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PDF anzeigen[X.] vom 15. Dezember 2006 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Ob der Beschuldigte in den Fällen 1, 2, 3 und 5 möglicherweise von der versuchten räuberischen Erpressung zurückgetreten ist, indem er seine schrift-lich geltend gemachten angeblichen Forderungen bis zu seiner vorläufigen Festnahme nicht weiterverfolgt hat, bedarf hier ausnahmsweise keiner vertief-ten Erörterung. Jedenfalls stellte sein Verhalten jeweils eine Bedrohung i.S.d. § 241 StGB dar, der hier deshalb ein besonderes Gewicht zukam, weil der Be-schuldigte sie unter Hinweis auf eine von ihm bereits in der Vergangenheit be- - 3 - gangene gefährliche Körperverletzung zum Nachteil eines Rechtsanwalts ganz bewusst in den Kontext der nahezu zeitgleich erfolgten Ermordung einer Rechtsanwaltsfamilie in [X.]/[X.] gestellt hat. [X.] Otten Rothfuß Roggenbuck Appl
Meta
15.12.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2006, Az. 2 StR 391/06 (REWIS RS 2006, 189)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 189
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