Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.06.2019, Az. IV R 7/16

4. Senat | REWIS RS 2019, 6507

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Gegenstand

(Klagebefugnis bei Verlustfeststellungsbescheid nach § 15b Abs. 4 EStG; Voraussetzungen eines Steuerstundungsmodells i.S. von § 15b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EStG)


Leitsatz

1. Der Verlustfeststellungsbescheid nach § 15b Abs. 4 EStG und die gesonderte und einheitliche Feststellung i.S. der §§ 179 Abs. 1 und Abs. 2, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind zwei eigenständige Verwaltungsakte, die nach § 15b Abs. 4 Satz 5 EStG verbunden werden können .

2. Hinsichtlich des an eine Personengesellschaft gerichteten, mit dem Gewinnfeststellungsbescheid verbundenen Verlustfeststellungsbescheids nach § 15b Abs. 4 EStG sind neben der Gesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO auch deren Gesellschafter, für die nicht ausgleichsfähige Verluste festgestellt worden sind, nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO klagebefugt. Klagt nur die Personengesellschaft gegen den Verlustfeststellungsbescheid, sind die betroffenen Gesellschafter nach § 60 Abs. 3 i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO notwendig beizuladen .

3. Die Anwendungsregelung zu § 15b EStG (im Streitfall § 52 Abs. 33a Satz 1 EStG) und die Frage, ob im konkreten Fall die Einkunftsquelle als Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EStG einzuordnen ist, sind anleger- bzw. gesellschafterbezogen zu prüfen .

4. Ein Steuerstundungsmodell i.S. von § 15b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EStG kann auch vorliegen, wenn die prognostizierten Verluste auf gesetzlichen Abschreibungsmethoden (degressive AfA, Sonderabschreibungen) beruhen. Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 15b EStG steht nicht im Widerspruch zu vom Gesetzgeber geschaffenen Lenkungsmaßnahmen .

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 24.11.2015 - 12 K 3933/12 F aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wurde am 28. [X.]ktober 2005 unter der Firma [X.] mit Sitz in [X.] in das Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war die Errichtung und der Betrieb von Biogasanlagen an verschiedenen langfristig gepachteten Standorten in der [X.] ([X.]). Geschäftsführende Kommanditistin war zunächst die [X.] (A), Komplementärin der Klägerin die T-GmbH ebenfalls mit Sitz in [X.].

2

Um weitere Kommanditisten zu werben, legte die Klägerin einen 142-seitigen Emissionsprospekt auf. Die potentiellen Anleger sollten sich als Kommanditisten an einem "geschlossenen Bioenergiefonds" beteiligen. Bei einem [X.] der [X.] "überschaubaren" Anlagebetrag ab 5.000 € konnte die Beteiligung sowohl unmittelbar als auch mittelbar über einen Treuhänder erfolgen. Den Anlegern wurde die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung nach Ablauf von zehn Jahren eingeräumt. Die [X.] sollte bis zum 31. Dezember 2026 laufen. Eine Verlängerung war nicht vorgesehen.

3

Nach Insolvenz der [X.] im Jahr 2009 erfolgte eine Umfirmierung der Klägerin in G-GmbH & Co. KG unter Sitzverlegung nach [X.] Geschäftsführende Komplementärin ohne Kapitalbeteiligung ist seither die G-Verwaltungs-GmbH.

4

In den Jahren 2005 und 2006 beteiligten sich mehr als 350 Kommanditisten an der [X.]. Bis zur Schließung des Fonds am 30. April 2006 betrug das gezeichnete Eigenkapital … €.

5

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) stellte zunächst die erwirtschafteten Verluste der Streitjahre (2005 bis 2007) in Feststellungsbescheiden für diese Jahre gesondert und einheitlich fest.

6

Im [X.] an eine Außenprüfung vertrat das [X.] in Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren gültigen Fassung (EStG) für 2005 bis 2007 vom 13. bzw. 23. Februar 2012 die Auffassung, dass es sich bei den der Höhe nach unstreitigen Verlusten von 36.647,71 € (2005), 462.559,04 € (2006) und [X.] die Feststellung des Finanzgerichts ([X.] 219.237,69 € (2007) um Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b EStG handele, die nur mit zukünftigen Einkünften verrechnet werden könnten.

