Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2013, Az. V ZR 108/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5017

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V [X.]
Verkündet am:

14. Juni 2013

Mayer,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 935 Abs. 2
Bei Sammlermünzen, die zum Umlauf im Zahlungsverkehr weder bestimmt noch geeignet sind, handelt es sich auch dann nicht um Geld im Sinne von §
935 Abs.
2 [X.], wenn sie als offizielles Zahlungsmittel zugelassen sind.

[X.], Urteil vom 14. Juni 2013 -
V [X.] -
OLG Naumburg

[X.]

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Der V. Zivilsenat des [X.]s hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann und [X.] Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, [X.] und Dr.
Kazele

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Naumburg vom 5. April 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
In der Nacht vom 31. Dezember 2008 auf den 1. Januar 2009 wurden bei dem Kläger neben Gold-

ü-

l-ststellungen des Berufungsgerichts er-warb der Beklagte von den Dieben die gestohlenen Gold-
und Silberbarren so-wie die Gold-
und Silbermünzen, die er weiterveräußert hat.
Der Kläger nimmt den Beklagten im Rahmen einer Stufenklage auf Ertei-lung einer Auskunft darüber in Anspruch, welchen Betrag der Beklagte für die Barren und Münzen erlöst hat. Das [X.] hat mit Teilurteil den Beklagten verurteilt, dem Kläger Auskunft über die [X.] aus dem Verkauf der Gold-
und Silberbarren zu erteilen. Die weitergehende Klage hat es abge-1
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wiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] den Beklagten auch zur Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Münzen verurteilt. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Klä-ger beantragt, verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung bezüglich der Münzen weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, dass dem Kläger nach Genehmigung der Weiterveräußerung auch hinsichtlich der Gold-
und Silbermünzen ein Anspruch gegen den Beklagten nach § 816 Abs. 1 [X.] zustehe. Vorbereitend hierzu könne er von dem Beklagten Auskunft über den jeweiligen Veräußerungserlös aus deren Weiterverkauf verlangen. Ein gutgläubiger Erwerb der Münzen durch den Beklagten sei nicht möglich gewesen, da diese dem Kläger abhandenge-kommen seien und § 935 Abs. 2 [X.] keine Anwendung finde. Diese Norm greife nur ein, wenn Münzen [X.] als [X.] zugelassen seien, sondern ihnen auch konkret diese Funktion zu-komme. Für die [X.] fehle es hieran, wie der [X.] ([X.]St 32, 198) bereits entschieden habe. Für die übrigen Münzen gelte nichts anderes. Diesen fehle es zumindest im Hinblick auf den im Vergleich zum No-minalwert deutlich höheren Materialwert an der Eignung zum Umlauf als Zah-
n-kender werde diese Münzen nicht zum Nennwert als Tauschgut im Wirtschafts-verkehr einsetzen.
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II.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. Das [X.] geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass dem Kläger nach Genehmi-gung der Weiterveräußerung gegen den Beklagten ein Anspruch auf Auskunft des nach § 816 Abs. 1 [X.] auszukehrenden Erlöses zusteht. Der Beklagte hat über die Gold-
und Silbermünzen als [X.] verfügt, da er diese nicht gutgläubig erwerben konnte.
1. Aus § 935 Abs. 2 [X.] folgt, dass Geld auch dann gutgläubig erwor-ben werden kann, wenn es dem Eigentümer gestohlen wurde, verlorengegan-gen oder sonst abhandengekommen ist.
a) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Gold-
und Silbermünzen als Geld im Sinne des § 935 Abs. 2 [X.] anzusehen sind, ist umstritten.
