Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2012, Az. XII ZR 178/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9997

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XII ZR 178/09
Verkündet am:

18. Januar 2012

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§
1573, 1574, 1577, 1578, 1578
b, 1579
a)
Der unterhaltsberechtigte Ehegatte trägt im Rahmen des Unterhaltsanspruchs wegen Erwerbslosigkeit die Darlegungs-
und Beweislast nicht nur dafür, dass er keine reale Chance auf eine Vollzeitarbeitsstelle hat, sondern auch dafür, dass dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung (sog. [X.]) und auch für eine Erwerbstätigkeit im Rahmen der Gleitzone nach §
20 Abs.
2 SGB
IV (sog. Midi-Job) zutrifft.
b)
Bewohnt der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung weiterhin das eheliche
Einfamilienhaus, geht dies im Rahmen der konkreten Bedarfsermittlung regelmä-ßig über seinen Wohnbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen hinaus. Dieser wird bereits durch eine dem ehelichen Standard entsprechende Wohnung für eine Person gedeckt.
c)
Zum Verhältnis von [X.] nach §
1577 Abs.
1 BGB und Herab-setzung/Befristung des Unterhalts nach §
1578
b BGB.
[X.], Urteil vom 18. Januar 2012 -
XII ZR 178/09 -
OLG [X.] in [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18.
Januar
2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Hahne
und [X.], Dr.
Klinkhammer, Dr.
Günter und Dr.
Nedden-Boeger
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 5.
Familiensenats in [X.] des [X.]s [X.] vom 30.
Oktober
2009 aufgehoben, soweit der Antragsgegner zum nachehelichen Unterhalt verurteilt worden ist.
Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten [X.] und Entscheidung -
auch über die Kosten des Revisi-onsverfahrens
-
an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten über nachehelichen Unterhalt. Sie heirateten im Juli 1981. Aus der Ehe ist eine im Februar 1982 geborene Tochter hervorgegangen, die Studentin ist.
Die Parteien trennten sich im Oktober 2005. Die Ehe ist im vorliegenden Verfahren (rechtshängig seit Januar 2006) durch Verbundurteil geschieden worden, das hinsichtlich der
Scheidung seit dem 15.
April 2008 rechtskräftig ist. In dem Verbundurteil hat das Amtsgericht
außerdem den Versorgungsausgleich
geregelt und über den [X.] der Antragstellerin
entschieden.
1
2
-
3
-
Der 1951 geborene Antragsgegner ist Gesellschafter-Geschäftsführer [X.], die [X.] betreibt. Er erzielt außerdem [X.] aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und kommt in den Genuss von Nutzungen aus einem Eigenheim sowie aus mehreren Ge-schäftsfahrzeugen. Das Betriebsgebäude (Fabrikhalle) der GmbH stand im Ei-gentum der Antragstellerin, bis sie es im Dezember 2007 an den
Antragsgegner
veräußerte.
Die Antragstellerin ist 1952 geboren. Sie hat keine Berufsausbildung und war bei Eheschließung als Verkäuferin
tätig. Während der Ehe arbeitete sie als Bürohilfe (Sekretärin) im Betrieb des Antragsgegners, zuletzt mit einem Brutto-gehalt von monatlich
3.700

.
Nach der Trennung kündigte der Antragsgegner das Arbeitsverhältnis. In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren vereinbarten die Parteien im April
2006 die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betriebli-chen Gründen zum
30.
Juni 2007
gegen eine
Abfindung. Seitdem ist die [X.] nicht mehr erwerbstätig. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des [X.], das die frühere Ehewohnung darstellt und baulich in das Betriebsgebäude der GmbH integriert ist.
Die Parteien waren ferner Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses, das als Abschreibungsobjekt diente und von dem inzwischen einzelne Eigentums-wohnungen verkauft wurden.
Die Antragstellerin macht nachehelichen Unterhalt von monatlich
rund 4.300

Die Parteien streiten vor allem über die Höhe ihres -
konkret berechneten
-
Bedarfs und darüber, in welchem
Umfang die Antragstellerin zu einer Erwerbstätigkeit in der Lage ist,
ob sie ihr Vermögen verwerten muss
so-wie über die Herabsetzung und Befristung des Unterhalts.

3
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7
-
4
-
Das Amtsgericht
hat den [X.] abgewiesen. Auf die Berufung der Antragstellerin hat ihr das Berufungsgericht monatlichen Unterhalt
von 3.423

bis Dezember 2009 und von 2.840

ab Januar 2010 zugesprochen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision
des Antragsgegners, mit wel-cher er die vollständige Abweisung des [X.]s erstrebt.

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Beru-fungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Für das Verfahren ist gemäß Art.
111 Abs.
1 [X.] noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor [X.] [X.]punkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3.
November 2010 -
XII
ZB
179/10
-
FamRZ 2011, 100 Rn.
10).
Das Berufungsurteil
weist zwar in seinem Tatbestand die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge nicht aus (vgl. [X.] Urteil vom 26.
Februar
2003 -
VIII
ZR
262/02
-
NJW
2003, 1743). Den sonstigen tatbestandlichen Ausführungen des Berufungsurteils lässt sich jedoch entnehmen, welchen [X.] die Antragstellerin
verfolgt hat
und dass der Antragsgegner die Zurückweisung der Berufung begehrt hat.
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9
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5
-
I.
Das Berufungsgericht hat der Antragstellerin in seinem in [X.], 655 veröffentlichten Urteil einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt
zugespro-chen.
Die Höhe des Unterhalts hat es aufgrund eines Bedarfs der Antragstelle-rin von
rund 4.600

Der Bedarf sei konkret zu ermitteln, weil bei ho-hen Einkünften regelmäßig davon auszugehen sei, dass diese teilweise zur Vermögensbildung verwendet würden. Der Unterhalt diene nur der Finanzie-rung des laufenden Lebensbedarfs und sei anhand eines objektiven Maßstabs zu ermitteln. Entscheidend sei der Lebensstandard, der nach den vorhandenen Einkommensverhältnissen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters als angemessen erscheine. Dabei habe unter Berücksichtigung des Konsumverhal-tens während der Ehe sowohl ein zu dürftiger als auch ein übermäßiger Auf-wand außer Betracht zu bleiben.
Eine Sättigungsgrenze für die konkrete Be-darfsbemessung sei nicht anzunehmen. Der Antragsgegner berufe sich [X.] darauf, für den konkreten Unterhaltsbedarf der Antragstellerin [X.] leistungsfähig zu sein
und habe nicht dargelegt, dass eine Quotenermitt-lung zu einem geringeren Unterhaltsbedarf führen würde.
Den Bedarf hat es sodann aufgrund der Beträge, welche von der Antragstellerin in Höhe von
mo-natlich insgesamt rund 6.800

