Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2009, Az. 3 StR 490/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 5029

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 17. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 2009 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Das angefochtene Urteil gibt Anlass zu folgenden Hinweisen: 1. Die Feststellungen zum Tatgeschehen müssen die für erwiesen erach-teten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat ge-funden werden, § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO. Darüber hinaus soll in den [X.] das enthalten sein, was zum Verständnis und zur Beurteilung der Tat notwendig ist. Die Indiztatsachen müssen nicht zusammen mit den [X.] zur Tat geschildert werden. Sie können auch im Rahmen der Beweiswürdi-gung festgestellt und belegt werden. Die Darstellungsweise richtet sich dabei nach den Erfordernissen im Einzelfall. Beruht die Überzeugung des Landge-richts aber - wie hier - auf einer Vielzahl von Indizien, so ist es im Inter- esse der Verständlichkeit des Urteils dringend angezeigt, diese Indizien im Rahmen der Beweiswürdigung abzuhandeln. Dies vermeidet eine umfangrei-che, das eigentliche Tatgeschehen in den Hintergrund drängende Darstellung von zuerst mehr oder minder belanglos erscheinenden Umständen und stellt - 3 - zudem sicher, dass nur solche Tatsachen Erwähnung im Urteil finden, die in der Beweiswürdigung eine Rolle spielen (vgl. [X.] bei [X.] NStZ-RR 2003, 1, 4 Nr. 11 und 12.) 2. Die Beweiswürdigung erfordert keine Dokumentation der Beweisauf-nahme. Die schriftlichen Urteilsgründe sollen nicht das vom Gesetzgeber abge-schaffte Protokoll über den Inhalt von Angeklagten- und Zeugenäußerungen ersetzen, sondern das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Deswegen ist es re-gelmäßig verfehlt, nach den tatsächlichen Feststellungen die Aussagen der Zeugen umfänglich wiederzugeben. Dies kann die Würdigung der Beweise nicht ersetzen. Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter - unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten - lediglich belegen, warum er bestimmte be-deutsame tatsächliche Umstände so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenäu-ßerungen, Urkunden o. ä. heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeu-gungsbildung nach dem Ergebnis der Beratung wesentlich ist ([X.] NStZ-RR 1999, 272 m. w. N.). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der den Vorwurf des Betäubungs-mittelhandels bestreitende Angeklagte im Wesentlichen nur von einem Zeugen belastet wird, der selbst des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz be-schuldigt ist und die belastenden Angaben bei seiner Vernehmung und nach Belehrung über die Folgen einer Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG gemacht hat, und der Tatrichter sich deshalb mit einem möglichen Falschbelastungsmotiv des Belastungszeugen auseinandersetzen muss (vgl. [X.] NStZ-RR 2003, 245; NStZ 2006, 114). - 4 - 3. Dass der Angeklagte "unerlaubt" mit Betäubungsmitteln gehandelt hat, ist ein Umstand, der sich hier - wie in nahezu allen [X.] - nach den Gesamtumständen ohne weiteres ergibt. Dieses Merkmal [X.], sofern nicht ausnahmsweise Anhaltspunkte für eine behördliche Erlaubnis vorliegen, weder der ausdrücklichen Feststellung, noch muss dies gar im Rah-men der Beweiswürdigung belegt werden. Die bedenkliche, gegen den [X.] verstoßende Erwägung, die Kammer gehe "davon aus, dass der Angeklagte eine Erlaubnis zum Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln nicht besaß und dies auch wusste"; dies zeige "schon der [X.], dass der Angeklagte sich nicht auf das Vorliegen einer solchen Erlaubnis berufen hat", gefährdet deshalb den Bestand des Urteils nicht. [X.] Pfister von [X.]Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 490/08

17.02.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2009, Az. 3 StR 490/08 (REWIS RS 2009, 5029)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5029

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 238/05 (Bundesgerichtshof)


3 StR 224/14 (Bundesgerichtshof)

Strafurteil: Abfassen der Urteilsgründe; Wiedergabe des Beweisergebnisses; Darstellungsweise der Beweiswürdigung von Indiztatsachen


3 StR 227/15 (Bundesgerichtshof)


3 StR 224/14 (Bundesgerichtshof)


4 StR 421/19 (Bundesgerichtshof)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Urteilsfeststellungen bei Beihilfevorwurf; Gesamtstrafenbildung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.