Vertre-ten wird, es sei allein entscheidend, dass eine in-
oder ausländische Münze aktuell zum Zahlungsverkehr offiziell zugelassen sei ([X.]/Prütting, [X.], 8.
Aufl., § 935 Rn. 13; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 935 [X.]. 6.a.; [X.], Sachenrecht, Band 1, 2. Aufl., [X.] Fn. 63; Dreher/Kanein, Der gesetzli-che Schutz der Münzen und Medaillen, 1975, S. 69 f.). Auch wird formuliert, dass unter §
935 Abs. 2 [X.] umlauffähiges in-
und ausländisches Geld falle, das objektiv als Zahlungsmittel geeignet sei ([X.], [X.], 2191; [X.]/[X.], [X.], 72. Aufl., §
935 Rn. 11; [X.]/[X.], [X.] [2011], § 935 Rn. 24; [X.]/[X.], 2.
Aufl., § 146 Rn. 5 f.; [X.]/ [X.]/Sternberg-Lieben, StGB, 28. Aufl., § 146 Rn. 2). Demgegenüber will eine andere Ansicht die Zulassung als anerkanntes Zahlungsmittel in einem Staat nicht ausreichen lassen und zusätzlich darauf abstellen, ob die Münze nicht etwa ohne Rücksicht auf seine Geldeigenschaft als Einzelstück, etwa für 4
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eine Sammlung oder als Schmuckstück (RGRK-[X.]/Pikart, 12.
Aufl., §
935 Rn.
31; [X.], [X.], 13. Aufl., §
935 Rn.
8; [X.]/[X.]/[X.], Sachenrecht, 8.
Aufl., §
49 III 1 Rn.
20). Nach der überwiegenden Ansicht kommt es nicht auf die konkrete Zweckbestimmung des Veräußerers oder Erwerbers, sondern auf die Verkehrsauffassung an. Samm-lermünzen, denen objektiv keine praktische Zahlungsmittelfunktion zukomme, seien nicht als Geld im Sinne des § 935 Abs. 2 [X.] anzusehen ([X.], [X.] vom 8.
Dezember 1983 -
1 [X.], [X.]St 32, 198, 200
ff.; BeckOK-[X.]/Kindl, [X.], § 935 Rn. 13; jurisPK-[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
935 Rn.
25; MünchKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., §
935 Rn. 15; NK-[X.]/[X.], 3. Aufl., §
935 Rn. 16; Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., §
935 Rn. 17; Ruß in [X.], 12. Aufl., § 146 Rn. 4; [X.], [X.] 1981, 497, 508 ff.).
b) Der Senat entscheidet diese Frage dahingehend, dass allein die staat-liche Anerkennung einer Münze als offizielles Zahlungsmittel noch nicht dazu führt, dass der Tatbestand des § 935 Abs. 2 [X.] erfüllt ist. Darüber hinaus ist erforderlich, dass diese zum Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr bestimmt und geeignet ist.
Unter den Begriff des Geldes fällt
jedes von einem in-
oder ausländi-schen Staat oder einer durch ihn ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubig-te, zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel ohne Rück-sicht auf einen allgemeinen Annahmezwang ([X.], Beschluss vom 8. Dezem-ber
1983 -
1 [X.], [X.]St 32, 198 mwN). Diese Definition ist grund-sätzlich auch im Rahmen des § 935 Abs. 2 [X.] heranzuziehen (vgl. nur
Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., §
935 Rn. 17). Allerdings ist die Norm unter Berücksichtigung ihres Sinns und Zwecks einschränkend auszulegen.
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Der Bestandsschutz des Eigentümers genießt bei abhanden [X.] Sachen Vorrang vor dem Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs. Dieser in Absatz 1 des § 935 [X.] verankerte Grundsatz wird durch dessen Absatz 2 durchbrochen. Aus Gründen der für die reibungslose Funktionsfähigkeit des Finanz-
und Wirtschaftssystems notwendigen Umlauffä-higkeit von Geld tritt das Interesse des Eigentümers an dem Bestand seines Eigentums zurück (BeckOK-[X.]/Kindl, [X.], § 935 Rn. 1; jurisPK-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 935 Rn. 1; MünchKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., §
935 Rn. 14; [X.]/Prütting, [X.], 8. Aufl., §