gemacht
worden sind, näher aufge-schlüsselt und die geltend gemachten Positionen teilweise für unbegründet und teilweise für überhöht gehalten.
Das Berufungsgericht hat der Antragstellerin ein fiktives Einkommen
von monatlich
400

zugerechnet,
weil sie gegen ihre Erwerbsobliegenheit versto-ßen habe. Die Antragstellerin habe nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei dem Antragsgegner weder aus Alters-
noch aus Gesundheitsgründen von 10
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6
-
einer Erwerbstätigkeit absehen dürfen. Auch sei sie im Hinblick auf §
1574 Abs.
2 BGB nicht an einer angemessenen Erwerbstätigkeit gehindert. Die für die Antragstellerin aufgrund ihres Alters, der langjährigen Tätigkeit als Ehefrau des Chefs und ihrer fehlenden Berufsausbildung bestehenden Schwierigkeiten gingen nicht so weit, als dass insgesamt keine reale Beschäftigungschance an-genommen werden könne. Allerdings erscheine es unwahrscheinlich, dass die Antragstellerin in dieser Situation mehr als eine geringfügige Beschäftigung [X.] könne.
Fiktive Einkünfte aus der Vermietung des dem Antragsgegner übertrage-nen Betriebsgebäudes seien der Antragstellerin nicht zuzurechnen. Dies erfor-dere eine mutwillige bzw. leichtfertige Verkürzung des eigenen Einkommens. Sie habe sich zwar "nicht sehr solidarisch"
zu dem Antragsgegner verhalten, indem sie etwa das Grundstück einem anderen Interessenten angeboten und mit diesem bereits einen Notartermin vereinbart habe. Der Verkauf sei aus fi-nanzieller Sicht für den Antragsgegner nachteilig gewesen, für sie jedoch nicht vorteilhaft. Demgegenüber sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Verflechtung der Parteien in der Vergangenheit zu [X.] geführt habe. Im Zu-sammenhang mit der Heizungsanlage habe es mehrfach Streitigkeiten gege-ben. Bei Berücksichtigung der von der Antragstellerin zu erbringenden Til-gungsanteile auf Verbindlichkeiten bleibe ihr Einkommen nur geringfügig hinter den früheren Einkünften aus Vermietung zurück. In Anbetracht
der unterschied-lichen geschäftlichen Erfahrung der Parteien und ihres persönlichen [X.] erscheine die Veräußerung insgesamt nicht mutwillig.
Aus Kapitalvermögen (Nettoerlös aus der Veräußerung des Betriebsge-bäudes
von rund 240.000

von Eigentumswohnungen von 35.500

ihr bis Ende 2009 ein Kapital von rund 275.000

bei einem Zinssatz von 3% monatliche Zinseinkünfte von rund 690

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14
-
7
-
könne. Ab Januar 2010 sei sie jedoch zur teilweisen Verwertung des Vermö-gensstamms in Höhe von
220.000

verbleibenden Betrag von 55.000

Einen Wohnwert hat das Berufungsgericht der Antragstellerin nicht zuge-rechnet. Hierbei handele es sich um eine fiktive Größe, aus der kein konkreter Geldfluss folge. Würde man den Wohnvorteil als Einkommensbestandteil [X.], müsste man ihn in die Bedarfsberechnung in gleicher Höhe einstellen.
Für die [X.] ab Januar 2010 sei die Antragstellerin verpflichtet, ihren Vermögensstamm bis zu einer Höhe von 220.000

des [X.] zu verwerten. Bei der gebotenen Billigkeitsabwägung scheitere die Verwertungspflicht nicht an der unbegrenzten Leistungsfähigkeit des Antragsgegners, wenngleich diese dabei zu berücksichtigen sei. Die [X.]pflicht belaste den Antragsgegner in seiner Lebensführung nicht. Die [X.] habe ihr Grundvermögen nicht einzusetzen, weil es sich um ein angemessenes Hausgrundstück handele. Ein direkter zahlenmäßiger Vergleich der beiderseitigen Vermögen sei nicht anzustellen. Die Entscheidung des Se-nats vom 4.
Juli 2007 ([X.], 1532) betreffe eine andere Fallkonstellati-on. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin künftig mit einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs gemäß §
1578
b BGB zu rechnen ha-be. Die Abwägungen nach §
1577 Abs.
3 BGB
und §
1578
b BGB müssten [X.] abgestimmt werden. Schließlich müsse die Herkunft des Vermögens beachtet werden, das ganz überwiegend auf dem wirtschaftlichen Erfolg des Antragsgegners beruhe und die
Zuweisung an die Antragstellerin auf steuerli-chen Gründen beruhe. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei es billig, den Vermögensstamm anzugreifen und in Höhe von
220.000

-
sukzessive zu ver-werten. Das Berufungsgericht hat der Antragstellerin insoweit einen Monatsbe-trag von rund 1.020

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8
-
aus der fiktiven Einzahlung von 220.000

l-zende Lebensversicherung ermittelt.
Eine Herabsetzung/Befristung sei auch bei der konkreten Bedarfsermitt-lung möglich und scheitere nicht an der unbegrenzten Leistungsfähigkeit des Antragsgegners. Die Anwendung des §
1578
b BGB führe im vorliegenden Fall zu einer schrittweisen Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs, nicht jedoch zu dessen Befristung. Ehebedingte Nachteile seien nicht ersichtlich. Die Nachteile, die aus der Ausgleichspflicht der Antragstellerin im Versorgungsausgleich
in Höhe von monatlich rund 50

t-gangenen Rentenanwartschaften entstanden seien, würden durch die Vorteile aber mehr als ausgeglichen. Die Antragstellerin sei vollschichtig erwerbstätig gewesen. Auch wenn sie als Ehefrau des Chefs nicht in dem Umfang gearbeitet habe, habe sie jedenfalls Rentenanwartschaften erworben. Als ungelernte [X.] habe sie nicht annähernd das [X.] von rund 42.000

erzielen können. Der Nachteil, dass sie zwischen dem 55.
Lebensjahr und dem Beginn
des Ruhestands statt eines Einkommens aus vollschichtiger Tätigkeit als Verkäuferin lediglich 400