7

Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 17. [X.]ktober 2012). Im Laufe des nachfolgenden Klageverfahrens, in dem sich die Klägerin gegen die Verlustfeststellung nach § 15b Abs. 4 EStG für die Streitjahre gewandt hat, ist über das Vermögen der Klägerin mit Beschluss des Amtsgerichts … vom … 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

8

Mit Urteil vom 24. November 2015 - 12 K 3933/12 F hat das [X.] die Feststellungsbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 vom 13. und 23. Februar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahin geändert, dass die Feststellung des nicht ausgleichsfähigen Verlustes nach § 15b Abs. 4 EStG aufgehoben wird. Ein Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b EStG liege im Streitfall nicht vor. Der Verkaufsprospekt der A sei auf die Werbung von ([X.] ausgerichtet, die beabsichtigten, nachhaltig, zukunftsorientiert und lukrativ in die Erzeugung von Bioenergie zu investieren. Vorgesehen sei die Errichtung von zunächst neun Biogasanlagen im norddeutschen Raum gewesen. Dieses Konzept stelle bereits dem Grunde nach eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Investition dar, die in [X.] durch entsprechende Förderung auf der Einnahmenseite seit Jahren politisch unterstützt und gefördert werde. Eine modellhafte Gestaltung, die auf die Erzielung steuerlicher Vorteile vornehmlich durch negative Einkünfte der Anleger in der Anfangsphase des Konzepts gerichtet sei, lasse sich aus dem Verkaufsprospekt nicht herleiten. Dieser stelle auf nur sieben Seiten die steuerliche Rechtslage dar und weise lediglich in der Ergebnisprognose für das [X.] ein negatives steuerliches Ergebnis von rund 1,4 Mio. € aus. Dieses Ergebnis sei im Wesentlichen bestimmt durch die Inanspruchnahme [X.] Absetzungen für Abnutzung (AfA) und von Sonderabschreibungen. Dies führe im Streitfall zu typischen Anlaufverlusten, die gerade nicht in den Anwendungsbereich des § 15b EStG fallen sollten.

9

Hiergegen wendet sich das [X.] mit seiner Revision und rügt die Verletzung von § 15b EStG.

Es trägt u.a. vor, dass entgegen der Ansicht des [X.] --bei zwischen den Beteiligten unstreitiger [X.] ein Steuerstundungsmodell vorliege. Eine modellhafte Gestaltung liege vor, weil nach dem von der A vorgelegten Verkaufsprospekt ein vorgefertigtes Konzept angeboten worden sei. Die Anleger hätten vorrangig eine kapitalmäßige Beteiligung angestrebt und kein Interesse an einem Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt. Auch habe das Konzept potentiellen Anlegern die Möglichkeit einer vergleichsweise hohen Steuerstundung geboten, die zwar nicht im Vordergrund der Anlagestrategie gestanden habe, aber auch nicht von nur untergeordneter Bedeutung gewesen sei.

Das [X.] beantragt,
das Urteil des [X.] vom 24. November 2015 - 12 K 3933/12 F aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die in den Jahren 2005 bis 2007 erzielten Verluste für sofort ausgleichsfähig. Durch § 15b EStG sollten nur Steuerstundungen ausgeschlossen werden, die --anders als bei [X.] zu betriebswirtschaftlich wenig sinnvollen Investitionen führten. Es liege keine modellhafte Gestaltung vor, die auf die Erzielung steuerlicher Verluste ausgerichtet sei. Damit sei auch nicht geworben worden, denn der Prospekt stelle lediglich die geltende steuerliche Rechtslage dar.

Entscheidungsgründe

I[X.]

Die Revision ist begründet und führt zur [X.]ufhebung des angefochtenen [X.]-Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 126 [X.]bs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausgehend von dem eindeutigen Klageantrag --wie zwischen den Beteiligten auch unstreitig [X.] allein die Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15b [X.]bs. 4 EStG für die Streitjahre. Zwar durfte das [X.] die angegriffenen Verlustfeststellungsbescheide nach § 15b [X.]bs. 4 EStG jeweils mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung [X.] der §§ 179 [X.]bs. 1 und [X.]bs. 2, 180 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der [X.]bgabenordnung ([X.]) für die Streitjahre verbinden (§ 15b [X.]bs. 4 Satz 5 EStG). Gleichwohl handelt es sich jeweils um zwei eigenständige Verwaltungsakte mit selbständigem Regelungsgehalt (Urteil des [X.] --[X.]-- vom 19. Januar 2017 - IV R 50/14, [X.], 35, [X.], 456, Rz 102, m.w.N.), die auch selbständig angefochten werden und in Bestandskraft erwachsen können; insoweit gilt nichts anderes als für die [X.] und die Feststellung des verrechenbaren Verlustes [X.] des § 15a [X.]bs. 4 Satz 1 EStG, die nach Satz 5 jener Vorschrift ebenfalls miteinander verbunden werden können (vgl. dazu [X.]-Urteil vom 20. November 2014 - IV R 47/11, [X.], 144, [X.], 532, Rz 20 ff.).

