Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2014, Az. XI ZR 210/13

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2004

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XI [X.]
Verkündet am:

21.
Oktober 2014

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§
133
C, 157
F, 1378 Abs.
1
Zur Einordnung des Zugewinnausgleichs als entgeltlichen Vermögenszuwachs.
[X.], Urteil vom 21. Oktober 2014 -
XI [X.] -
OLG Oldenburg

[X.]

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21.
Oktober 2014
durch den Vorsitzenden Richter [X.], die Richter Dr.
Joeres, Dr.
Ellenberger, Dr.
Matthias
und die Richterin Dr.
Menges
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14.
Zivilsenats des [X.] vom 16.
Mai
2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, eine Bank, nimmt den [X.]n mit einer Teilklage aus [X.] zur Abgeltung seiner Verpflichtungen aus einer Bürgschaft geschlossenen "[X.]" vom 1.
August 2006 in [X.].
Der [X.] war mit seinem Bruder Gesellschafter und Geschäftsführer der H.

GmbH (Hauptschuldnerin). Er verbürgte sich durch Vertrag vom 24.
Januar 2005 für deren Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin bis zu einem Höchstbetrag von 2.556.500

März 2006 wurde über das Vermögen der Hauptschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Nachdem sich ein Investor zum Kauf des Anlage-
und Umlaufvermögens der Hauptschuldnerin bereit erklärt hatte, falls der [X.] und sein Bruder ihre 1
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-
Betriebsleitertätigkeit fortsetzten, schlossen die Parteien die Vereinbarung vom 1.
August 2006.
Darin erkannte der [X.] an, der Klägerin als Bürge 2.196.711,05

nebst Zinsen zu schulden. Er verpflichtete sich, bis zum 30.
August 2006 10.000

. Bei fristgerechter Zahlung sollte ihm vorbehaltlich der [X.] Regelungen der Vereinbarung die Restforderung erlassen werden. Nach Nr.
5.1. der Vereinbarung hatte der [X.] bei einer Erhöhung seines Jahres-einkommens über 60.000

bis 2008 jeweils 30% des Über-schusses über 60.000

Überschusses über 60.000

r-einbarung folgende Regelung:
"5.2.: Sollten dem Bürgen Vermögenswerte unentgeltlich (z.B. Lottoge-winn, Schenkung, Erbschaft

ausgenommen sind [X.]

3.000,00 zuflie-ßen, zahlt der Bürge 50% des erhaltenen Betrages bis zum Ende des Jahres, in welchem die [X.]

hiervon Kenntnis [X.] hat. Andernfalls leben auch in diesem Fall die bis dahin verbleiben-den Restforderungen gemäß Nr.
1 wieder auf."
Die Regelungen unter Nr.
5 hatten Gültigkeit bis zum 31.
Dezember 2011.
Nach Scheidung seiner Ehe erhielt der [X.] in den Jahren 2008 und 2009 von seiner Ehefrau insgesamt 140.642

r-teien streiten darüber, ob dieser Vermögenszufluss unentgeltlich erfolgt ist und eine Zahlungspflicht gemäß Nr.
5.2. der Vereinbarung vom 1.
August 2006 be-gründet.
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5
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4
-
Das Landgericht hat der Teilklage auf Zahlung von 10.000

n-sen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren [X.] weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Der Klägerin stehe aufgrund der Zahlung des Zugewinnausgleichs kein Anspruch aus Nr.
5.2. der Vereinbarung vom 1.
August 2006 auf Zahlung von 10.000

Einordnung ein entgeltlicher Vermögenserwerb. Unentgeltlich sei nur ein Er-werb, der von keiner eigenen Zuwendung abhängen solle. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich sei abhängig von der Beendigung des Güterstandes. In der Beendigung des Güterstandes und dem damit verbundenen Ausschluss von der weiteren Teilhabe an einem Vermögenszuwachs des Ehepartners liege die ausgleichende Gegenleistung in Form
einer gesetzlich vorgegebenen Bedin-gung. Dies begründe die [X.]keit des [X.].
Dementsprechend sei nach der Rechtsprechung des [X.] die Zahlung eines vorzeitigen Zugewinns ohne Beendigung des Güterstandes als Schenkung und damit als unentgeltliche Zuwendung zu betrachten. Diese Einordnung entspreche dem Wesen des Zugewinnausgleichs. Der Zugewinn-6
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ausgleichsanspruch beruhe auf der Annahme, dass die Ehepartner während der Ehe zu gleichen Teilen zum wirtschaftlichen Fortkommen beigetragen [X.].
Es sei nicht festzustellen, dass die Parteien bei Abschluss der Vereinba-rung von einem engeren Begriff der Unentgeltlichkeit, etwa im Sinne des [X.] einer synallagmatischen Verknüpfung, ausgegangen seien. Der [X.] und die Zeugen, der Bruder des [X.]n und ein Angestellter der Klägerin, hätten übereinstimmend angegeben, die Möglichkeit des Scheiterns der Ehe nicht bedacht zu haben. Dass die Parteien die Erbschaft nach dem Tod des Ehepartners von den unentgeltlichen
[X.]n ausgenommen hätten, sei kein Anhaltspunkt für eine von der rechtlichen Einordnung abwei-chende Verwendung des Begriffs der Unentgeltlichkeit.
Dass die Klägerin dem [X.]n angesichts der Höhe der [X.] mit der Vereinbarung vom 1.
August 2006 erheblich [X.] sei, rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Vereinbarung habe auch im Interesse der Klägerin gelegen. Sie habe aus dem Verkauf der Haupt-schuldnerin, der von der weiteren Mitarbeit des [X.]n und damit von der Vereinbarung vom 1.
August 2006 abhängig war, 230.000