Vermögenserwerb ausgeglichen, der ihr ermögliche, monatlich mehr zu ver-brauchen, als sie als Verkäuferin verdienen würde.
Bei der Abwägung sei weiterhin die Dauer der Ehe von knapp 25
Jahren bis zur Zustellung des Scheidungsantrags zu berücksichtigen.
Daneben habe die Antragstellerin
durch Kindesbetreuung, Haushaltsführung und Mitarbeit im Betrieb zur beruflichen Entwicklung des Antragsgegners beigetragen, die ihm eine unbegrenzte unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit ermögliche. Es [X.] nicht mehr zumutbar, die Antragstellerin auf die Verhältnisse einer [X.] zu reduzieren. Bis zum Inkrafttreten der Unterhaltsreform habe sie [X.] vertrauen dürfen, auch im Fall einer Scheidung lebenslang an den eheli-17
18
-
9
-
chen Lebensverhältnissen teilzuhaben. Seither sei es ihr nicht mehr möglich, eine Reduktion ihres Unterhaltsanspruchs durch eigene Erwerbseinkünfte oder eine zusätzliche Altersvorsorge aufzufangen.
Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner unbegrenzt leistungsfähig sei. Daher sei keine Befris-tung, wohl aber eine Herabsetzung vorzunehmen, bei der allerdings die An-wendung des §
1577 Abs.
3 BGB zusätzlich zu berücksichtigen sei. Der [X.] sei ein gewisser Übergangszeitraum zuzubilligen, um ihre Lebens-führung den geänderten Verhältnissen anzupassen.
Es sei demnach billig, bis Dezember 2009 noch keine Herabsetzung vorzunehmen, ab Januar 2010 seien jedoch 5% vom Bedarf abzuziehen.
Künftig werde der Unterhalt anzupassen sein, wenn die Antragstellerin Leistungen aus der gesetzlichen und privaten Altersvorsorge beziehe. [X.] hiervon komme eine weitere Herabsetzung für die [X.] ab 2016 in [X.], wenn das Haus für sie zu groß und kostenaufwändig geworden und ihr ein Umzug zumutbar sein werde, wodurch ihr Unterhaltsbedarf um bis zu 800

gesenkt werden könnte. Im Hinblick auf die weiteren bis zu diesem [X.]punkt eintretenden Änderungen sei von einer Herabsetzung heute noch abzusehen.

II.
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts
folgt der Anspruch aus §
1573 Abs.
2 BGB.
a) Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt setzt nach der Rechtspre-chung des Senats voraus, dass der Unterhalt begehrende geschiedene Ehegat-te eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder ausüben kann (Senatsurtei-19
20
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-
10
-
le vom 10.
November 2010 -
XII
ZR
197/08
-
FamRZ 2011, 192 Rn.
16; vom 26.
Oktober 2011 -
XII
ZR
162/09
-; vom 7.
Dezember 2011 -
XII
ZR
159/09
-
jeweils zur Veröffentlichung bestimmt und vom 16.
Dezember 1987 -
IVb
ZR
102/86
-
FamRZ 1988, 265, 266).
Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in vollem Umfang der Fall. Danach
beruht der Anspruch nicht allein darauf, dass das -
erzielbare
-
Einkommen der Antragstellerin aus vollschichtiger Tätigkeit (und anderen Einkommensquellen)
nicht den ehelichen Lebensstandard sichert. Vielmehr resultiert ihre Unterhaltsbedürftigkeit nach dem Berufungsurteil
zum Teil daraus, dass sie keine reale Chance auf eine Vollzeitstelle hat. Es sei un-wahrscheinlich, dass die Antragstellerin ohne Berufsausbildung mehr als eine geringfügige Beschäftigung habe finden können. Mit dieser Begründung hat das
Berufungsgericht ihr lediglich ein fiktives Einkommen
von 400

Von der Antragstellerin geltend gemachte gesundheitliche Einschränkungen und eine sich daraus möglicherweise ergebende teilweise Erwerbsminderung hat das Berufungsgericht offengelassen, so dass in der Revisionsinstanz zu Gunsten des Antragsgegners als Revisionskläger zu unterstellen ist, dass ge-sundheitliche Gründe die Antragstellerin nicht an einer Vollzeiterwerbstätigkeit hindern.
Demnach kann sich der Unterhaltsanspruch nicht in vollem Umfang aus
§
1573 Abs.
2 BGB ergeben, sondern kann zum Teil nur auf
§
1573 Abs.
1 BGB
gestützt werden.
b) Der Unterhaltsanspruch aus §
1573 Abs.
1 BGB besteht nur, solange und soweit der geschiedene Ehegatte nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. Ein Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslo-23
24
25
-
11
-
sigkeit setzt dementsprechend die Feststellung voraus, inwiefern der geschie-dene Ehegatte eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht erlangen kann.
Das Berufungsgericht ist insoweit (im Rahmen der Bedürftigkeit)
zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragstellerin nur ein fiktives Einkommen in Höhe von
400

