Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.12.2010, Az. 8 B 21/10

8. Senat | REWIS RS 2010, 481

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Gründe

I.

1

Das Verfahren betrifft vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil nicht näher bezeichnete Grundstücke, deren Rückübertragung nach § 1 Abs. 6 VermG der am 28. Januar 2006 verstorbene [X.], der Vater des [X.], mit Schreiben vom 2. Oktober 1990 beantragt hatte. Mit [X.] vom 30. März 1999 lehnte das [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen des [X.] diesen Antrag "auf Rückübereignung der ehemaligen [X.] mit den [X.] und [X.], ..., mit einer Größe von 11 179,82 ha" ab. Mit der gegen diesen [X.]escheid erhobenen Klage hat zunächst der Vater des [X.], dann der Kläger, sein [X.]egehren weiterverfolgt. Mit [X.]eschluss vom 3. Dezember 2008 hat das Verwaltungsgericht

- das Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte, für die die beigeladene Stadt [X.]. Verfügungsberechtigte ist, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 1 K 2255/08 fortgeführt,

- das Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte, für die das [X.] ist, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 1 K 2256/08 fortgeführt,

- das Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte, für die die beigeladene Stadt [X.] Verfügungsberechtigte ist, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 1 K 2257/08 fortgeführt,

- das Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte, für die die beigeladene [X.] Verfügungsberechtigte ist, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 1 K 2258/08 fortgeführt,

- das Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte, für die die beigeladene T. AG Verfügungsberechtigte ist, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 1 K 2259/08 fortgeführt,

- das Verfahren hinsichtlich der von den vorstehend bezeichneten Abtrennungen nicht betroffenen Vermögenswerte abgetrennt und unter Aufhebung der [X.]eiladungen unter dem bisherigen Aktenzeichen 1 K 1922/08 fortgeführt.

Mit Urteilen vom 4. Dezember 2008 hat das Verwaltungsgericht die Klagen in den vorbezeichneten Verfahren abgewiesen und die Revision jeweils nicht zugelassen. Mit seiner am 25. Mai 2009 beim Verwaltungsgericht eingegangenen [X.]eschwerde, die dem [X.] am 1. März 2010 vorgelegt worden ist, begehrt der Kläger im vorliegenden Verfahren - ebenso wie in den vorbezeichneten Parallelverfahren - sinngemäß die Zulassung der Revision.

II.

2

Die Entscheidung über die Verbindung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren [X.]VerwG 8 [X.] 17.10 ([X.] 1922/08) zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 93 Satz 1 VwGO.

3

Nicht nur ein [X.] muss sowohl hinsichtlich der Person (vgl. dazu u.a. Urteil vom 24. Juni 1999 - [X.]VerwG 7 [X.] 20.98 - [X.]VerwGE 109, 169 <173> = [X.] 428 § 30a VermG Nr. 10 m.w.[X.]) als auch in [X.]ezug auf den oder die begehrten Vermögensgegenstände (vgl. dazu u.a. [X.]eschlüsse vom 22. April 1999 - [X.]VerwG 8 [X.] 81.99 - [X.] 428 § 30a VermG Nr. 8 und vom 21. Mai 1999 - [X.]VerwG 7 [X.] 16.99 - [X.] 428 § 30 VermG Nr. 11; Urteil vom 5. Oktober 2000 - [X.]VerwG 7 [X.] 8.00 - [X.] 428 § 30 VermG Nr. 21) individualisierbar sein. Dementsprechend hat der Rechtsvorgänger des [X.] die zurückbegehrten Grundstücke als "ehemalige [X.] mit den [X.] und [X.]" bezeichnet und Karten beigefügt, in denen die zurückbegehrten Flächen markiert waren. Auch gerichtliche Entscheidungen über einen [X.] erfordern hinreichende Klarheit über den jeweils konkret betroffenen Vermögensgegenstand, auf den das beschiedene Restitutionsbegehren zielt. Dieser muss in der gerichtlichen Entscheidung - u.a. im Hinblick auf eine eventuelle spätere Vollstreckung - so genau bezeichnet werden, dass der Gegenstand der Entscheidung eindeutig erkennbar ist. Daran fehlt es hier jedenfalls in Folge der Trennung der Verfahren. Die Vermögensgegenstände (Grundstücke), auf die sich der [X.] des [X.] und das Urteil des [X.] konkret beziehen, sind weder im Tatbestand des Urteils noch im [X.]eschluss des [X.] vom 3. Dezember 2008 hinreichend bezeichnet. Es reicht nicht aus, wenn im [X.] für das vorliegende Verfahren lediglich von den "Vermögenswerten, für die die [X.]eigeladene zu 4 - [X.] - Verfügungsberechtigte ist", die Rede ist. Nur durch eine (erneute) Verbindung aller Verfahren ist gesichert, dass hinsichtlich aller vom [X.] noch betroffenen Vermögenswerte eine rechtskraftfähige und ggf. vollstreckungsfähige Entscheidung ergehen kann.

Meta

8 B 21/10

10.12.2010

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Potsdam, 4. Dezember 2008, Az: 1 K 2258/08, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.12.2010, Az. 8 B 21/10 (REWIS RS 2010, 481)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 481

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