Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2014, Az. 3 StR 139/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4933

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
3 StR
139/14
vom
12. Juni 2014
in der Strafsache
gegen

wegen Mordes

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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 12.
Juni 2014, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Dr. Schäfer

als Vorsitzender,

die [X.] am [X.]
[X.],
[X.],
[X.],
Gericke

als beisitzende [X.],

[X.] beim [X.]

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwältin

als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 12.
August 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.].

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hatte den Angeklagten B.

und den früheren [X.] [X.]

durch Urteil vom 23.
April 2012 jeweils wegen Mordes schuldig gesprochen. Den Angeklagten [X.]

hatte es zur lebenslangen, den Angeklagten B.

zur Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Auf die zuungunsten des Angeklagten B.

eingelegte, wirksam auf den Strafausspruch beschränkte und auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat dieses Urteil, soweit es den Angeklagten B.

betraf, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-ben, da die [X.] die Anwendung des gesetzlich vertypten [X.] gemäß §
46b StGB nicht rechtsfehlerfrei begründet hatte. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-dung an eine andere [X.] des [X.]s zurückverwiesen
worden.
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Nunmehr hat das [X.] den Angeklagten wiederum zur Freiheits-strafe von 14 Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft erneut und stützt ihr zuungunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel auf die mit Einzelbeanstandungen ausgeführte Sachbeschwerde. Das -
vom [X.] vertretene -
Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es verstößt ge-gen den Grundsatz der innerprozessualen Bindung an nicht aufgehobene Fest-stellungen des früheren Urteils vom 23.
April 2012.

1. Das [X.] hatte in diesem Urteil zur Tat des Angeklagten
Folgendes festgestellt:

Der frühere Mitangeklagte [X.]

und der Angeklagte B.

lebten seit etwa Ende Februar 2011 in einem Zelt. In [X.]

, der mit dieser Wohnsituation unzufrieden war, reifte der Plan, den Angeklagten B.

zu veranlassen, den mit ihm befreundeten

[X.]

zu töten, um dessen Wohnung zu über[X.] und außerdem zwei Laptops des Opfers zu erlangen. Am Abend des 23.
Mai 2011 gab der Angeklagte B.

, auf den [X.]

nach einem gemeinsa-men Besuch in der Wohnung des [X.]

täglich mehrfach eingewirkt hatte, [X.]n "platt zu machen", nach anfänglicher Ablehnung dieses Ansinnens dem [X.]

zu verstehen, dass er das Opfer aufsuchen und töten wolle. Beide waren sich dahin einig, dass der
Angeklagte B.

den

[X.]

töten wollte und sollte sowie, dass es um die Erlangung der Laptops und den Bezug der Woh-nung des Opfers ging. Um den -
im Wesentlichen abgesprochenen -
gemein-samen [X.] umzusetzen, brachen die beiden am 24.
Mai 2011 kurz nach 0:00 Uhr von ihrem [X.] auf.
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Der Angeklagte B.

begab sich schließlich gegen 01:00 Uhr in die Wohnung des abwesenden [X.]

und öffnete diese mit einem Schlüssel, den [X.]

in Besitz hatte. Die Wohnungstür versperrte er hinter sich wieder, um zu vermeiden, dass

[X.]

bei seiner Rückkehr Verdacht schöpfte. Nach ca. zehn Minuten erschien dieser und betrat nach dem Wohnzimmer das Schlaf-zimmer, hinter dessen Tür sich der Angeklagte B.

versteckt hatte. Sofort sprühte dieser in Beginn der Ausführung der geplanten Tötung Reizgas gegen [X.]

, um dann sogleich einen tödlichen Stich mit dem hierzu mitgeführten Messer setzen zu können. Nach einem weiteren Einsatz des Reizgases, von dem der Angeklagte selbst getroffen worden war, lief er zunächst in die Küche und öffnete ein Fenster. Danach ging er sofort ins Wohnzimmer, wohin sich [X.]

mittlerweile begeben hatte, und versetzte diesem in Ausführung des [X.] einen Stich gegen den Hals, durch den dieser durchstochen wurde.
Im Verlauf eines Zeitraumes von etwa einer Stunde bis zu einer Stunde und 30 Minuten brachte der Angeklagte B.

dem [X.]

weitere -
für sich jeweils nicht tödliche -
61 Stich-/Schnittverletzungen bei, um sein Opfer besonders [X.] zu lassen und ihm erhebliche Schmerzen zuzufügen. Schließlich tötete der Angeklagte den

[X.]