Angriffen der Revision nicht in vollem Umfang stand.
aa) Das Berufungsgericht ist noch zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin eine Erwerbsobliegenheit nach §
1574 Abs.
1 BGB trifft.
Die Antragstellerin
sei in der Lage, eine "nach den ehelichen Lebensver-hältnissen angemessene Erwerbstätigkeit"
im Sinne von §
1574 Abs.
2 BGB auszuüben. Damit hat das Berufungsgericht allerdings ersichtlich auf die bis Ende 2007 geltende Gesetzesfassung abgestellt, welche die ehelichen [X.] noch als Kriterium der Angemessenheit enthielt. Die seit dem 1.
Januar 2008 geltende Neufassung bestimmt die Angemessenheit hingegen vorrangig nach der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätig-keit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegat-ten. Die ehelichen Lebensverhältnisse kommen im Gegensatz zur früheren Rechtslage nur noch insoweit zum Tragen, als die Tätigkeit nicht mehr ange-messen ist, soweit sie nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Das Merkmal der ehelichen Lebensverhältnisse ist demnach kein "gleichbe-rechtigtes"
Merkmal zur Prüfung der Angemessenheit mehr, sondern hat nur noch die Funktion eines Billigkeitskorrektivs (BT-Drucks. 16/1830 S.
17).
Das Berufungsurteil
entspricht im Ergebnis aber auch §
1574 Abs.
2 BGB in der aktuellen Fassung. Das Berufungsgericht
hat eine Tätigkeit der [X.] als Verkäuferin als angemessen erachtet und hat ihr Alter, die [X.] Lebensverhältnisse einer Unternehmergattin und auch die lange Berufs-26
27
28
29
-
12
-
abstinenz nicht als Hinderungsgründe gesehen. Es sei zwar nicht mehr ange-messen, wenn die Antragstellerin als Kassiererin in einem Supermarkt arbeiten müsste, im Verkauf gebe es aber auch gehobene Tätigkeiten im Einzelhandel, z.B. in einem gehobenen Damenbekleidungsgeschäft oder in einer "[X.] Abteilung". Auch im Bürobereich sei eine Erwerbstätigkeit der Antragstel-lerin nicht unangemessen.
Indem es diese -
qualitativen
-
Maßstäbe angelegt hat, hat das Berufungsgericht
trotz des unzutreffend
formulierten rechtlichen Ausgangspunktes den
nach §
1574 Abs.
2 BGB
anzuwendenden Kriterien im Ergebnis zutreffend Rechnung getragen. Auch die Revision
erhebt insofern kei-ne Einwände.
bb) Nach der Rechtsprechung des Senats ist Voraussetzung des [X.] aus §
1573 Abs.
1 BGB, dass sich der Ehegatte unter Einsatz aller zu-mutbaren und möglichen Mittel nachhaltig bemüht haben muss, eine angemes-sene Tätigkeit zu finden, wozu die bloße Meldung beim Arbeitsamt nicht ge-nügt. Er trägt im Verfahren zudem die uneingeschränkte Darlegungs-
und Be-weislast für seine Bemühungen und muss in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte in welchem zeitlichen Abstand er im Einzelnen in dieser Rich-tung unternommen hat. Die Beweiserleichterung nach §
287 Abs.
2 ZPO kommt ihm nicht zugute. Die unzureichende Arbeitssuche führt indessen noch nicht notwendig zur Versagung des Anspruchs aus §
1573 Abs.
1 BGB. Die mangel-hafte Arbeitssuche muss vielmehr für die Arbeitslosigkeit auch ursächlich sein. Eine Ursächlichkeit besteht nicht, wenn nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes sowie den persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Unterhalt begehrenden Ehegatten für ihn keine reale Beschäftigungschance bestanden hat (Senatsurteil vom 21.
September
2011 -
XII
ZR
121/09
-
FamRZ
2011, 1851 Rn.
13
f. mwN).
30
-
13
-
cc) Das Berufungsurteil entspricht diesen Anforderungen
insoweit, als es davon ausgegangen
ist, dass die Antragstellerin für eine Vollzeittätigkeit keine reale Beschäftigungschance hat. Es hat hierfür die fehlende Berufsausbildung
und
das Alter der Antragstellerin von 54
Jahren bei Beendigung ihres [X.] angeführt. Des weiteren habe die Antragstellerin nur maximal vier bis fünf Stunden täglich gearbeitet und sei eine vollschichtige Erwerbstätigkeit seit vielen Jahren nicht mehr gewöhnt. Dass sie 26
Jahre lang als "Ehefrau des Chefs"
tätig gewesen sei, könne potenzielle Arbeitgeber davon abhalten, sie einzustellen.
Das bewegt sich im zulässigen Rahmen tatrichterlicher Feststellungen und hält den Angriffen der Revision
stand. Die Revision
führt dagegen an, dass die Antragstellerin bereits ein Jahr von der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewusst habe und nicht zuletzt im Hinblick auf die langjäh-rige Erfahrung gute Chancen gehabt habe, im unmittelbaren zeitlichen An-schluss einen vergleichbaren Arbeitsplatz zu finden, und die Chancen mit zu-nehmender [X.] gesunken
seien. Damit setzt die Revision
aber lediglich ihre eigene Würdigung
in unzulässiger Weise an die Stelle derjenigen des [X.].
Dessen Würdigung beruht vielmehr auf den Besonderheiten der Anstellung im Unternehmen des Ehegatten. Dass diese einen Arbeitgeber von einer Anstellung nach der Begründung des Berufungsurteils
lediglich abhalten könne
(und nicht:
werde), ist nicht ausschlaggebend, denn der Gesichtspunkt steht ersichtlich im Zusammenhang mit den weiter angeführten Gründen wie dem Alter der Antragstellerin und ihrer tatsächlich mangelnden
vollschichtigen
Arbeitstätigkeit und führt mit der fehlenden Berufsausbildung zu der nicht zu beanstandenden Feststellung, dass für die Antragstellerin eine vollschichtige Erwerbstätigkeit nicht zu erlangen war und ist.
31
32
-
14
-
dd) Durchgreifenden Bedenken begegnet hingegen die vom
Berufungs-gericht aus diesem Befund gezogene Folgerung, dass die Antragstellerin nicht mehr als ein Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielen könne.
Denn aus der Feststellung, dass die
Antragstellerin keine Vollzeitarbeits-stelle finden
kann, folgt noch nicht, dass ihr mehr als eine geringfügige Tätigkeit nicht möglich ist.
Vielmehr bestehen neben der
vom Berufungsgericht als Alter-nativen ausschließlich in Betracht gezogenen Vollzeitbeschäftigung
und einer
geringfügigen Beschäftigung (sog. [X.], §
8 SGB
IV) weitere Möglichkeiten, die im Gegensatz zur geringfügigen Beschäftigung (vgl. §
7 SGB
V)
auch ein Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung begründen können.
Auch bei einem Einkommen
von über 400

noch nicht sogleich die volle Beitragspflicht zur Sozialversicherung, sondern steigen die [X.] in der sogenannten Gleitzone (§
20 Abs.
2
SGB
IV: monatliches Ar-beitsentgelt von 400,01