2. Zwar ist das [X.] zutreffend von einer Klagebefugnis der Klägerin ausgegangen. [X.]uch ist es zutreffend davon ausgegangen, dass die ehemalige Komplementär-GmbH der Klägerin nicht nach § 60 [X.]bs. 3 Satz 1 i.V.m. § 48 [X.]bs. 1 Nr. 3 [X.]O beizuladen war. Es hat es jedoch versäumt, die in den Streitjahren an der Klägerin beteiligten Kommanditisten (die jetzige Komplementär-GmbH ist erst seit dem [X.] an der Klägerin beteiligt) zum Klageverfahren nach § 60 [X.]bs. 3 Satz 1 i.V.m. § 48 [X.]bs. 1 Nr. 5 [X.]O notwendig beizuladen.

a) Die Klägerin war in Bezug auf die streitige Feststellung des verrechenbaren Verlustes für die Streitjahre gemäß § 15b [X.]bs. 4 EStG i.V.m. § 48 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.]O klagebefugt, denn die Feststellung des verrechenbaren Verlustes war im Streitfall mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns der Gesellschaft verbunden ([X.]-Urteil vom 17. Januar 2017 - VIII R 7/13, [X.], 492, [X.], 700, Rz 21). Danach erfolgte auch die Verlustfeststellung gesondert und einheitlich (§ 15b [X.]bs. 4 Satz 5 Halbsatz 2 EStG), so dass § 48 [X.]O eingreift. Insoweit gilt nichts anderes als für die gesonderte Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a [X.]bs. 4 Satz 1 EStG (vgl. dazu z.B. [X.]-Urteile vom 1. Juni 1989 - IV R 19/88, [X.], 181, [X.] 1989, 1018; vom 30. März 1993 - VIII R 63/91, [X.], 213, [X.] 1993, 706; vom 7. [X.]pril 2005 - IV R 24/03, [X.], 353, [X.] 2005, 598, unter [X.]), denn § 15b [X.]bs. 4 EStG entspricht mit seinen verfahrensrechtlichen Regelungen den in § 15a [X.]bs. 4 EStG getroffenen Regelungen weitgehend (Reiß in Kirchhof, EStG, 18. [X.]ufl., § 15b Rz 60). Dass die Klägerin sich mit der Klage allein gegen die Feststellung des verrechenbaren Verlustes wendet, lässt ihre Klagebefugnis als Prozessstandschafterin gemäß § 48 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.]O nicht entfallen ([X.]-Urteil in [X.], 492, [X.], 700, Rz 21); ebenso nicht der Umstand, dass es im vorliegenden Rechtsstreit allein um Fragen geht, die die Kommanditisten der Klägerin [X.] von § 48 [X.]bs. 1 Nr. 5 [X.]O persönlich angehen (dazu nachfolgend unter I[X.]2.c; vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 19. Dezember 2012 - IV R 41/09, [X.], 73, [X.] 2013, 313, Rz 24, m.w.N.). Darüber hinaus besteht die Klagebefugnis der Klägerin, da die Verlustfeststellung nach § 15b [X.]bs. 4 EStG wie die [X.] zu den insolvenzfreien [X.]ngelegenheiten gehört, auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort (vgl. für die [X.] [X.]-Urteil vom 3. September 2009 - IV R 17/07, [X.], 293, [X.] 2010, 631, unter B.[X.]2.a, m.w.N.). Zwar verliert der Insolvenzschuldner durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen seine materiellen Befugnisse (§ 80 [X.]bs. 1 der Insolvenzordnung), womit grundsätzlich die Prozessführungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergeht. Dies gilt aber --wovon zutreffend auch das [X.] ausgegangen [X.] nicht, soweit sich der Prozess gegen einen Feststellungsbescheid richtet, der ausschließlich den Gesellschafter und nicht die Personengesellschaft selbst betrifft, denn insoweit kann das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen nicht berührt werden (vgl. [X.]-Urteil vom 30. [X.]ugust 2012 - IV R 44/10, Rz 19).