, indem er ihm ein Kissen auf das Gesicht legte und sich -
eine Zigarette rauchend -
solange darauf setzte, bis sein Opfer kein Le-benszeichen mehr von sich gab.

Der Angeklagte B.

hatte eingeräumt,

[X.]

getötet zu haben, und die Ereignisse im Vorfeld der Tat und das Tatgeschehen so wie festgestellt geschildert. Weiter hatte er nach den Urteilsgründen zu dem Tatgeschehen angegeben:

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Er habe sich in

[X.]

gesehen, als dieser ihn gebeten hatte [X.], weil er nichts getan habe, sowie in diesem Moment daran gedacht, dass sein Vater ihn früher auf brutale Art und Weise misshandelt und vergewaltigt habe. Er habe seinen Vater damals ebenfalls gebeten aufzuhören, weil er nichts getan habe. Den Umstand, dass

[X.]

homosexuell gewesen sei, habe er mit seinem Vater in Verbindung gebracht, weil er von diesem sexuell missbraucht worden sei. Deshalb habe er extremen Hass empfunden, als er gegen

[X.]

vorgegangen sei. Wegen dessen Homosexualität habe er bereits beim [X.] einen leichten Hass gegen ihn verspürt.

Im Rahmen der Beweiswürdigung hatte das [X.] festgestellt, dass der Angeklagte B.

den [X.] gefasst hatte, bevor er mit dem Angeklagten [X.]

den [X.] verließ, und dass er

[X.]

nach gemein-samem [X.] mit dem Mitangeklagten [X.]

getötet hatte, um diesen in den Besitz der Wohnung sowie des Laptops und des Netbooks zu bringen. Weiterhin hatte das [X.] ausgeführt, dass die Einlassung des Angeklag-ten, er habe die Tat begangen, weil er sich in

[X.]

gesehen habe, zur Überzeugung der [X.] widerlegt sei.

2. In dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das [X.] festgestellt, dass zugunsten des Angeklagten B.

aufgrund seiner Einlassung in der neuen Hauptverhandlung "das Folgende zumindest nicht auszuschließen" sei:

Als er sich in der Wohnung des [X.]

befand und im Schlafzimmer auf diesen wartete, erinnerte er sich wieder an seine Kindheit und hierbei insbe-sondere an die Misshandlungen durch seinen Vater, wie auch an die Vorfälle, in denen er von diesem und dem älteren Heimmitbewohner sexuell missbraucht worden war. Er dachte mit Abscheu daran, dass [X.]

homosexuell war, ihm 8
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dies gegenüber in der Vergangenheit offen gezeigt und er, B.

, sich dadurch belästigt gefühlt hätte. Dies führte dazu, dass er, insbesondere aufgrund der Anteile seiner Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus, den

[X.]

absolut entwertet wahrnahm. Das hatte zur Folge, dass zu dem ursprünglichen -
von der 13. großen [X.] bindend festgestellten -
Plan, [X.]

um sei-ner Habseligkeiten und der Wohnung willen umzubringen, das Verlangen hin-zukam, den durch die vorgenannten Erinnerungen aufkommenden Hass an [X.]

auszulassen und einem Gefühl, sich gegen zuvor erlebtes Unrecht [X.] zu müssen, nachzugeben, indem er [X.]

umbringt.

3. Diese Vorgehensweise begegnet mit Blick auf die innerprozessuale Bindungswirkung der nicht aufgehobenen Feststellungen des Urteils vom 23.
April 2012 durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Im Einzelnen:

a) Hebt das Revisionsgericht ein Urteil in Anwendung des §
353 Abs. 2
[X.] nur im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen auf, so [X.] sich diese Aufhebung nur auf solche Umstände tatrichterlicher Sachver-haltsdarstellung, die ausschließlich die Straffrage betreffen. Hinsichtlich des nicht beanstandeten Schuldspruchs tritt [X.] ein. [X.], die ausschließlich die Schuldfrage betreffen, und solche, die als doppelrelevante Umstände zugleich für Schuld-
und Straffrage von Bedeutung sind, bleiben aufrechterhalten ([X.], Beschluss vom 17.
Dezember 1971
-
2 StR 522/71, [X.]St 24, 274, 275; vgl. auch [X.], Beschluss vom 21.
Oktober 1980 -
1 [X.], [X.]St 29, 359, 366 ff.).

