Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2011, Az. IX ZB 212/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4397

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB
212/11

vom

26. Juli 2011

in dem
Prozesskostenhilfeverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die
Richter
Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die
Richterin Möhring

am 26. Juli 2011
beschlossen:

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für eine Rechtsbeschwerde und eine Nichtzulassungsbe-schwerde gegen den Beschluss des [X.] des Oberlan-desgerichts Celle vom 23. Juni 2011 (Aktenzeichen 3 W 59/11) wird abgelehnt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde ge-gen den Beschluss des [X.] des [X.] vom 23. Juni
2011 (Aktenzeichen 3 W 59/11) werden
auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Gründe:

1. Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht gewährt werden, weil die von ihr
angestrebte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§
114 Satz
1 ZPO). Gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Celle vom 23.
Juni 2011
ist kein Rechtsmittel statthaft. Die von der Antragstellerin gegen diesen Beschluss eingelegte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil die Voraussetzungen des §
574 Abs.
1 ZPO nicht vorliegen. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher [X.]
-

3

-
stimmung (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO) scheidet aus, weil §
127 Abs.
2 Satz
2 ZPO als Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch den [X.] versagt wird, nur die an das nächst höhere Gericht zu richtende sofor-tige Beschwerde vorsieht. Über diese hat das [X.] durch den nunmehr angegriffenen Beschluss bereits entschieden. Ebenso wenig ist die Rechtsbeschwerde gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO statthaft, weil das
[X.] sie nicht zugelassen hat. Die von der Antragstellerin [X.] eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht die Zivilprozessordnung ausnahmslos nicht vor. Die Nichtzulassungsbe-schwerde ist gemäß §
544 Abs.
1
Satz
1 ZPO ausschließlich gegen [X.] eröffnet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in Beschlussform ergehen ([X.], Beschluss
vom
16.
November 2007 -
IX
ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133
ff) und verfas-sungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395
ff).
Das Prozess-kostenhilfegesuch ist durch den Beschluss des [X.]s vom 23.
Juni 2011 vielmehr endgültig abgelehnt
worden.

2. Die kostenpflichtige Verwerfung der Rechtsmittel beruht auf den vor-stehenden Gründen. Sie sind überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen

2
-

4

-
beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt, sondern durch die An-tragstellerin
selbst
eingelegt worden sind

78 Abs.
1 Satz
3 ZPO).

Kayser
Raebel
Gehrlein

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.05.2011 -
20 O 121/11 -

OLG Celle, Entscheidung vom 23.06.2011 -
3 W 59/11 -

Meta

IX ZB 212/11

26.07.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2011, Az. IX ZB 212/11 (REWIS RS 2011, 4397)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4397

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.