b) Zutreffend ist das [X.] auch davon ausgegangen, dass die in den Streitjahren als Komplementärin an der Klägerin beteiligte GmbH nicht als ausgeschiedene Gesellschafterin [X.] des § 48 [X.]bs. 1 Nr. 3 [X.]O beizuladen war. Denn nach den Feststellungen des [X.] war diese an Gewinn und Verlust nicht beteiligt. Demnach kommt für sie keine Feststellung eines Verlustes nach § 15b [X.]bs. 4 EStG in Betracht.

c) Ebenso wie die Verlustverwertungsbeschränkung des § 15a [X.]bs. 1 EStG im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 15a [X.]bs. 4 Sätze 1 und 5 EStG (vgl. z.B. [X.]-Urteile in [X.], 353, [X.] 2005, 598, unter [X.]; in [X.], 144, [X.], 532, Rz 24, m.w.N.) ist jedoch auch die Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15b [X.]bs. 1 EStG im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 15b [X.]bs. 4 Sätze 1 und 5 EStG eine Frage, die [X.] von § 48 [X.]bs. 1 Nr. 5 [X.]O die Gesellschafter der betreffenden Personengesellschaft persönlich angeht. Obwohl auch das [X.] davon ausgegangen ist, dass die angefochtenen Feststellungsbescheide ausschließlich die an den streitbefangenen Verlusten beteiligten Gesellschafter der Klägerin betreffen, hat das [X.] es versäumt, die in den Streitjahren an der Klägerin beteiligten Kommanditisten --soweit für diese nicht ausgleichsfähige Verluste festgestellt worden sind-- zur Klage der [X.]. Die Beiladung von nicht klagenden Gesellschaftern, für die nicht ausgleichsfähige Verluste festgestellt worden sind, wäre nur dann entbehrlich, wenn nur einer oder einzelne Gesellschafter gegen einen Verlustfeststellungsbescheid nach § 15b [X.]bs. 4 EStG --neben der Gesellschaft oder unter deren notwendiger [X.] klagten; denn dann wären die übrigen Gesellschafter von den für die klagenden Gesellschafter festgestellten Verlusten nicht [X.] von § 48 [X.]bs. 1 Nr. 5 [X.]O betroffen. Hier ist die Klage jedoch von der Klägerin in Bezug auf alle an den Verlusten beteiligten Gesellschafter erhoben worden, so dass diese sämtlich beizuladen waren. Eine unterbliebene notwendige Beiladung stellt einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar. Die Vorschriften über die notwendige Beiladung regeln eine unverzichtbare Sachentscheidungsvoraussetzung, die vom Revisionsgericht von [X.]mts wegen zu prüfen ist (z.B. [X.]-Urteil vom 12. Mai 2016 - IV R 27/13, Rz 17, m.w.N.).

3. § 123 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]O eröffnet zwar dem [X.] die Möglichkeit, eine notwendige Beiladung im Revisionsverfahren nachzuholen (ständige Rechtsprechung, z.B. [X.]-Urteil vom 4. September 2014 - IV R 44/13, Rz 14, m.w.N.). Der [X.] übt dieses Ermessen dahingehend aus, die unterbliebene Beiladung nicht nachzuholen und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen. Dies ist im Streitfall zweckmäßig und ermessensgerecht. Die betroffenen Gesellschafter der Klägerin hatten bisher weder im Einspruchs- noch im Klageverfahren die Möglichkeit, sich zu den angegriffenen Feststellungsbescheiden in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (vgl. auch z.B. [X.]-Urteil vom 19. Januar 2017 - IV R 5/16, Rz 16 f.). Hinzu kommt, dass es dem [X.] mangels hinreichender Feststellungen des [X.] nicht möglich ist, zu überprüfen, inwieweit § 15b EStG nach Maßgabe der [X.]nwendungsregelung des § 52 [X.]bs. 33a EStG (heute § 52 [X.]bs. 25 EStG) --[X.] bzw. gesellschafterbezogen-- im Streitfall (zeitlich) überhaupt anwendbar ist. Nur soweit § 15b EStG im Streitfall anwendbar ist, kommt es auf die zwischen den Beteiligten erörterten Rechtsfragen an.