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An die nicht aufgehobenen Feststellungen ist der Tatrichter im weiteren Verfahren gebunden. Er darf diese zwar noch ergänzen; diese zusätzlichen Feststellungen dürfen den bestehen gebliebenen und mithin bindend [X.] jedoch nicht widersprechen. Die den Schuldspruch tragenden Feststellun-gen sind nämlich die "unantastbare Grundlage für das weitere Verfahren und wesentlicher Teil des abschließenden Urteils". Dies folgt aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit (inneren Einheit) und damit notwendigen Widerspruchsfrei-heit der Entscheidung, der unabhängig davon Gültigkeit beansprucht, ob ein Urteil über die Schuld-
und Straffrage gleichzeitig entscheidet, oder ob nach rechtskräftigem Schuldspruch die Strafe aufgrund einer zum Strafausspruch erfolgreichen Revision neu festgesetzt wird. Beweiserhebungen, die darauf ab-zielen, aufrechterhaltene und damit bindende Feststellungen in Zweifel zu zie-hen, sind unzulässig. [X.], die im Widerspruch zu bindenden Feststellungen stehen, haben außer Betracht zu bleiben ([X.], Urteil vom 14.
Januar 1982 -
4 [X.], [X.]St 30, 340, 342 ff.; vgl. [X.] in [X.] 2004, 369, 370 f.; LR/[X.], [X.], 26. Aufl., §
353
Rn. 27 ff., 34).

Nicht erfasst von der ([X.] werden zunächst einmal alle jene Umstände der Sachverhaltsdarstellung, in denen die gesetzlichen Merkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten gefunden wurden. Hätte [X.] von mehreren Tatsachen bereits ein Teil ausgereicht, um ein Tatbestands-merkmal zu erfüllen, so gehören gleichwohl alle zum Schuldspruch. An dessen Bindungswirkung nimmt also nicht etwa nur das Mindestmaß an Tatsachen teil, ohne das der Schuldspruch überhaupt keinen Bestand mehr hätte. Vielmehr unterliegen auch solche Abweichungen, durch die nur der Schuldumfang be-troffen, die rechtliche Beurteilung aber nicht in Frage gestellt wird, dem [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 30.
August 1978 -
2 StR 323/78, [X.]St 28,
119, 121).
Ebenfalls teil an der Bindungswirkung haben die vom Erstgericht 15
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getroffenen Feststellungen über den Zeitpunkt des [X.]es ([X.], Ur-teil vom 14. November 1978 -
1 [X.], juris Rn.
6), das tatauslösende Moment ([X.], Beschluss vom 15. April 1977 -
2 StR 97/77; Urteil vom 6. Mai 1981 -
2 StR 105/81) sowie die Beweggründe für die Tatbegehung ([X.],
Beschluss vom 23. Februar 1979 -
2 StR 728/78; vgl. auch [X.], 7.
Aufl., §
353 Rn. 24 ff., 31 mwN).

Über die Tatumstände hinaus, die
die gesetzlichen Merkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat ausfüllen oder auszufüllen geeignet sind, entfalten zum einen auch die Bestandteile der Sachverhaltsschilderung inner-prozessuale Bindungswirkung, aus denen der Tatrichter im Rahmen der Be-weiswürdigung seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten abgeleitet hat (vgl. [X.], Urteil vom 5. Oktober 1966 -
2 StR 254/66). Zum anderen [X.] aber auch jene Teile der Sachverhaltsdarstellung als den Schuldspruch tragend an der Bindungswirkung teil, die das Tatgeschehen im Sinne eines ge-schichtlichen Vorgangs näher beschreiben, zum Beispiel die Umstände schil-dern, die der Tatausführung das entscheidende Gepräge gegeben haben. Der geschichtliche Vorgang, der dem Schuldspruch zugrunde liegt, bildet ein ge-schlossenes Ganzes, aus dem nicht Einzelteile heraus gegriffen und zum [X.] neuer, abweichender Feststellungen gemacht werden dürfen (vgl. [X.], Beschluss vom 17. November 1978 -
2 StR 632/78; Urteile vom 14.
Januar 1982 -
4 [X.], NJW 1982,
1295 f. und vom 24.
September 1987 -
4 [X.], [X.]R [X.] § 353 Abs. 2 [X.] 3; Beschlüsse vom 31.
Oktober 1995 -
1 [X.], [X.], 203, 204;
vom 17.
November 1998 -
4 [X.], [X.], 259, 260
und vom 16.
Mai 2002 -
3 [X.], bei [X.] NStZ-RR 2003, 97, 101, juris Rn. 3 f.; Urteil vom 30.
November 2005 -
5 [X.], [X.], 317, 318).
Die [X.] des im Schuldspruch rechtskräftigen Urteils macht allein vor [X.]
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chen Feststellungen Halt, die nicht zum Tatgeschehen gehören (vgl. [X.],
Beschluss vom 29.
September 2009 -
3 [X.], juris Rn.
4; Urteil vom 4.
Dezember 1984 -
1 [X.], NJW 1985, 638, juris Rn. 7; Beschlüsse vom 22.
Januar 2002 -
1 [X.], juris Rn.
5,
und vom 27.
Juni 2006 -
4 [X.], [X.], 23 [fortdauernde Folgen der Tat]; Beschluss vom 26.
Mai 2004 -
4 [X.], bei [X.] NStZ-RR 2005, 257, 262, juris Rn.
7 [Nachtat-verhalten];
vgl. [X.], aaO, §
353 Rn. 31).