n-solvenzverwalterkosten erhalten. Ohne den Verkauf hätte sie deutlich größere Verluste gemacht, weil sie dann nur auf das Vermögen des [X.]n und [X.], das jedoch überwiegend auf die Ehefrauen übertragen worden war, hätte zugreifen können.
Für eine ergänzende Vertragsauslegung fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Parteien hätten zwar den Fall eines Vermögenserwerbs durch Zahlung des Zugewinnausgleichs bei Vertragsschluss nicht bedacht. Sie hätten aber mit dem Merkmal der Unentgeltlichkeit ein abstraktes Kriterium ge-11
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wählt, das die Kennzeichnung aller maßgeblichen [X.] ermög-liche, auch wenn sie nicht unter die beispielhafte Aufzählung fielen.

II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen den [X.]n auf Zahlung von 10.000

n-barung vom 1.
August 2006
rechtsfehlerfrei verneint. Die Auslegung dieser In-dividualvereinbarung durch das Berufungsgericht ist rechtlich nicht zu bean-standen.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist die Aus-legung von [X.] grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Auslegungs-stoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Denkge-setze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind. Zu den [X.] anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört, dass in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte [X.] zu berücksichtigen ist und dass bei der Auslegung die bei-derseitigen Interessen gebührend zu beachten sind ([X.], Urteil vom 26.
Oktober 2009

II
ZR 222/08, [X.], 2321 Rn.
18). Dieser Überprüfung hält die Auslegung des Berufungsgerichts stand.
2. a) Das Berufungsgericht hat seiner Auffassung, die Auszahlung des Zugewinnausgleichs sei ein entgeltlicher Vermögenserwerb, rechtsfehlerfrei die rechtliche Bedeutung dieser Begriffe zugrunde gelegt. Die Revision zeigt keinen Anhaltspunkt dafür auf, dass die Parteien, eine Bank in der Rechtsform einer 14
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Aktiengesellschaft und ein geschäftserfahrener GmbH-Gesellschafter und [X.], die genannten Begriffe nicht im Sinne des juristischen, sondern in dem des allgemeinen Sprachgebrauchs verwendet haben, und dass die Begrif-fe im allgemeinen Sprachgebrauch eine andere Bedeutung als im juristischen haben.
b) Im Rechtssinn wie auch im allgemeinen Sprachgebrauch ist eine Leis-tung unentgeltlich, wenn ihr keine Gegenleistung gegenübersteht, dem Leisten-den also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließt ([X.], Urteile vom 28.
Mai 2009
Xa
ZR 9/08, [X.], 1760 Rn.
8 und vom 13.
Februar 2014
IX
ZR 133/13, [X.], 516 Rn.
14). Dabei steht der Unentgeltlichkeit, anders als die Revision meint, nicht nur eine synallagmatische oder kausale Verknüpfung von Leistung und Gegen-leistung entgegen. [X.] sind auch Zuwendungen, die zur Erfüllung einer rechtswirksamen Verbindlichkeit erfolgen ([X.]/[X.], 6.
Aufl., §
516 Rn.
25; [X.]/[X.], [X.], 73.
Aufl., §
516 Rn.
9
a), weil die dadurch bewirkte Befreiung von der Verbindlichkeit einen Vermögensvorteil für den Leistenden darstellt ([X.], 246, 248; vgl. auch [X.], Urteil vom 15.
Mai 1963
V
ZR 141/61, NJW 1963, 1613, 1614) und dementsprechend der durch die Leistung erfüllte Anspruch des Empfängers erlischt.
Gemessen hieran ist die Zahlung des Zugewinnausgleichs, die der [X.] von seiner geschiedenen Ehefrau erhalten hat, kein unentgeltlicher Ver-mögenserwerb, weil durch diese Zahlung seine Ausgleichsforderung gemäß §
1378 Abs.
1 [X.] erfüllt worden ist. Zudem dient der Zugewinnausgleich nach seinem Grundgedanken der Teilhabe an dem während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen ([X.], Urteil vom 9.
Oktober 2013
XII
ZR 125/12, [X.], 3642 Rn.
27 und Beschluss vom 16.
Oktober 2013
XII
ZB 277/12, [X.], 3645 Rn.
19, jeweils mwN). Die jeweiligen Leistungen, die die Ehe-17
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-
partner im Rahmen ihrer innerfamiliären Arbeitsteilung erbringen, sind grund-sätzlich als gleichwertig anzusehen ([X.], NJW 2003, 2819, 2820).
Entsprechend der zivilrechtlichen Einordnung des Zugewinnausgleichs nach Scheidung einer Ehe als entgeltliche Zuwendung unterliegt die [X.] gemäß §
1378 Abs.
1 [X.] in Fällen, in denen der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegat-ten beendet wird, gemäß §
5 Abs.
2 [X.] nicht der Erbschafts-
und Schen-kungssteuer (vgl. hierzu [X.], [X.], 1670, 1671).
Der Zugewinnausgleich nach Scheidung der Ehe fällt auch nicht unter die Aufzählung
unentgeltlicher Zuwendungen
in Nr.
5.2. der Vereinbarung vom 1.
August 2006. Die Aufzählung ist zwar nur beispielhaft und nicht abschlie-ßend. Gleichwohl kann der Zugewinnausgleich nach Scheidung der Ehe nicht als ausgleichspflichtige, unentgeltliche Zuwendung angesehen werden. Er ist vielmehr den [X.]n durch den Tod des Ehegatten vergleich-bar, die ausdrücklich von der Ausgleichspflicht ausgenommen sind.
c) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung den mit der streitgegenständlichen Klausel verfolgten Zweck und die damit verbundenen Parteiinteressen verkannt. Das Berufungs-gericht hat rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass die Vereinbarung vom 1.
August 2006 die Voraussetzungen einer für die Klägerin ertragreichen Ver-äußerung der Hauptschuldnerin, die der Erwerber von der Fortführung der Be-triebsleitertätigkeit des [X.]n abhängig machte, schaffen und, um die [X.] Bereitschaft des [X.]n zu fördern, dessen weitgehende [X.] bewirken sollte. Zu diesem Zweck verzichtete die Klägerin auf eine Forderung von über 2
Mio.

