Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. 2 ARs 325/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 199

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[X.]/01vom12. Dezember 2001in der StrafvollzugssachebetreffendAz.: 33 StVollz 704/01 [X.].: [X.] (14) [X.] mit Sitz in [X.].: [X.]/2001 [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] gemäß § 120 Abs. 1 [X.], § 14 StPO am 12. Dezember 2001beschlossen:Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung der Sache istdie Strafvollstreckungskammer des [X.].Gründe:Der Antragsteller war Strafgefangener in der [X.]. Mit Schreiben vom 4. April 2001 beantragte er, die JVA zu [X.], ihm zu gestatten, sein [X.], welches ihm zum Monatseinkaufgenehmigt wurde, ansparen zu dürfen. Vor Entscheidung über diesen Antragwurde er in die [X.] und von dort in die [X.] verlegt, weil erals Zeuge vor dem Tribunal in [X.] aussagen sollte. Die auswärtigeStrafvollstreckungskammer des [X.] hat die Sache [X.] des Strafgefangenen an die Strafvollstreckungskammer des Landge-richts Aachen verwiesen. Diese hat sich für unzuständig erklärt, weil nur einevorübergehende Überstellung vorliege und die Sache dem [X.] Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.Die Strafvollstreckungskammer beim [X.] ist zuständig.Gemäß § 110 [X.] hat eine Entscheidung nach § 109 [X.] [X.] zu treffen, in deren Bezirk die beteiligte [X.] 3 -anstalt ihren Sitz hat. Das ist grundstzlich die Vollzugsanstalt, in der [X.] seinen tatschlichen Aufenthalt hat; ein Anstaltswechsel be-wirkt deshalb in der Regel den Übergang der Zustigkeit auf diejenige Straf-vollstreckungskammer, zu deren Bezirk die Vollzugsanstalt gehört, in die [X.] gebracht wird. [X.] von diesem Grundsatz sind le-diglich vorrgehende [X.] (vgl. fr § 462 a Abs.1 Satz 1 StPO:[X.], 548; vgl. auch [X.], 158; BGHSt 36, 33 ff.).Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor.Der Strafgefangene wurde auf nicht absehbare, [X.] verlegt. [X.] erstreckt sich zwischenzeitlich [X.] drei Monate. Ob er r-haupt nach [X.] und in welche Anstalt er [X.] wird, ist offen. [X.] dieser Sachlage liegt keine nur vorrgehende Verschubung vor, [X.] der [X.] [X.] in Schwind/[X.] [X.] 3. [X.] -[X.]. 1; [X.]/[X.] [X.] 6. Aufl. [X.]. 1 und 2 jeweils zu § 110)gebietet es deshalb, [X.] die Vollzugsanstalt, in der der Strafgefangene seinentatschlichen Aufenthalt hat, r den gestellten Antrag befindet.[X.] [X.] Elf

Meta

2 ARs 325/01

12.12.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. 2 ARs 325/01 (REWIS RS 2001, 199)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 199

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