bis 800

n. Eine Beschäftigung in diesem Einkommenssektor
(sog. Midi-Job)
kann sich auch durch Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte aus zwei geringfügigen Tätigkeiten ergeben (§
8 Abs.
2 SGB
IV; [X.] in [X.] SGB
IV -
Stand: 9.
Juni
2006
-
§
8 Rn.
53
f.). Mit der zum 1.
April 2003 eingeführten
Regelung sollten neue Beschäftigungsmöglichkeiten erschlossen und auch [X.] Arbeitsuchenden der Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnet werden, denen auf Anhieb die Möglichkeit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nicht offensteht (vgl. BT-Drucks.
15/26 S.
2, 15/202 S.
3
f. sowie Plenarprotokoll 15/16 S.
1235). Mit ihr sind die Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung über die geringfügige Tätigkeit hinaus deutlich vergrößert worden (vgl. [X.] 2003, 192, 194), was sich auch in der Arbeitsmarktstatistik niedergeschlagen hat, die
in der [X.] der Antragstellerin nicht deutlich weniger
weibliche Teilzeit-
als Voll-33
34
35
-
15
-
zeitbeschäftigte ausweist
(vgl. Statistisches Bundesamt Fachserie
1, R
4.1.2, 2.
Vj./2008 S.
18
ff., 34;
Bundesagentur für Arbeit, [X.] in Deutschland
-
Frauen und Männer am Arbeitsmarkt im Jahr 2010 S.
12
sowie Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit
58.
Jahrgang, Sondernum-mer
2, Arbeitsmarkt 2010).
ee) Die Revision rügt demnach zu Recht, dass die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen es nicht ausschließen, dass die Antragstellerin einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz in Teilzeit hätte finden können.
Das Berufungsurteil
enthält hierzu allein die Aussage, es erscheine unwahrschein-lich, dass die Antragstellerin in ihrer Situation ohne Berufsausbildung mehr als eine geringfügige Beschäftigung finden könne. Das genügt zu
der hier notwen-digen Feststellung, dass die Antragstellerin im weitergehenden Umfang keine reale Beschäftigungschance hat, nicht.
Ein Erfahrungssatz
des Inhalts, dass eine 54jährige Frau ohne Berufsausbildung keine Teilzeitbeschäftigung finden könne, besteht nicht
(vgl. Senatsurteil vom 21.
September
2011 -
XII
ZR
121/09
-
FamRZ 2011, 1851 Rn.
15 mwN).
Da das Berufungsgericht der Antragstellerin zudem nicht nur eine Tätig-keit als Verkäuferin abverlangt hat, sondern auch entsprechend ihrer langjähri-gen Tätigkeit im Unternehmen des Antragsgegners eine Beschäftigung "im Bü-robereich"
für angemessen und zumutbar gehalten hat, fehlt es für die Feststel-lung, dass die Antragstellerin nicht insgesamt ein die Gleitzone erreichendes Einkommen erzielen kann, an einer Grundlage. Vielmehr bleibt es insoweit bei der regelmäßigen Darlegungs-
und Beweislast
der Antragstellerin, die auch das Fehlen einer realen Beschäftigungschance darlegen und beweisen muss ([X.] vom 30.
Juli 2008 -
XII
ZR
126/06
-
FamRZ 2008, 2104 Rn.
23
f.). Gegebenenfalls hätte das Berufungsgericht hier eine sachverständige Auskunft etwa des zuständigen Jobcenters einholen müssen, um die Erwerbschancen 36
37
-
16
-
der Antragstellerin nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Unter-nehmen des Antragsgegners beurteilen zu können.
Das Risiko, dass sich ins-besondere bei mangelnden Erwerbsbemühungen das Fehlen einer realen Be-schäftigungschance nur schwer feststellen lässt, trägt die Antragstellerin.
c) Im Ergebnis mangelt es an hinreichenden Feststellungen zum Umfang eines (Teil-)Anspruchs der Antragstellerin wegen Erwerbslosigkeit
gemäß §
1573 Abs.
1 BGB.
2. Die vom Berufungsgericht durchgeführte konkrete Bedarfsermittlung hält den Angriffen der Revision im wesentlichen stand.
a) Die Notwendigkeit der Krankenversicherungskosten (monatlich für das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung rund 495

e-zember 2009 und 612

, außerdem durchgehend
244

private Zusatzversicherung) lässt sich indessen mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht annehmen. Die Kosten würden, soweit sie die gesetzliche
Krankenversicherung ersetzen, nicht anfallen, wenn
die Antragstel-lerin eine sozialversicherungspflichtige ([X.] finden kann oder konnte, was noch weiterer Aufklärung bedarf.
Die Kosten der privaten Zusatz-versicherung fallen hingegen auch im Fall der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit an und sind daher Bestandteil des Bedarfs nach den ehelichen [X.] (vgl. Senatsurteil vom 31.
Oktober
2001 -
XII
ZR
292/99
-
FamRZ
2002, 88, 91).
b) aa) Die von der Revision vorgebrachten Beanstandungen zur Erfor-derlichkeit diverser Kosten (Wasser,
Strom) betreffen Positionen, deren Anfall vor dem Berufungsgericht unstreitig gewesen ist, und daher in der [X.] mangels insoweit erhobener Verfahrensrügen als solche nicht mehr in Frage gestellt
werden
können. Dass auch die Gartenpflege im bisherigen Um-38
39
40
41
-
17
-
fang entgeltlich durch Dritte erledigt werden kann, entspricht dem ehelichen Lebensstandard, ohne dass es darauf ankommt, ob die Antragstellerin
diese Arbeiten selbst verrichten kann. Ähnliches gilt für die Putzhilfe, deren Kosten in zulässiger Weise geschätzt worden sind. Die Erforderlichkeit der genannten Kosten setzt allerdings die unterhaltsrechtliche Billigung der weiteren Nutzung des Einfamilienhauses durch die Antragstellerin voraus und hängt
damit von der gesondert zu behandelnden Bemessung des [X.] (unten 2
d) und des der Antragstellerin zukommenden Wohnvorteils (unten 3
b) ab.
bb) Nicht zu beanstanden ist der Ansatz von Kosmetikaufwendungen
in Höhe von monatlich 105

. Dass die Antragstellerin -
worauf die Revision
ver-weist
-
nach der Trennung keine Repräsentationspflichten als Unternehmergat-tin mehr
treffen, stellt die Angemessenheit dieser Aufwendungen nach den [X.] Lebensverhältnissen nicht in Frage.
Schließlich macht die Antragstellerin auch die Kosten ihres Zigarettenkonsums mit Recht geltend. Der Ansatz dieser Position entspricht dem ehelichen Lebensbedarf. Die Ansicht der Revision, eine Finanzierung des Tabakkonsums
sei mit einem Alkohol-
oder Drogenmiss-brauch vergleichbar und verstoße gegen [X.] und Glauben, entbehrt der Grundlage.
c) Demgegenüber greifen auch die von der Revisionserwiderung gegen die Bedarfsermittlung des Berufungsgerichts erhobenen Beanstandungen nicht durch. Das Berufungsgericht hat die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten künftiger kosmetischer Operationen (1.800

