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PDF anzeigen[X.] vom 17. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 2009 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Das angefochtene Urteil gibt Anlass zu folgenden Hinweisen: 1. Die Feststellungen zum Tatgeschehen müssen die für erwiesen erach-teten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat ge-funden werden, § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO. Darüber hinaus soll in den [X.] das enthalten sein, was zum Verständnis und zur Beurteilung der Tat notwendig ist. Die Indiztatsachen müssen nicht zusammen mit den [X.] zur Tat geschildert werden. Sie können auch im Rahmen der Beweiswürdi-gung festgestellt und belegt werden. Die Darstellungsweise richtet sich dabei nach den Erfordernissen im Einzelfall. Beruht die Überzeugung des Landge-richts aber - wie hier - auf einer Vielzahl von Indizien, so ist es im Inter- esse der Verständlichkeit des Urteils dringend angezeigt, diese Indizien im Rahmen der Beweiswürdigung abzuhandeln. Dies vermeidet eine umfangrei-che, das eigentliche Tatgeschehen in den Hintergrund drängende Darstellung von zuerst mehr oder minder belanglos erscheinenden Umständen und stellt - 3 - zudem sicher, dass nur solche Tatsachen Erwähnung im Urteil finden, die in der Beweiswürdigung eine Rolle spielen (vgl. [X.] bei [X.] NStZ-RR 2003, 1, 4 Nr. 11 und 12.) 2. Die Beweiswürdigung erfordert keine Dokumentation der Beweisauf-nahme. Die schriftlichen Urteilsgründe sollen nicht das vom Gesetzgeber abge-schaffte Protokoll über den Inhalt von Angeklagten- und Zeugenäußerungen ersetzen, sondern das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Deswegen ist es re-gelmäßig verfehlt, nach den tatsächlichen Feststellungen die Aussagen der Zeugen umfänglich wiederzugeben. Dies kann die Würdigung der Beweise nicht ersetzen. Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter - unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten - lediglich belegen, warum er bestimmte be-deutsame tatsächliche Umstände so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenäu-ßerungen, Urkunden o. ä. heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeu-gungsbildung nach dem Ergebnis der Beratung wesentlich ist ([X.] NStZ-RR 1999, 272 m. w. N.). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der den Vorwurf des Betäubungs-mittelhandels bestreitende Angeklagte im Wesentlichen nur von einem Zeugen belastet wird, der selbst des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz be-schuldigt ist und die belastenden Angaben bei seiner Vernehmung und nach Belehrung über die Folgen einer Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG gemacht hat, und der Tatrichter sich deshalb mit einem möglichen Falschbelastungsmotiv des Belastungszeugen auseinandersetzen muss (vgl. [X.] NStZ-RR 2003, 245; NStZ 2006, 114). - 4 - 3. Dass der Angeklagte "unerlaubt" mit Betäubungsmitteln gehandelt hat, ist ein Umstand, der sich hier - wie in nahezu allen [X.] - nach den Gesamtumständen ohne weiteres ergibt. Dieses Merkmal [X.], sofern nicht ausnahmsweise Anhaltspunkte für eine behördliche Erlaubnis vorliegen, weder der ausdrücklichen Feststellung, noch muss dies gar im Rah-men der Beweiswürdigung belegt werden. Die bedenkliche, gegen den [X.] verstoßende Erwägung, die Kammer gehe "davon aus, dass der Angeklagte eine Erlaubnis zum Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln nicht besaß und dies auch wusste"; dies zeige "schon der [X.], dass der Angeklagte sich nicht auf das Vorliegen einer solchen Erlaubnis berufen hat", gefährdet deshalb den Bestand des Urteils nicht. [X.] Pfister von [X.]Sost-Scheible [X.]
Meta
17.02.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2009, Az. 3 StR 490/08 (REWIS RS 2009, 5029)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5029
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Strafurteil: Abfassen der Urteilsgründe; Wiedergabe des Beweisergebnisses; Darstellungsweise der Beweiswürdigung von Indiztatsachen
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Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Urteilsfeststellungen bei Beihilfevorwurf; Gesamtstrafenbildung
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