935 Rn. 13; Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 935 Rn. 16). Die Regelung des § 935 Abs. 2 [X.] ist daher das Ergebnis einer Abwägung zwischen dem Bestandsschutzinteresse des [X.] und öffentlichen Interessen. Verlangt das öffentliche Interesse an der Fungibilität jedoch nicht das Zurücktreten des Interesses des Eigentümers, so ist es nicht gerechtfertigt,
diesem den Vorrang einzuräumen. So kann es bei Münzen auch dann liegen, wenn sie als offizielles Zahlungsmittel zugelassen sind.
Zwar stellt die gesetzliche Anerkennung einer Münze als offizielles [X.] einen Hoheitsakt dar, der -
auch wenn er auf ausländischem Recht beruht -
Gültigkeit beansprucht. Fehlen den in Rede stehenden Wertträgern allerdings nach der jeweils einschlägigen Rechtsordnung die Bestimmung und Eignung zum Umlauf im öffentlichen Rechtsverkehr, so ist trotz ihrer formalen Anerkennung als Zahlungsmittel die Geldqualität nicht gegeben (vgl. [X.], [X.] vom 8. Dezember 1983 -
1 [X.], [X.]St 32, 198, 200). Dies ist etwa der Fall, wenn die Deklarierung als gesetzliches Zahlungsmittel deshalb erfolgt, um den Vertrieb der Münzen im Ausland umsatzsteuerlich zu begünsti-gen, und sie zudem keinen Nennwert ausweisen. Es fehlt dann sowohl an der 9
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Bestimmung als auch an der Eignung zum Umlauf im öffentlichen [X.] ([X.], Beschluss vom 8. Dezember 1983 -
1 [X.], [X.]St
32, 198, 200).
Nichts anderes gilt, wenn eine Münze ausdrücklich als Sammlermünze herausgegeben wird. Sammlermünzen sind zwar als offizielles Zahlungsmittel zugelassen. Sie sind aber nach ihrer Gestaltung (unüblicher Nominalwert, be-sonderes Material, unübliche Prägung oder Herstellungsart) nicht für diese Funktion gedacht, sondern dienen als Anlage-
oder Sammelobjekte. Dies ergibt sich bereits aus den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen. So bestimmt §
2 Abs. 1 [X.], dass der [X.] als Sammlermünzen auf [X.] lautende Ge-denkmünzen ([X.] [X.]-Gedenkmünzen) und [X.] [X.] in Sonderausführung ausprägen kann. Diese sind nach § 2 Abs. 2 [X.] nach Maßgabe des Münzgesetzes zwar gesetzliche Zahlungsmittel im Inland. Nach §
5 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] müssen sich die [X.]n [X.]-Gedenkmünzen aber hinreichend von den [X.] unterscheiden. Das [X.]esministerium der Finanzen kann für diese Sammlermünzen einen über dem Nennwert lie-genden Verkaufspreis festlegen (§ 2 Abs. 3 [X.]). Eine ähnliche Rechtslage besteht in [X.]. In Art. I § 12 Abs. 1 [X.] werden [X.] definiert, für die ein über dem Nennwert liegender Verkaufspreis fest-gesetzt werden kann. Hierunter fallen auf [X.] oder Cent lautende Gedenk-münzen, Sonderanfertigungen von Scheidemünzen, die eine besondere Präge-qualität oder Verpackung ausweisen, sowie auf [X.] und Cent lautende [X.] aus Gold. Auch sie stellen nach § 1 Nr. 3 des [X.] [X.]G in der Republik [X.] ein gesetzliches Zahlungsmittel dar. Die bisher unter-schiedliche Praxis in den einzelnen Mitgliedstaaten wird durch die Verordnung ([X.]) Nr. 651/2012 des [X.]päischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Ausgabe von [X.] ([X.] vom 27. Juni 2012) harmonisiert.
Nach deren Art. 2 Abs. 1 können die Mitgliedstaaten zwei 11
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Arten von [X.] ausgeben, nämlich Umlauf-
und Sammlermünzen. Letztere gelten nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung nur im Ausgabemitgliedstaat als gesetzliches Zahlungsmittel. Nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung müssen sie leicht von Umlaufmünzen unterschieden werden können, wobei als Kriterien ein abweichender Nennwert, eine abweichende Darstellung der Seiten, Abwei-chungen von Farbe, Durchmesser und Gewicht sowie eine abweichende Rand-prägung aufgeführt werden. Ferner ist in Art. 5 Abs. 5 der Verordnung be-stimmt, dass die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen treffen, damit kein Anreiz besteht, Sammlermünzen als Zahlungsmittel zu verwenden.