pro Jahr) zu Recht als Sonderbedarf angesehen, welcher für jeden Einzelfall geltend zu machen ist
(vgl. Senatsurteil vom 15.
Februar 2006 -
XII
ZR
4/04
-
FamRZ
2006, 612). Dass die Operationen aufgrund altersbedingter
Erscheinungen notwendig wer-den, welche zwangsläufig auftreten, stellt das Ergebnis des Berufungsgerichts nicht in Frage, schon weil sich eine feste [X.]spanne zur Erneuerung bestimm-42
43
-
18
-
ter Maßnahmen
(etwa Fettabsaugen) nicht festlegen lässt und eine Pauschalie-rung untunlich ist.
Einen pauschalen trennungsbedingten Mehrbedarf hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend nicht anerkannt. Denn ein Mehrbedarf lässt sich nicht pauschalieren, sondern ist im Rahmen der
konkreten Bedarfs-ermittlung vielmehr so vorzutragen, dass zumindest eine verlässliche Schät-zungsgrundlage besteht.
d) Den Wohnbedarf der Antragstellerin hat das Berufungsgericht bis auf die darauf anfallenden Betriebskosten und Instandhaltungskosten, die es als Bedarfspositionen anerkannt hat, nicht berücksichtigt. Das hat es (im Rahmen der Bedürftigkeit) unter anderem damit
begründet, dass es zugleich den [X.] des Eigenheims nicht als Einkommen berücksichtigt hat. Eine solche vereinfachende Rechnung setzt allerdings voraus, dass Wohnbedarf und Wohnvorteil übereinstimmen. Das ist aber hier
nicht ohne weiteres der Fall. Denn die Antragstellerin bewohnt das Einfamilienhaus nunmehr allein und wohnt damit aufwändiger als zu [X.]en des ehelichen Zusammenlebens, als die Parteien sich das Haus noch teilten.
Der Wohnbedarf der Antragstellerin ist demnach geringer als der mit der Nutzung des Einfamilienhauses verbundene (volle) Wohnwert
(vgl. Senatsurteile vom 5.
März 2008 -
XII
ZR
22/06
-
FamRZ 2008, 963 Rn.
15 mwN und vom 22.
April 1998 -
XII
ZR
161/96
-
FamRZ
1998, 899, 901).
Der Bedarf entspricht dem, was die Antragstellerin als Miete (ein-schließlich Nebenkosten) für eine
dem Standard der Ehewohnung entspre-chende und von der Größe her für eine Person (statt wie bisher für zwei Perso-nen) genügende Wohnung
aufzubringen hätte.
Der volle Nutzungswert des [X.] bemisst sich [X.] nach den (Netto-)Mieteinnahmen, welche die Antragstellerin aus einer Vermietung der gesamten Immobilie erzielen könnte. Ob der Antragstellerin letztlich der volle Wohnwert als Einkommen zuzurechnen ist, hängt davon ab, 44
45
-
19
-
ob der von ihr nicht benötigte Wohnraum für sie totes Kapital darstellt oder ihr eine andere Nutzung zumutbar ist, und
ist ebenso wie eine
etwaige Obliegen-heit zur [X.] im Rahmen der Bedürftigkeit zu überprüfen.
3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bedürftigkeit begegnen in den bereits oben behandelten Fragen durchgreifenden Bedenken.
a) Eine auf teilweiser Erwerbslosigkeit beruhende Bedürftigkeit lässt sich nicht ohne weiteres in dem vom Berufungsgericht angenommenen Umfang feststellen. Entsprechend den Ausführungen zum [X.] nach §
1573 Abs.
1 BGB hat die Antragstellerin nicht ausgeräumt, dass sie ein in die sogenannte Gleitzone fallendes Einkommen erwirtschaften kann, was zur [X.] eines 400

welchem Umfang dies begründet ist, bedarf -
ggf. nach Ergänzung des Partei-vorbringens
und Beweiserhebung
-
der erneuten tatrichterlichen Beurteilung.
b) aa) Zum Wohnwert hat das Berufungsgericht ausgeführt, ein solcher falle der Antragstellerin zwar zu, weil sie mietfrei wohne. Hierbei handele es sich aber um eine fiktive Größe. Ein konkreter Geldfluss, den die Antragstellerin zur Bedarfsdeckung einsetzen könnte, folge daraus nicht. Würde man den Wohnwert dennoch als Einkommensbestandteil berücksichtigen, müsste man folgerichtig eine entsprechende Position in gleicher Höhe in die Bedarfsberech-nung einstellen.
Damit hat das Berufungsgericht -
wie bereits oben ausgeführt
-
verkannt, dass sich der Wohnwert und der Wohnbedarf nach den ehelichen Lebensver-hältnissen nicht ohne weiteres entsprechen. Dies hat es an anderer Stelle her-vorgehoben, indem es -
zur künftigen Abänderung
-
darauf hingewiesen hat, dass das Haus auf die ehelichen Lebensverhältnisse zugeschnitten gewesen sei, wonach es von drei Personen bewohnt worden sei und nicht lediglich von 46
47
48
49
-
20
-
einer Person. Obwohl lastenfrei verursache es allein nach den zuerkannten Be-darfspositionen monatliche Nebenkosten von 876

16, wenn die Antragstellerin 64
Jahre alt sei, eine Veräußerung zumutbar sei.
bb) Nach der Rechtsprechung des Senats ist von der Antragstellerin schon früher ein anderweitiger Einsatz des [X.] zu verlangen. Zwar ist der Vorteil mietfreien Wohnens nach der Trennung der Parteien [X.] regelmäßig nur noch in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem [X.] Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste
(Senatsurteil vom 28.
März 2007 -
XII
ZR
21/05
-
[X.], 879, 880
f.; vgl. [X.]/[X.] Das Unterhalts-recht in der familienrichterlichen Praxis 8.
Aufl. §
1 Rn.
479). Ist eine Wieder-herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft
allerdings nicht mehr zu erwar-ten, etwa wenn ein Scheidungsantrag rechtshängig
ist oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben,
sind sol-che Ausnahmen von der Berücksichtigung des vollen Mietwerts nicht
mehr ge-rechtfertigt
(Senatsurteile
vom 5.
März 2008 -
XII
ZR
22/06
-
FamRZ 2008, 963 Rn.
15
und vom 5.
April 2000 -
XII
ZR
96/98
-
FamRZ 2000, 950, 951).
Im vorliegenden Fall ist demnach der volle Mietwert zu berücksichtigen. Die Parteien sind sogar schon rechtskräftig geschieden und haben ihre Vermö-gensverhältnisse jedenfalls weitgehend abschließend geregelt. Da andere Gründe für eine Unzumutbarkeit einer anderweitigen Verwendung des [X.] nicht vorliegen, sondern insbesondere die hohen Betriebskosten eine andere Nutzung sogar nahelegen, ist der Antragstellerin nicht erst 2016, sondern für den gesamten Unterhaltszeitraum der volle Mietwert als (erzielba-res) Einkommen anzurechnen.

