Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2015, Az. I ZR 47/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 1405

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:021215BIZR47.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 47/15
vom

2. Dezember 2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 2. Dezember 2015 durch [X.]
Dr.
Büscher,
die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Löffler und Feddersen
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des 14.
Zivilsenats des [X.] vom 18.
Februar 2015 wird auf Kos-ten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 51.879,34

Gründe:
[X.] Die Klägerin ist für die [X.] Sparkassen und die [X.] als Immobilienmaklerin tätig. Im März 2010 wurde sie von der Beklagten mit der Vermarktung eines mit Wohn-
und Geschäftsgebäuden bebauten Grundstücks in V.

beauftragt. Im [X.] vom
26.
April 2010 war eine Kaufpreisvorstellung von 249.000

genannt. In der Fol-gezeit
schätzte ein für die Klägerin tätiger Sachbearbeiter einer Sparkasse den Wert des Objekts auf 210.000

ie [X.]en nahmen diesen Betrag in den [X.] vom 3.
August 2010 als neue Kaufpreisvorstellung auf. Mit [X.] vom 4.
Februar 2011 veräußerte die Beklagte das [X.] für
207.500

von der Klägerin nachgewiesenen [X.].
Die Beklagte brachte gegen die ihr von der Klägerin nachfolgend gestell-te Maklerrechnung über 7.407,75

.
Im Weiteren
bezahlte sie einen Betrag von 3.500

dem Vorbehalt der Rückforderung.
1
2
-
3
-
Die Klägerin hat die Beklagte gerichtlich auf Zahlung von 3.907,75

nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat die Abweisung der [X.] und mit ihrer Widerklage die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 66.000

n beantragt. Sie hat vorgetragen, die Klägerin habe sich wegen Schlechterfüllung des [X.] schadensersatzpflichtig gemacht. Der für sie tätig gewordene Sparkassenmitarbeiter habe den Verkehrswert des Anwesens nicht
zutreffend ermittelt. Dieser Wert habe um mindestens 50.000

bis 60.000

e-trag gelegen. Die Beklagte habe das Grundstück nur deshalb zum Preis von 207.500

wegen
der unzutreffenden Auskunft von einem Ver-kehrswert von 210.000

zu diesem Preis nicht verkaufsbereit gewesen.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen und der Widerklage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von 53.757,39

. Die dagegen gerichtete Berufung, mit der die Klägerin ihre in erster Instanz gestell-ten Anträge weiterverfolgt hat, hat das Berufungsgericht nach vorangegange-nem Hinweisbeschluss mit einstimmigem Beschluss gemäß §
522 Abs.
2 ZPO zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. Mit der von ihr angestrebten Revision möchte sie ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage in Höhe von 51.879,34

I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssa-che entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung hat (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO).
1. Die Klägerin greift mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht die Beur-teilung des Berufungsgerichts an, die Bewertung des Grundstücks mit einem Betrag von unter 216.000

3
4
5
6
7
-
4
-
sich vielmehr allein gegen die Auffassung
der Vorinstanz, der nach §
287 ZPO zu schätzende Schaden sei nicht um den -
vom Berufungsgericht auf
maximal 20%
-
veranschlagten fiktiven Spielraum der Klägerin bei der Bestimmung des Kaufpreises zu mindern.
Die Klägerin
macht hierzu geltend, das Berufungsgericht habe für den Bereich der vertraglichen Auskunftshaftung den [X.] gebildet,
der Auskunftspflichtige hafte, auch wenn die gebotene [X.] Vertragsauslegung ergebe, dass er keine exakt richtige, sondern lediglich eine vertretbare, die Grenzen eines ihm zugebilligten Bewer-tungsspielraums einhaltende Verkehrswertbestimmung geschuldet ha-be, im Falle der Überschreitung dieses Spielraums nicht nur hinsichtlich der außerhalb des Spielraums liegenden Schäden, sondern habe den [X.] dann so zu stellen, als sei diesem der exakt rich-tige Verkehrswert mitgeteilt worden.
Das [X.] habe demgegenüber in seinem Urteil vom 15.
Januar 2009 -
22
U
39/08, juris Rn.
112 den abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt,
der Auskunftspflichtige hafte, wenn die gebotene interessengerechte Vertragsauslegung ergebe, dass
er keine exakt richtige, sondern ledig-lich eine vertretbare, die Grenzen eines ihm zugebilligten Bewertungs-spielraums einzuhaltende Verkehrswertbestimmung geschuldet habe, bei Überschreitung dieses Spielraums außer in Fällen der Absicht auch nur für die außerhalb des Spielraums liegende
Schäden.
2.
Die Nichtzulassungsbeschwerde lässt dabei unberücksichtigt, dass das [X.] in dem von ihr
für ihren Standpunkt in Anspruch genommenen
Urteil vom 15.
Januar 2009 zwar ausdrücklich von der ständigen Rechtsprechung des [X.] ausgegangen ist, nach der bei der Schadensberechnung der Betrag anzusetzen ist, um den die geschädigte [X.] den Grundstückskaufvertrag im Vertrauen auf die Richtigkeit der pflichtwidrigen Angaben zu teuer erworben oder zu billig abgegeben hat
(aaO juris Rn.
106),
bei seinen nachfolgend angestellten Erwägungen (aaO juris Rn.
107 bis 113) aber -
wie zuvor auch schon das [X.] ([X.], Urteil vom 8
9
10
-
5
-
22.
Januar 2008 -
2
O
5/03, juris Rn.
63)
-
übersehen
hat, dass eine Fehlein-schätzung des objektiven Verkehrswerts, die sich außerhalb -
im Streitfall: un-terhalb
-
der bei Schätzungen hinzunehmenden [X.] bewegt, kein rechtmäßiges Alternativverhalten zu der noch gröberen Fehleinschätzung dar-stellt, die
diesen Rahmen verlässt.
Nach der Rechtsprechung des [X.] soll der zu leistende Schadensersatz die Vermögenslage herstellen, die bei pflichtgemäßem Verhalten, das heißt bei korrekter Ermittlung des [X.] eingetreten wäre.
Der Schadensersatz kann dabei entweder darauf gerichtet sein, den Geschädigten so zu stellen, als hätte er den [X.]skaufvertrag nicht geschlossen, oder darauf gestützt werden, dass der Geschädigte den bewerteten Gegenstand bei korrekter Wertfestsetzung zu ei-nem für ihn
günstigeren Preis veräußert
hätte (vgl. [X.], Urteil vom 9.
März 2006 -
III
ZR
143/05, [X.]Z
166, 313 Rn.
13;
Urteil vom 10.
Oktober 2013