r-dings zweifelhaft war, und erlangte dafür aus dem Veräußerungserlös mindes-19
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tens 230.000

hr ohne den [X.] nicht zugeflossen wären. Diese von den Parteien mit der Vereinbarung vom 1.
August 2006 verfolgten Interessen und [X.] geben keinen entscheidenden Aufschluss darüber, ob der dem [X.]n zugeflossene Zu-gewinnausgleich zu den unentgeltlichen [X.] im Sinne der Nr.
5.2. der Vereinbarung gehört.
Dasselbe gilt für die weiteren Klauseln der Vereinbarung. Die Vereinba-rung sieht zwar über die zum 30.
August 2006 fällige Zahlung von 10.000

n-aus weitere Zahlungspflichten des [X.]n vor, wenn sein Einkommen 60.000

rechtfertigt es aber entgegen der Auffassung der Revision nicht, den Sinn der Vereinbarung darin zu sehen, dass die offenen Forderungen der Klägerin so weit wie möglich getilgt werden, sobald der [X.] über liquide Zahlungsmittel verfügt. Dem steht entgegen, dass der Klägerin die genannten [X.] nicht so weit wie möglich, d.h. in voller Höhe, sondern
zudem zeitlich begrenzt
nur zu 30% bis 35% des 60.000

zu 50% der unentgeltlichen Vermögenszuflüsse zugute kommen sollten.
Da der [X.] somit nicht sämtliche liquiden Mittel an die Klägerin ab-zuführen hatte, ergibt sich, anders als die Revision meint, auch aus der [X.] für Erbschaften nach dem Tod des Ehepartners kein entschei-dender Gesichtspunkt für die Einordnung des Zugewinnausgleichs nach einer Ehescheidung. Auch wenn die Ausnahmeregelung für eine Erbschaft nach dem Tod seines Ehepartners den [X.]n davor schützen sollte, in diesem Fall das geerbte Wohnhaus als Lebensmittelpunkt der Familie zur Erlangung liqui-der Mittel und zur Bedienung der Rückzahlungsverpflichtung zu verkaufen, be-deutet dies nicht, dass liquide Mittel, die dem [X.]n aus einem Zugewinn-22
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10
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ausgleich zufließen sollten, als unentgeltlich anzusehen sind und eine [X.] gegenüber der Klägerin begründen.
Die Revision macht schließlich auch ohne Erfolg geltend, die von der ge-nannten Ausnahmeregelung erfasste Erbschaft nach dem Tod des Ehepartners setze sich im gesetzlichen Regelfall aus dem gesetzlichen Erbteil und dem Zu-gewinnausgleich im Todesfall zusammen (§
1371 [X.]). Dieser Gesichtspunkt ist ambivalent und gibt keinen eindeutigen Aufschluss darüber, ob der streitge-genständliche Zugewinnausgleich nach Scheidung der Ehe, so die Revisions-erwiderung, ebenfalls unter diese Ausnahmeregelung fällt oder ob er, so die Revision, im Umkehrschluss einen unentgeltlichen Vermögenszufluss darstellt.

[X.]

Joeres

Ellenberger

Matthias

Menges
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.12.2012 -
2 O 271/12 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.05.2013 -
14 [X.] -

24

Meta

XI ZR 210/13

21.10.2014

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2014, Az. XI ZR 210/13 (REWIS RS 2014, 2004)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2004

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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