50
51
-
21
-
cc) Daraus ergeben sich zugleich Folgerungen für die Notwendigkeit der als [X.] anerkannten Betriebskosten. Denn diese sind vermeidbar, sofern sie auf einen Mieter umgelegt werden können (vgl. Senatsurteil vom 27.
Mai 2009 -
XII
ZR
78/08
-
FamRZ 2009, 1300 Rn.
29
ff.). Als eigener Bedarf entstehen der Antragstellerin für eine kleinere
Wohnung sodann nur entspre-chend geringere Kosten.
c) Fiktive Einnahmen aus einer weiteren Vermietung des [X.]s hat das
Berufungsgericht
zu Recht nicht angesetzt.
Diese hat es trotz der Veräußerung des Grundstücks im Rahmen der Bedürftigkeit geprüft. Für die Zurechnung fiktiver Einkünfte hat es -
angelehnt an die für die Aufgabe eines Arbeitsplatzes angewandten
Kriterien
-
auf die Mutwilligkeit im Sinne einer un-terhaltsbezogenen Leichtfertigkeit abgestellt.
aa) Die Obliegenheit, vorhandenes Vermögen möglichst ertragreich ein-zusetzen
(vgl. etwa Senatsurteil vom 5.
April 2000 -
XII
ZR
96/98
-
FamRZ 2000, 950, 951 mwN), trifft den Unterhaltsberechtigten indessen nur solange, wie ihm der entsprechende Vermögenseinsatz möglich ist
(vgl. Senatsurteil vom 11.
April 1990 -
XII
ZR
42/89
-
FamRZ 1990, 989, 991 mwN; [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8.
Aufl. §
4 Rn.
1291, 1310 mwN). Soweit dies der Fall ist
und die ertragreiche Vermögens-verwendung zumutbar ist, fehlt es an der Bedürftigkeit, was bei der [X.] durch Einstellung eines der Obliegenheit entsprechenden fiktiven Einkommens berücksichtigt wird.

Steht das Vermögen dem Unterhaltsberechtigten hingegen nicht mehr zur Verfügung, ist er insoweit unterhaltsbedürftig. Das die Bedürftigkeit verursa-chende Verhalten kann sich in diesem Fall nur nach der in §
1579 Nr.
4 BGB enthaltenen speziellen gesetzlichen Regelung auf den Unterhalt auswirken
52
53
54
55
-
22
-
(Senatsurteil vom 11.
April 1990 -
XII
ZR
42/89
-
FamRZ 1990, 989, 991 mwN). Diese setzt voraus, dass der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig [X.] hat, und hat die Versagung,
Herabsetzung oder zeitliche
Begrenzung des Unterhalts
zur Folge.
bb) Im vorliegenden Fall ist nicht festgestellt, dass die Vermögensnut-zung durch Vermietung noch möglich ist. Dieses würde die Bereitschaft des Antragsgegners zur Rückübertragung des Betriebsgrundstücks voraussetzen, wovon weder das Berufungsgericht noch die Revision ausgeht.
Lässt sich der Vermögensverlust von der Antragstellerin hingegen nicht wieder rückgängig machen, kann sich daraus eine Verminderung des [X.] nur nach §
1579 Nr.
4 BGB ergeben, wenn der Antragstellerin Mutwilligkeit vorzuwerfen ist.
Das ist vom Berufungsgericht, das im Ergebnis ebenfalls auf die Mutwil-ligkeit der Veräußerung als Prüfungsmaßstab abgestellt hat, in revisionsrecht-lich nicht zu beanstandender Weise verneint worden. Nach dem Berufungsurteil hatte
die Verflechtung der Parteien im Zusammenhang mit dem [X.] in der Vergangenheit zu [X.] geführt. Das Berufungsgericht
hat hierfür Streitigkeiten über die Heizungsanlage angeführt
und
außerdem auf den steuerlichen Hintergrund der Übertragung des Betriebsgebäudes auf die Antragstellerin
hingewiesen. Außerdem sei die Differenz zu dem heutigen [X.] auch unter Berücksichtigung der Tilgungsanteile der [X.] Kredite zu ermitteln und falle nicht so hoch aus, wie zunächst anzunehmen. Zwischen den Parteien bestehe ein persönliches Ungleichgewicht in Bezug auf die Geschäftserfahrung. Es sei der Antragstellerin daher nicht zu verdenken, dass sie sich dem Antragsgegner, der seit
mehr als zwei Jahren
keinen Unter-halt gezahlt habe, als Mieter auf Dauer nicht gewachsen gefühlt habe.
56
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58
-
23
-
Hinzu kommt, dass der Antragsgegner -
wie auch bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, welche der Antragstellerin ebenfalls eine Einkunfts-quelle
genommen hat
-
seinerseits an der wirtschaftlichen Entflechtung der [X.] mitgewirkt hat, welche nach der Scheidung ohnedies schon aus persönli-chen Gründen regelmäßig nahe liegt. Außerdem hat das Berufungsgericht von der Antragstellerin zugleich eine Verwertung des Verkaufserlöses verlangt, was im vorliegenden Fall grundsätzlich nicht zu beanstanden ist und dem [X.] zugute kommt. Im Ergebnis erscheint demnach die Veräußerung des Betriebsgrundstücks entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung als unterhaltsrechtlich unbedenklich.
Nichts anderes dürfte schließlich gelten, wenn der Antragsgegner der Antragstellerin etwa die Rückübertragung des [X.] anbieten würde. Denn auch dann wäre es der Antragstellerin nicht zumutbar, allein aus wirtschaftlichen (steuerlichen) Erwägungen heraus mit dem Antragsgegner dauerhaft vertraglich verbunden zu bleiben.
Auf die Höhe der erzielbaren Mieteinnahmen kommt es demnach nicht an.
d) Die vom Berufungsgericht angenommene Obliegenheit der Antragstel-lerin, ihr aus der Veräußerung des Betriebsgrundstücks erlöstes Barvermögen zur Bestreitung ihres Unterhalts zu verwerten, ist für den Antragsgegner als Re-visionskläger günstig.
e) Die von der Revision angeführte Obliegenheit zur Verwertung auch des Familienheims
besteht nicht. Die Diskrepanz zwischen dem nach der Tren-nung und Scheidung verringerten Wohnbedarf und dem höheren Nutzungswert des [X.] ist bereits durch die gebotene Anrechnung des vollen [X.] hinreichend erfasst. Eine darüber hinausgehende Obliegenheit zur [X.]
im Sinne eines Vermögensverbrauchs für Unterhalts-zwecke wäre in Anbetracht der Vermögensverhältnisse der Parteien im Sinne von §
1577 Abs.
3 BGB
unbillig.
59
60
61
-
24
-
4. Die von der Revision im Hinblick auf die ihrer Ansicht nach unzu-reichende Herabsetzung oder Befristung erhobenen Einwände sind zum Teil berechtigt.
Das Berufungsgericht hat ehebedingte Nachteile der Antragstellerin ver-neint, wobei es die bis
zum Eintritt in den Ruhestand entstehende Einkommens-lücke als durch die erhaltenen Vermögenszuwendungen mehr als ausgeglichen gehalten hat. Dass ehebedingte Erwerbsnachteile durch andere, auf der Ehe beruhende Vermögens-
und Einkommenszuwächse ausgeglichen werden [X.], entspricht der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 8.
Juni 2011 -
XII
ZR
17/09
-
FamRZ 2011, 1381 Rn.
33).
Auch dass im Versorgungsaus-gleich
Rentenanwartschaften der Antragstellerin in Höhe von monatlich 49,86