III
ZR
245/12, [X.]Z
198, 265 Rn.
36). Wenn der Geschädigte -
wie im Streit-fall die Beklagte
-
seinen Schaden nach der zweiten Methode berechnet, ist auf die Differenz zwischen dem fehlerhaft angegebenen und dem tatsächlichen Verkehrswert abzustellen, der bei ordnungsgemäßer Schätzung als Kaufpreis bezahlt worden wäre.
Dabei
ist
der Betrag maßgeblich, um den der
geschädigte Käufer den Gegenstand im Vertrauen auf die Richtigkeit der Schätzung
zu teuer erworben oder umgekehrt
der geschädigte Verkäufer den Gegenstand in [X.] zu billig abgegeben hat (vgl.
[X.], Urteil vom 14.
Januar 1993

IX
ZR
206/91, NJW
1993, 1323 unter II
2 b
aa mwN).
3. Der Umstand, dass die vorstehend angeführten beiden Urteile des II[X.]
Zivilsenats jeweils zur Haftung eines Sachverständigen gemäß §
839a BGB für eine unrichtige Grundstücksbewertung ergangen sind, ist unerheblich. Es geht
insoweit nicht
um eine Besonderheit der
nach dieser Bestimmung beste-henden
Haftung, sondern um allgemein geltende Grundsätze des [X.] (vgl. nochmals [X.], NJW
1993, 1323 unter II
2 b
aa
mwN). Die Haftung rechtfertigt sich in allen Fällen aus der Überlegung, dass eine Fehleinschätzung 11
-
6
-
des objektiven Verkehrswerts, die sich unterhalb der bei Schätzungen hinzu-nehmenden [X.] bewegt, kein rechtmäßiges Alternativverhalten zu der noch gröberen Fehleinschätzung darstellt, die diesen Rahmen verlässt.
4. Der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde steht auch nicht entgegen, dass das Urteil des [X.] vom 15.
Januar 2009 der Nichtzulassungsbeschwerde des dortigen Beklagten zu
1 standgehalten hat (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
September 2009 -
V
ZR
30/09, juris). Dessen im Ergebnis erfolglose Berufung ist vom [X.] unter B
II sei-nes Urteils vom 15.
Januar 2009 (=
juris Rn.
55 bis 98)
abgehandelt worden. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für ihren Standpunkt herangezogenen Ausführungen des [X.] in dem besagten Urteil finden sich demgegenüber im Abschnitt
B
III
2 (=
juris Rn.
102 bis 114). Die vom V.
Zivilsenat in seinem Beschluss vom 23.
September 2009 für die Nichtzulas-sung der Revision gegebene Begründung ist auch inhaltlich in keiner Weise auf die dortigen Ausführungen im Berufungsurteil, sondern auf die davon
abwei-chend gelagerte Problematik zugeschnitten, die das [X.] im Abschnitt
B
II
1 seines Urteils (=
juris Rn.
57 bis 79)
abgehandelt hat.
12
-
7
-
5. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
II[X.] [X.] beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Löffler
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.06.2013 -
1 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 18.02.2015 -
14 [X.] -

13
14

Meta

I ZR 47/15

02.12.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2015, Az. I ZR 47/15 (REWIS RS 2015, 1405)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1405

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 47/15

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