Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2013, Az. VIII ZR 329/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8831

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 329/11
vom

22. Januar 2013

in dem Rechtsstreit

-
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-
Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Januar 2013 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin Dr.
Milger, [X.]
Achilles und Dr.
Schneider sowie die Richterin Dr.
Fetzer

einstimmig beschlossen:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des [X.] vom 1. November 2011 wird [X.].
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Gründe:
Die Revision ist gemäß §
552a Satz
1
ZPO durch Beschluss zurückzu-weisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§
543 Abs.
2
Satz
1
ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 25. September 2012 Bezug genommen (§
552a Satz
2, §
522 Abs.
2 Satz
2
und
3 ZPO).
Die Stellungnahme des [X.] vom 4. Dezember 2012 hierzu gibt kei-nen Anlass für eine andere Bewertung.
Die vom Berufungsgericht vorgenom-mene Abwägung ist vertretbar und damit revisionsrechtlich hinzunehmen; ins-besondere hat das Berufungsgericht die aus dem vorgetragenen Sachverhalt erkennbaren relevanten gegenseitigen Interessen gewürdigt.
Mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht
habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger in den [X.] vorgetragen habe, der von den Beklagten
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3
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gehaltene Bearded Collie könne in der vermieteten Wohnung nicht gehalten werden, kann die Revision nicht durchdringen. Denn für die unter dem rechtli-chen Gesichtspunkt des §
535 BGB allein maßgebliche mietrechtliche Betrach-tung der Haltung des Hundes spielt die Frage dessen artgerechte Haltung keine Rolle. Davon abgesehen, lässt der von der Revision angeführte Sachvortrag des [X.] in den [X.] jegliche Begründung dafür vermissen, warum ein Hund der Rasse Bearded Collie aufgrund seiner Größe und seines Gewichts nicht artgerecht im dritten Obergeschoss des in der Großstadt [X.] gelegenen Altbaus sollte gehalten werden können. Dasselbe gilt für die pauschale Behauptung des [X.], die an die Beklagten vermietete Wohnung sei "für das Halten eines Hundes ungeeignet", und seinen Hinweis auf eine "ge-rade in [X.] schwierige Haltung eines Hundes". Die den Beklagten vermietete Wohnung ist ausweislich des Mietvertrags ca. 95
qm groß und besteht aus drei Zimmern, einer Abstellkammer, einer Küche, einer
Diele, einem WC mit Bad und einem Balkon. Aufgrund welcher konkreten Umstände eine Wohnung dieses Zuschnitts für die -
artgerechte
-
Haltung eines Bearded Collie ungeeignet sein soll, ist weder dem in Bezug genommenen Tatsachen-vortrag des [X.] noch den Ausführungen
der Revision zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich.

Den lediglich mit der allgemeinen Lebenserfahrung begründeten Hinweis des [X.] in den [X.], die Wohnung werde durch die Haltung eines Tieres dieser Art in erhöhtem Maße abgenutzt, musste das Berufungsge-richt nicht in seine Abwägung einbeziehen, da diesen allgemeinen Erwägungen nicht entnommen werden kann, dass und in welcher Weise die von den [X.] genutzte Wohnung durch die Haltung des Bearded Collie konkret einer [X.] Abnutzung unterläge.

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Der Kläger rügt weiter, das Berufungsgericht habe sich in seinem Urteil nicht mit dem Vortrag das [X.] auseinandergesetzt, dass es im Hinblick auf den Bearded Collie "zu massiven Beschwerden verschiedener Eigentümer an-derer Wohnungen"
gekommen sei, etwa deswegen, weil die Beklagten den Hund im Treppenhaus des Hauses bürsteten. Der von der Revision zum Beleg dieses Vortrags herangezogenen Aktenstelle, die auf ein Protokoll
einer Eigen-tümerversammlung Bezug nimmt, lässt sich indes nichts Substantielles zu mas-siven Beschwerden mehrerer anderer Wohnungseigentümer entnehmen. So
ist in diesem Protokoll
unter "TOP 12 Verschiedenes" lediglich
ausgeführt: "Die Mieter der Wohnung 16 bürsten häufig ihren Hund im Treppenhaus. Dieses hat zukünftig zu unterbleiben." Unter Berücksichtigung dessen,
dass die Beklagten hierzu entgegnet haben,
dass es sich hierbei um die Beschwerde eines [X.] Eigentümers gehandelt habe, und sie bereits in erster Instanz ein Schrei-ben vorgelegt hatten,
wonach zehn Nachbarn durch Unterschrift bestätigten, dass von dem Bearded Collie "keine Beeinträchtigungen oder Belästigungen (z.B. durch Lärm oder ein verschmutztes Treppenhaus) für unsere Nachbarn entstehen", ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beru-

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fungsgericht in dem diesbezüglichen Klägervortrag kein relevantes Abwä-gungskriterium gesehen hat.
[X.]
Dr. Milger
Dr. Achilles

Dr. Schneider
Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.02.2011 -
46 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 01.11.2011 -
316 [X.]/11 -

Meta

VIII ZR 329/11

22.01.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2013, Az. VIII ZR 329/11 (REWIS RS 2013, 8831)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8831

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