b) Danach hätte das [X.] die aufgrund der Einlassung
des Ange-klagten in der neuen Hauptverhandlung getroffenen zusätzlichen Feststellun-gen seiner Entscheidung nicht zugrunde legen dürfen. Denn diese widerspre-chen den auf der Grundlage der damaligen Beweiswürdigung des [X.]s getroffenen und durch die Entscheidung des Senats nicht aufgehobenen Fest-stellungen des Urteils vom 23.
April 2012 zum Zeitpunkt des [X.]es sowie zu den Motiven und Beweggründen des Angeklagten und seinem inne-ren Zustand einschließlich seiner Gedanken und Gefühlsregungen vor und bei Begehung des Mordes. Während das [X.] in seinem ersten Urteil [X.] festgestellt hatte, dass der Angeklagte den [X.] gefasst hatte, be-vor er mit dem Mittäter [X.]

den [X.] verließ, und dass er

[X.]

aus-schließlich
deshalb tötete, um [X.]

in den Besitz der Wohnung sowie des [X.] und des Netbooks zu bringen, hat das [X.] nunmehr festgestellt, dass bei dem Angeklagten -
zusätzlich zu den bereits im ersten Urteil festge-stellten Motiven -
das erst in der Wohnung seines Opfers entstandene Verlan-gen hinzukam, den durch seine Erinnerungen an seinen Vater und frühere Missbrauchsgeschehnisse aufkommenden Hass an dem [X.]

auszulassen sowie einem Gefühl, sich gegen das früher erlebte Unrecht wehren zu müssen,
nachzugeben, indem er diesen umbringt. Diese
neuen Feststellungen beruhen auf derselben Einlassung des Angeklagten, die das [X.] in seinem ers-18
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ten Urteil ausdrücklich als widerlegt angesehen
hat. Insoweit war die [X.] durch das erste Urteil gebunden.

Soweit der [X.] entschieden hat, dass die sich auf den Ausschluss einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit beziehenden Feststellungen zur Alkoholisierung eines Angeklagten (ausschließlich) die Straffrage betreffen und nach Aufhebung (allein) des Strafausspruches und Zurückverweisung der Sache das Tatgericht zur Trinkmenge eigene (neue) Feststellungen treffen muss (vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 4.
November 2008 -
3 [X.], [X.], 148;
vom 12.
September 2000 -
4 StR
358/00, juris Rn.
5, sowie Urteil vom 15. April 1997 -
5 StR 24/97, [X.], 237) steht dies der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen. Denn [X.] Rechtsprechung bezieht sich nur auf Feststellungen, die sich auf den rechts-fehlerhaften Ausschluss einer alkoholbedingten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten beziehen und betrifft daher eine andere Fall-konstellation als die vorliegende.

4. Auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht das Urteil, da das [X.] aufgrund seiner zusätzlichen Feststellungen davon ausgegangen ist, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat erheblich ver-mindert war und gemäß §§
21, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB die nach §
211 Abs. 1 StGB zu verhängende lebenslange Freiheitsstrafe in zeitige Strafe gemildert hat.

Dies hat die Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Folge. Auf die Einzelbeanstandungen der Revision kommt es danach nicht mehr an.

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Der Senat hat von §
354 Abs. 2 Satz 1 2.
Alternative
[X.] Gebrauch gemacht und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Schäfer

Ri[X.] [X.] befindet sich

[X.]

im Urlaub und ist deshalb

an der Unterschrift gehindert.

Schäfer

[X.]

Gericke
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Meta

3 StR 139/14

12.06.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2014, Az. 3 StR 139/14 (REWIS RS 2014, 4933)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4933

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