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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB
212/11
vom
26. Juli 2011
in dem
Prozesskostenhilfeverfahren
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die
Richter
Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die
Richterin Möhring
am 26. Juli 2011
beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für eine Rechtsbeschwerde und eine Nichtzulassungsbe-schwerde gegen den Beschluss des [X.] des Oberlan-desgerichts Celle vom 23. Juni 2011 (Aktenzeichen 3 W 59/11) wird abgelehnt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde ge-gen den Beschluss des [X.] des [X.] vom 23. Juni
2011 (Aktenzeichen 3 W 59/11) werden
auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht gewährt werden, weil die von ihr
angestrebte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§
114 Satz
1 ZPO). Gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Celle vom 23.
Juni 2011
ist kein Rechtsmittel statthaft. Die von der Antragstellerin gegen diesen Beschluss eingelegte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil die Voraussetzungen des §
574 Abs.
1 ZPO nicht vorliegen. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher [X.]
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stimmung (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO) scheidet aus, weil §
127 Abs.
2 Satz
2 ZPO als Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch den [X.] versagt wird, nur die an das nächst höhere Gericht zu richtende sofor-tige Beschwerde vorsieht. Über diese hat das [X.] durch den nunmehr angegriffenen Beschluss bereits entschieden. Ebenso wenig ist die Rechtsbeschwerde gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO statthaft, weil das
[X.] sie nicht zugelassen hat. Die von der Antragstellerin [X.] eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht die Zivilprozessordnung ausnahmslos nicht vor. Die Nichtzulassungsbe-schwerde ist gemäß §
544 Abs.
1
Satz
1 ZPO ausschließlich gegen [X.] eröffnet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in Beschlussform ergehen ([X.], Beschluss
vom
16.
November 2007 -
IX
ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133
ff) und verfas-sungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395
ff).
Das Prozess-kostenhilfegesuch ist durch den Beschluss des [X.]s vom 23.
Juni 2011 vielmehr endgültig abgelehnt
worden.
2. Die kostenpflichtige Verwerfung der Rechtsmittel beruht auf den vor-stehenden Gründen. Sie sind überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen
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beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt, sondern durch die An-tragstellerin
selbst
eingelegt worden sind
(§
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO).
Kayser
Raebel
Gehrlein
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.05.2011 -
20 O 121/11 -
OLG Celle, Entscheidung vom 23.06.2011 -
3 W 59/11 -
Meta
26.07.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2011, Az. IX ZB 212/11 (REWIS RS 2011, 4397)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4397
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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