Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2021, Az. II ZR 206/19

2. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 9640

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Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 31. Juli 2019 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht mehr vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg, § 552a Satz 1 ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 15. September 2020 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Beklagten vom 4. Dezember 2020 gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.

2

1. Soweit mit der Stellungnahme mit einem pauschalen Hinweis auf den Klägervortrag in den Vorinstanzen geltend gemacht wird, die Einziehungsbefugnis bestehe im vorliegenden Fall nicht, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass die Insolvenzgläubiger zumindest anteilig von der Einziehung profitieren könnten, ist dieses Parteivorbringen weder aus dem Berufungsurteil noch aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich, so dass es nicht der Beurteilung des [X.] unterliegt, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Revision hat hierzu auch keine Verfahrensrüge erhoben.

3

2. Entgegen der Sicht der Revision fehlt für die Klage nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil noch unklar ist, in welcher Höhe die für den Ausfall festgestellten Forderungen der [X.] bestehen. Die Feststellung einer persönlichen Forderung eines absonderungsberechtigten Gläubigers "für den Ausfall" oder "in Höhe des nachzuweisenden Ausfalls" steht der Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter nach § 171 Abs. 2 HGB nicht entgegen ([X.], Urteil vom 21. Juli 2020 - [X.]/19, [X.], 1869 Rn. 13, 16). [X.] ein Gläubiger aber nach Feststellung seiner Forderung zur Tabelle aus seinem Absonderungsrecht eine teilweise Befriedigung seiner Forderung, so erlischt diese insoweit gemäß § 362 Abs. 1 BGB, worauf sich der Kommanditist berufen kann ([X.], Urteil vom 10. November 2020 - [X.], [X.], 2372 Rn. 17). Der Beklagte hat vorliegend allerdings, wie im Hinweisbeschluss näher ausgeführt, keinen Vortrag zur Verwertung weiterer Sicherheiten unterbreitet.

4

3. Die Stellungnahme bezieht sich schließlich auch ohne Erfolg auf den in den im Berufungsverfahren erhobenen Einwand des Beklagten, die Forderung der [X.] sei ihm gegenüber nicht als fällig anzusehen. Aufgrund der Wirkung der Feststellung der Forderungen zur Tabelle nach § 178 Abs. 3 [X.] gegenüber dem Kommanditisten gemäß § 129 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB ist es unerheblich, ob die Fälligkeit aus § 41 [X.] oder einer Kündigung der Darlehen folgt (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 2020 - [X.], [X.], 2372 Rn. 19).

Drescher     

        

Wöstmann     

        

Born   

        

Bernau      

        

V. Sander      

        

Meta

II ZR 206/19

12.01.2021

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 15. September 2020, Az: II ZR 206/19, Beschluss

§ 171 Abs 2 HGB, § 362 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2021, Az. II ZR 206/19 (REWIS RS 2021, 9640)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9640


Verfahrensgang

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Az. II ZR 206/19

Bundesgerichtshof, II ZR 206/19, 12.01.2021.

Bundesgerichtshof, II ZR 206/19, 15.09.2020.


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