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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 14/14
vom
4. Juni 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
sexuellen Missbrauchs von Kindern
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 4. Juni 2014
gemäß § 349 Abs.
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[X.] beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. September 2013
mit den Feststellungen auf-gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugend-schutzkammer zuständige Strafkammer des [X.].
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 36 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
verurteilt,
ihn im Wege der
Adhäsionsentscheidung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 4.0nebst Zinsen an die Nebenklägerin verurteilt und [X.], dass er verpflichtet ist, der Nebenklägerin sämtliche wegen der abgeur-teilten Taten
zukünftig noch entstehenden materiellen und immateriellen [X.] zu ersetzen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils ins-gesamt.
1. Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß §
176 StGB hat keinen Bestand, weil die Feststellungen schon nicht belegen, 1
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dass der objektive Tatbestand in Bezug auf die Unterschreitung der Schutzal-tersgrenze des [X.] verwirklicht ist. Den Urteilsgründen ist an keiner Stelle zu entnehmen, wie alt die Nebenklägerin im Tatzeitraum Juli/August 2007 bis April 2011 gewesen ist.
Deren Alter erschließt sich auch nicht aus dem Ge-samtzusammenhang der Urteilsgründe; entsprechende Anknüpfungstatsachen, etwa das Alter der Mutter der Nebenklägerin, sind ebenfalls nicht festgestellt.
Unklar bleibt
deshalb, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar [X.] hat. Da die Schuldfeststellungen eine Überprüfung des Strafausspruchs nicht
ermöglichen, ist die Rechtsmittelbeschränkung unwirksam (vgl. [X.]/[X.], [X.], 57. Aufl, § 344 Rn. 7 i.V.m.
§ 318 Rn. 16 mwN).
2. Sofern das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht erneut zu einer Verurteilung des Angeklagten gelangen sollte, wird es bei der Feststel-lung, ob ein besonders schwerer Fall gemäß § 176 Abs. 3 StGB gegeben ist, eine Gesamtwürdigung aller strafzumessungserheblichen tat-
und täterbezoge-nen Umstände vorzunehmen haben (vgl. [X.] in [X.]/[X.], StGB, 29. Aufl., §
176 Rn. 28); die gesetzgeberischen Erwägungen (vgl. BT-Drucks. 15/350 S. 17) sind in die Abwägungen einzubeziehen ([X.], Urteil vom 27.
Ok-tober 2009
1 StR 343/09, [X.], 697), ersetzen sie hingegen nicht (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 176 Rn. 39).
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Sollte wiederum eine Adhäsionsentscheidung zu treffen sein, sind die dem
Schmerzensgeldanspruch und der Feststellungsentscheidung zugrunde liegenden Voraussetzungen zu belegen (vgl. Senat, Beschlüsse
vom 17.
April 2014
2 StR 2/14
und vom 26. September 2013
2 StR 306/13 mwN).
Fischer
Ri[X.] Prof. Dr. [X.] Krehl
ist aus tatsächlichen Gründen
an der Unterschrift gehindert.
Fischer
Eschelbach
Zeng
5
Meta
04.06.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2014, Az. 2 StR 14/14 (REWIS RS 2014, 5072)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5072
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 344/11 (Bundesgerichtshof)
2 StR 13/14 (Bundesgerichtshof)
2 StR 264/21 (Bundesgerichtshof)
Sexueller Missbrauch von Kindern u.a.: Anforderungen an das Merkmal des "Bestimmens"
2 StR 166/14 (Bundesgerichtshof)
2 StR 240/14 (Bundesgerichtshof)