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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 508/11
vom
1.
Februar 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
versuchter schwerer sexueller Nötigung u. a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1.
Februar 2012 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Betroffenen gegen das Urteil des [X.] vom 1.
August 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das [X.] hat zu Recht im Hinblick auf den von der [X.] erst nach Beendigung der Maßregel nach §
63 StGB gestellten Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß §
275a Abs.
1 Satz
3-5 [X.] i.V.m. §
66b Abs.3 StGB a.F. ein Verfahrenshindernis wegen Vertrauensschutzes verneint. Dabei hat das [X.]
zutreffend -
dem Be-schluss des [X.] vom 11.
Februar 2011 (1 [X.]) folgend
-
die frühere Rechtsprechung des Senats zum Zeitpunkt der Antrag-stellung bei nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung nach §
66b Abs.
1 u. 2 StGB a.F. für nicht übertragbar gehalten auf die Fälle einer Erledi--
3
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gung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §
66b Abs.
3 StGB a.F. i.V.m. §
67d Abs.
6 StGB. Der Senat hatte für die [X.] Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß §
66b Abs.
1 u. 2 StGB a.F. ein Verfahrenshindernis angenommen, wenn der Antrag erst nach Beendigung der Strafvollstreckung im Ausgangsverfahren gestellt wurde (Beschluss vom
26.
Mai 2010 -
2
StR 263/10, [X.], 509). Demgegenüber setzt in den [X.] einer nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung nach §
66b Abs.
3 StGB a.F. (nunmehr: §
66b Satz
1 StGB n.F.) der eindeutige Wortlaut der Verfahrensvorschrift des §
275a Abs.
1 Satz
3 [X.] voraus, dass bei [X.] eine Erklärung der Erledigung der Unterbringung und damit die diesbezügliche Anordnungsvoraussetzung des §
66b Abs.
3 StGB a.F. bereits vorliegt. Hier steht auch nicht die erstmalige Anordnung einer zeitlich nicht be-grenzten freiheitsentziehenden Maßregel gegen einen zeitlich befristet in Haft befindlichen und daher auf das absehbare Strafvollzugsende vertrauenden [X.] in Rede, sondern die Anordnung betrifft einen bereits zeitlich grundsätzlich unbegrenzt untergebrachten Verurteilten, dessen Gefährlichkeit für die [X.] schon bei seiner Unterbringung bekannt war. Letztlich geht es bei [X.] nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung nach §
66b Abs.
3 StGB a.F. (§
66b Satz
1 StGB n.F.) nur um eine unter verschärften [X.] erfolgende Überweisung von einer Maßregel in eine
-
4
-
andere, bei der
sich eine Rückwirkungs-
und Vertrauensschutzproblematik [X.] in stark abgeschwächter Form stellt (vgl. [X.], Beschluss vom
7.
Oktober 2008 -
GSSt 1/08, [X.]St 52, 379, 391 Rn.
35).
Ernemann
Appl
Berger
Eschelbach
Ott
Meta
01.02.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2012, Az. 2 StR 508/11 (REWIS RS 2012, 9587)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9587
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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