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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:070318BXIZR298.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 298/17
vom
7.
März 2018
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 7.
März 2018
durch den
Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Ellenberger,
die [X.] Dr.
Grüneberg
und
Maihold
sowie
die [X.]innen Dr.
Menges und
Dr.
Derstadt
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 27.
März 2017 wird durch einstim-migen Beschluss auf Kosten der Kläger zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§
552a Satz
1 ZPO). Zur Begründung nimmt der [X.] Bezug auf seinen Beschluss vom 23.
Januar 2018 (§
552a Satz
2, §
522 Abs.
2 Satz
3 ZPO).
Das Vorbringen der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 26.
Februar 2018 führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Mit der Frage, ob Anlass für ein Verfahren nach §
132 [X.] bestehe, hat sich der [X.] unter ausführlicher Würdigung der Rechtsprechung anderer [X.]e des [X.] auseinandergesetzt. Während die Kläger noch zutreffend davon ausgehen, dass an das [X.] je nach dem Recht oder Anspruch, dessen Verwirkung in Rede steht, unterschiedliche Anforderungen zu stellen sind (vgl. den Hinweisbeschluss des [X.]s in dieser Sache vom 23.
Januar 2018, dort Rn.
22 m.w.N.), verfehlen sie die Anwendung dieses Grundsatzes auf das Widerrufsrecht bei [X.] nach §
495 Abs.
1 BGB und auf das Widerspruchsrecht -
3
-
nach §
5a Abs.
2 Satz
1 VVG in der Fassung des [X.] vom 21.
Juli 1994 (BGBl.
I
S.
1630) bei Versicherungsverträgen, bei denen es sich um unterschiedliche Rechte in unterschiedlichen Vertragskonstel-lationen handelt. Außerdem übersehen die Kläger, dass der IV.
Zivilsenat des [X.] schon vor Erlass seines [X.] vom 27.
September 2017 (IV
ZR
506/15, NJW-RR
2018, 161 Rn.
10 und
15) die Möglichkeit einer Verwirkung trotz des Vorhandenseins von Belehrungsmängeln nicht generell ausgeschlossen hat ([X.], Urteil vom 29.
Juli 2015
IV
ZR
384/14, WM
2015, 1614 Rn.
32; Beschluss vom 23.
März 2016
IV
ZR
329/15, VersR
2016, 1169 Rn.
24).
Im Übrigen lässt die Begründung zu Art.
229 §
38 Abs.
3 EGBGB erkennen, der Gesetzgeber habe dem [X.] grundsätzlich auch in Fällen der Erteilung einer fehlerhaften [X.] schon immer Relevanz im Bereich der Verbrau-cherwiderrufsrechte zuerkannt (vgl. BT-Drucks.
18/7584, S.
147). Soweit in der Literatur der Versuch unternommen wird herzuleiten, "[e]ine Verwirkung von Widerrufsrechten"
komme "bei nicht hinrei-"
(so das Fazit von [X.], NJW
2018, 425, 430), steht dies zu den Vorstellungen des Gesetzgebers in Widerspruch.
Einen von den Klägern sinngemäß in den Raum gestellten Rechtssatz des Inhalts, Dispositionen des Darlehensgebers im Vertrauen auf das Unterbleiben des Widerrufs seien bei [X.] für das Umstandsmoment nur -
4
-
dann beachtlich, wenn zwischen der Beendigung des [X.] und diesen Dispositionen ein gewisser Zeitraum liege, hat der [X.] für die Verwirkung des Rechts zum Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten [X.] nicht aufgestellt. Das Berufungsgericht, das das zu-sätzliche Erfordernis eines Zeitmoments in den Blick genommen hat, konnte mithin ohne revisionsrechtlich erheblichen Verstoß ge-gen §
286 ZPO und §
242 BGB insbesondere die zeitnahe [X.] von Sicherheiten bei der Prüfung des [X.] be-rücksichtigen. Vortrag der Revision dazu, die vom Berufungsge-richt herangezogenen Umstände seien
da "verfrüht"
für die Be-gründung des [X.] untauglich, hat der [X.] nicht übergangen, sondern für rechtlich unerheblich erachtet.
Ellenberger
Grüneberg
Maihold
Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 06.04.2016 -
21 [X.]/15 -
KG [X.], Entscheidung vom 27.03.2017 -
8 [X.] -
Meta
07.03.2018
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2018, Az. XI ZR 298/17 (REWIS RS 2018, 12754)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 12754
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