Der Überblick über diese Regelungen zeigt, dass die als Sammlermün-zen herausgegebenen Geldstücke trotz ihrer offiziellen Anerkennung als [X.] weder zum Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr bestimmt noch hierzu geeignet sind. Ihre Zulassung beruht nicht auf währungspolitischen Gründen, sondern ist
dem Interesse der angesprochenen Verkehrskreise an der Sammlung besonders ausgeprägter Münzen, die auch als Zahlungsmittel anerkannt sind, geschuldet. Von ihrer Zwecksetzung her dienen sie als Anlage-
und Sammelobjekte. Sie sollen entweder einer Sammlung hinzugefügt werden oder aber, wie bei der Prägung von Geldstücken aus Edelmetallen, als Anlage-objekte dienen, bei denen die Erwartung besteht, dass sie gerade wegen des [X.] im Wert gegenüber dem ausgewiesenen Nominalwert oder aber den ohnehin
schon höheren Ausgabewert steigen. Beide Aspekte, die sich durchaus überlagern können, haben aber den Effekt, dass diese Münzen -
auch wenn sie in einer höheren Stückzahl herausgegeben werden -
gerade dem Kreislauf des Geldes entzogen sind.
Hinzu kommt, dass derartige Münzen, wenn sie ausnahmsweise als [X.] verwandt werden, in aller Regel nicht zu dem ausgewiesenen Nennwert hingegeben werden. Ein wirtschaftlich vernünftig [X.] wird für 12
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diese vielmehr den aktuellen, am Markt erzielbaren Verkaufswert einfordern, was eine aktuelle Wertermittlung bedingt. Diese aber steht einer raschen Ab-wicklung von [X.] im täglichen Leben entgegen. Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass sich Sammlermünzen in ihrer äußeren Ge-staltung von den Umlaufmünzen unterscheiden. Ist dem Geschäftspartner die Anerkennung der Sammlermünzen als offizielles Zahlungsmittel nicht bekannt, so wird er ihre Entgegennahme bei [X.] oft verweigern. Vor [X.] Hintergrund fehlt es den Sammlermünzen auch an der Eignung zum Um-lauf im öffentlichen Zahlungsverkehr.
Nach alledem tritt bei Sammlermünzen die Zahlungsmittelfunktion völlig in den Hintergrund. Dem Bestandsschutzinteresse des Eigentümers gebührt daher der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse
an deren Verkehrsfähigkeit zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Zahlungsverkehrs.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es bei einer derartigen einschränkenden Auslegung des § 935 Abs. 2 [X.] zu schwerwiegenden Unzu-träglichkeiten, vor allem zu einer Rechtsunsicherheit kommt. Der Hinweis des Beklagten auf das Auftreten von [X.] übersieht, dass es hier nur um die Frage des Ausschlusses eines Gutglaubenserwerbs an gestohlenen Sammlermünzen geht. Auch das Eintreten einer Rechtsunsicherheit steht nicht zu befürchten. Für die Bewertung, ob die Zahlungsmittelfunktion von [X.] völlig in den Hintergrund tritt, ist nicht die bloße Zweckbestimmung des Eigentümers oder der Personen, zwischen denen sich die Veräußerung der Münzen vollzieht, maßgebend (BeckOK-[X.]/Kindl, [X.], §
935 Rn.
13; Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 935 Rn. 17; [X.]/[X.], [X.], [2011], § 935 Rn. 24). Privatpersonen können dem Geld seine Eigenschaft nicht durch Entwidmung entziehen (MünchKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 935 Rn.
15; vgl. auch [X.]/[X.], 2.
Aufl., § 146 Rn. 9; Schön-14
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ke/[X.]/Sternberg-Lieben, StGB, 28.
Aufl., § 146 Rn. 3). Entscheidend für die Einordnung als Sammlermünze ist die Bestimmung durch den Ausgeber, mithin
ein objektives Kriterium. Ob die jeweilige Münze als Sammler-
