscheidung insoweit wiederherzustellen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass der [X.] unbegründet ist.

II. Der auf die Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen personellen Maßnahme gerichtete Antrag zu 2. fällt dem [X.]enat nicht zur Entscheidung an. [X.]eine Rechtshängigkeit ist auflösend bedingt durch die rechtskräftige Entscheidung über den [X.]. Das Verfahren ist insoweit einzustellen.

III. Über den [X.] war nicht zu entscheiden. Der Betriebsrat hat keine Ergänzung des Beschlusses des [X.]s nach § 321 ZPO beantragt. Mit Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO ist die Rechtshängigkeit des [X.] entfallen (vgl. [X.] 10. März 2009 - 1 [X.] - Rn. 21, AP [X.] 1972 § 99 Nr. 127 = EzA [X.] 2001 § 99 Nr. 12).

        

    [X.]chmidt    

        

    Linck    

        

    Koch    

        

        

        

    [X.]    

        

    Hayen    

                 

Meta

1 ABR 40/09

22.06.2010

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Saarbrücken, 6. Juli 2005, Az: 65 BV 9/05, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.06.2010, Az. 1 ABR 40/09 (REWIS RS 2010, 5601)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5601

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