auf den Antragsgegner übertragen worden sind, hat das Berufungsgericht zu Recht dazu veranlasst, keinen ehebedingten Nachteil
anzunehmen. Denn die höheren Rentenanwartschaften der Antragstellerin resultieren daraus, dass das von ihr im Unternehmen des Antragsgegners
erzielte Arbeitseinkommen deut-lich höher lag als das Einkommen, das sie ohne die Ehe hätte erzielen können.
Bei der Anwendung von §
1578
b BGB ist indessen nach der Rechtspre-chung
des Senats auch eine über die Kompensation [X.] Nachteile hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 6.
Oktober
2010 -
XII
ZR
202/08
-
[X.], 1971 Rn.
21; vom 17.
Februar 2010 -
XII
ZR
140/08
-
[X.], 629 Rn.
21 und vom 30.
Juni 2010 -
XII
ZR
9/09
-
[X.], 1414 Rn.
28). Im vorliegenden Fall besteht außer-dem die Besonderheit, dass das Berufungsgericht
der Antragstellerin eine teil-weise Verwertung ihres Vermögens abverlangt hat, was jedenfalls im wirtschaft-lichen Ergebnis einer Herabsetzung des [X.]
um den aus dem Vermögen zu bestreitenden Betrag (hier
monatlich
rund 1.018

abzüglich der ohne die Verwertung erzielbaren Zinsen)
nach §
1578
b Abs.
1 BGB gleich-62
63
64
-
25
-
kommt. Das Berufungsgericht hat insoweit zu Recht herausgestellt, dass die zu §
1577 Abs.
3 BGB und §
1578
b [X.] aufeinander abzustimmen sind,
und hat dies in der Form praktiziert, dass es neben der [X.] nur eine geringe Herabsetzung um 5% ab Januar 2010 vorgenommen hat. Das ist für sich genommen als zulässige tat-richterliche Würdigung nicht zu beanstanden. Denn auch bei
fehlenden ehebe-dingten
Nachteilen
ist eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf oder eine Befristung jedenfalls nicht zwangsläufig. Davon kann insbesondere bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen unter [X.] auch abgesehen werden.
Die Entscheidung ist jedoch im Ausgangspunkt insoweit zu beanstanden, als das Berufungsgericht Veranlassung für eine weitere Herabsetzung des Un-terhalts im Jahr 2016 gesehen, die Entscheidung darüber
aber dennoch hin-ausgeschoben hat.
Nach der Rechtsprechung des Senats darf das [X.] die Entscheidung über eine -
teilweise
-
Herabsetzung des Unterhalts nach §
1578
b Abs.
1 BGB nicht
auf einen späteren [X.]punkt verschieben, sondern muss hierüber sogleich entscheiden, soweit dies
aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände möglich ist
(Senatsur-teile
[X.]Z 188, 50 =
FamRZ 2011, 454 Rn.
43 und vom 14.
April 2010 -
XII
ZR
89/08
-
[X.], 869 Rn.
38
ff.).
Nach dem Berufungsurteil kommt (noch vor dem Renteneintritt der [X.] spätestens im Dezember 2017) eine weitere Herabsetzung des Unterhalts für die [X.] ab 2016 in Betracht, wenn die Antragstellerin 64
Jahre alt wird. Anhaltspunkt sei insbesondere die Wohnsituation der Antragstellerin. Die Antragstellerin wohne in einem großen Haus,
und es sei ihr im Hinblick auf die nachehelich wegfallende Lebensstandardgarantie zumutbar, in eine kleinere Immobilie umzuziehen. Unabhängig davon, dass dies -
wie ausgeführt
-
auf ei-65
66
-
26
-
ner Verkennung des eheangemessenen [X.] der Antragstellerin be-ruht, hätte das Berufungsgericht
insoweit über eine weitere Herabsetzung im Jahr 2016 bereits entscheiden müssen, zumal anderweitige wesentliche Verän-derungen zu diesem [X.]punkt nicht zu erwarten sind.
Ob und ab wann eine etwa gestufte Absenkung des [X.] angebracht ist, hängt jedoch wesentlich von den vorrangigen Korrekturen bei der Unterhaltsberechnung ab und bedarf daher nach der Zurückverweisung ohnedies einer erneuten umfassenden Beurteilung durch das Berufungsgericht.

III.
Das Berufungsurteil ist demnach auf die Revision des Antragsgegners im Umfang der Anfechtung aufzuheben. Der Senat ist an einer abschließenden Entscheidung in der Sache gehindert, weil noch tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind und den Parteien Gelegenheit zum ergänzenden Sachvortrag zu geben ist.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die vom Be-rufungsgericht angenommene Verwertungsobliegenheit im Hinblick auf den
aus der Veräußerung des Betriebsgrundstücks
erzielten Erlös
in Höhe von
220.000

für die [X.] nach §
1577 Abs.
3 BGB
ein durchgeführter [X.] zu beachten und bei beiderseits hinreichend ertragbringendem
Vermögen vom Unterhaltsberechtigten eine Verwertung des [X.] nicht zu verlangen ist (Senatsurteil vom 4.
Juli 2007 -
XII
ZR
141/05
-
[X.], 1532, 1537). Im vorliegenden Fall handelt es sich hingegen nicht um aus dem Zugewinnausgleich erlangte Vermögenswerte, sondern stammt 67
68
69
-
27
-
das Vermögen aus einem während des Zusammenlebens übertragenen [X.]. Die von den Parteien gewählte Gestaltung diente unstreitig der Steuerersparnis. Die Konstruktion ist durch die Veräußerung des Grund-stücks an den Antragsgegner entfallen. Wegen dieser Besonderheiten ist selbst dann eine [X.] nicht von vornherein unbillig, wenn -
wie die Antragstellerin mit ihrer Revisionserwiderung geltend macht
-
kein sachlicher Unterschied der Vermögensübertragung während der Ehe zu einem später vor-genommenen Zugewinnausgleich bestünde. Bei der [X.] hat das Berufungsgericht schließlich zutreffend beachtet, dass eine [X.] nach §
1577 Abs.
1 BGB und eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts nach §
1578
b BGB ähnlichen Zwecken dienen und vom Famili-engericht
bei seiner Beurteilung aufeinander abzustimmen sind.

Hahne

Dose

Klinkhammer

Günter

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.12.2007 -
3 [X.]/05 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 30.10.2009 -
5 UF 5/08 -

Meta

XII ZR 178/09

18.01.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2012, Az. XII ZR 178/09 (REWIS RS 2012, 9997)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9997

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 UF 36/23 (Oberlandesgericht Hamm)


XII ZR 179/09 (Bundesgerichtshof)


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XII ZR 178/09

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