oder als Umlaufmünze ausgeprägt wurde, wird sich meist aus Rechtsnormen nebst den darauf beruhenden öffentlichen Bekanntmachungen entnehmen lassen.
2. Das Berufungsgericht verneint nach diesen Maßstäben ohne Rechts-fehler einen gutgläubigen Erwerb an den gestohlenen Münzen durch den [X.].
a) Die [X.] [X.] sind zwar ein offizielles [X.] in [X.]. Darin besteht aber nicht ihr wesentlicher Zweck. [X.] spielte bei ihrer Zulassung die Erwägung eine Rolle, dass die Münzen wegen ihrer Deklarierung als gesetzliches Zahlungsmittel im Ausland keiner oder nur einer geringen umsatzsteuerlichen Belastung unterliegen würden und damit günstiger zu erwerben seien als entsprechende Goldbarren. Darüber hin-aus sind sie für einen Umlauf als ein gängiges Zahlungsmittel auch nicht geeig-net, weil sie keinen Nennwert, sondern lediglich ihren Feingoldgehalt ausweisen ([X.], Beschluss vom 8. Dezember 1983 -
1 [X.], [X.]St 32, 198, 200 ff.). Der Bestimmung des Nennwerts muss daher ein Wertermittlungsver-fahren vorausgehen. Die Rüge des Beklagten, das Berufungsgericht habe sei-nen Vortrag nicht berücksichtigt, wonach nunmehr der Wert des [X.]es an jedem Werktag
offiziell neu festgesetzt werde, führt zu keiner anderen Beur-teilung. Auch dieser Umstand macht den [X.] nämlich nicht zu einem normalen Zahlungsmittel. Dieses zeichnet sich gerade dadurch aus, dass der Münze selbst unmittelbar der Nennwert zu entnehmen ist. Jeder notwendige Abgleich mit einem jeden Tag neu festgesetzten Nennwert schränkt die [X.] dar, während seine Funktion als Zahlungsmittel nahezu vollständig 16
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zurücktritt. Daran mag auch der Hinweis des Beklagten auf die hohe Auflagen-stärke der [X.] nichts zu ändern. Diese ist dem Anlageinteresse der Kunden geschuldet, während sie auf die Umlauffähigkeit der Münzen, deren Schutz § 935 Abs. 2 [X.] bezweckt, keine Auswirkungen hat.
b) Nichts anderes gilt in Bezug auf die streitgegenständlichen [X.]. Bei diesen handelt es sich ebenfalls um offiziell zugelassene [X.]. Allerdings sind sie als Sammlermünzen ausgeprägt worden, denen deshalb nach den obigen Ausführungen keine Geldqualität zukommt.
Nach der gemäß § 5 Satz 2, § 4 Abs. 2 [X.] erfolgten Bekanntma-chung über die Ausprägung von [X.]n [X.]-Gedenkmünzen im Nennwert -
Klassisches Weimar28.
August 2006 ([X.]l. I S. 2118) sind die strd-münzen Sammlermünzen im Sinne des § 2 Abs.
1 Nr. 1 [X.]. Nichts ande-Nach der auf der Grundlage von Art. I § 9 Abs. 1 [X.] erfolgten Kundmachung der Münze [X.] Aktiengesellschaft im [X.] vom 26. Januar 2008 ([X.]) wurden diese als Sammlermünze im Sinne von Art. I § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ausgege-ben.
In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob Sammlermün-zen wegen eines veränderten Verhaltens der Verkehrskreise, etwa bei einem starken Währungsverfall, wegen ihres Edelmetallgehalts zu einem umlauffähi-gen Zahlungsmittel werden können. Dafür, dass eine solche veränderte [X.] zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs der Münzen durch den [X.] eingetreten ist, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

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III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch

Czub
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.06.2011 -
11 O 2007/09 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 05.04.2012 -
10 U 23/11 -

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Meta

V ZR 108/12

14.06.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2013, Az. V ZR 108/12 (REWIS RS 2013, 5017)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5017

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V ZR 108/12

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