a) Nach § 52 [X.]bs. 33a Satz 1 EStG ist § 15b EStG nur auf Verluste der dort bezeichneten [X.]e anzuwenden, denen der Steuerpflichtige nach dem 10. November 2005 beigetreten ist oder für die nach dem 10. November 2005 mit dem [X.]ußenvertrieb begonnen wurde. Der [X.]ußenvertrieb beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Veräußerung der konkret bestimmbaren Fondsanteile erfüllt sind und die Gesellschaft selbst oder über ein Vertriebsunternehmen mit [X.]ußenwirkung an den Markt herangetreten ist (§ 52 [X.]bs. 33a Satz 2 EStG). Dem Beginn des [X.]ußenvertriebs stehen der Beschluss von Kapitalerhöhungen und die Reinvestition von Erlösen in neue Projekte gleich (§ 52 [X.]bs. 33a Satz 3 EStG). Besteht das [X.] nicht im Erwerb eines [X.]nteils an einem geschlossenen Fonds, ist § 15b EStG anzuwenden, wenn die Investition nach dem 10. November 2005 rechtsverbindlich getätigt wurde (§ 52 [X.]bs. 33a Satz 4 EStG).

b) Die bisherigen Feststellungen des [X.] tragen zwar dessen --allerdings mit der ohne weitere Prüfung verwendeten bloßen Bezeichnung der Klägerin als "geschlossener [X.]nlagefonds" nur sinngemäße-- Würdigung, dass es sich bei der Klägerin um einen geschlossenen Fonds [X.] des § 52 [X.]bs. 33a Satz 4 i.V.m. Satz 1 EStG gehandelt habe. Denn nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen wurde der "Fonds" am 30. [X.]pril 2006 geschlossen. Dies kann nur bedeuten, dass im Streitfall nach einer Zeichnungsphase keine neuen [X.]nleger mehr aufgenommen wurden (näher zum Begriff des geschlossenen Fonds [X.] des § 52 [X.]bs. 33a Satz 4 i.V.m. Satz 1 EStG s. [X.]-Urteil vom 1. September 2016 - IV R 17/13, [X.]E 254, 443, [X.] 2016, 1003, Rz 14 ff.). Ist die Klägerin als geschlossener Fonds [X.] von § 52 [X.]bs. 33a Satz 4 i.V.m. Satz 1 EStG anzusehen, so ist für die [X.]nwendung des § 15b EStG gemäß § 52 [X.]bs. 33a Satz 1 EStG der Zeitpunkt des Beitritts der Gesellschafter maßgeblich; auf den Zeitpunkt der Investition nach § 52 [X.]bs. 33a Satz 4 EStG kommt es nicht an. [X.]lternativ ist nach § 52 [X.]bs. 33a Satz 1 EStG der Zeitpunkt maßgebend, in dem mit dem [X.]ußenvertrieb [X.] von § 52 [X.]bs. 33a Sätze 2 und 3 EStG begonnen wurde. Den bisherigen Feststellungen des [X.] lässt sich jedoch lediglich entnehmen, dass sich "in den Jahren 2005 und 2006" mehr als 350 Kommanditisten an der Klägerin beteiligt haben. Inwieweit ein Beitritt der einzelnen Gesellschafter --§ 52 [X.]bs. 33a Satz 1 EStG ist insoweit anlegerbezogen formuliert ("der Steuerpflichtige")-- bereits vor dem 11. November 2005 erfolgt ist oder zu welchem Zeitpunkt im Streitfall mit dem [X.]ußenvertrieb begonnen wurde, hat das [X.] nicht festgestellt. [X.]uch der Formulierung im Tatbestand des angefochtenen [X.]-Urteils, die Klägerin sei ein geschlossener [X.]nlagefonds, der am 28. Oktober 2005 von der [X.] aufgelegt worden sei, lässt sich solches nicht entnehmen. [X.]usweislich des [X.]ußenprüfungsberichts vom 3. Januar 2012 handelt es sich bei dem 28. Oktober 2005 um den Zeitpunkt der Eintragung der Klägerin in das Handelsregister.

4. Soweit aufgrund der noch zu treffenden Feststellungen § 15b EStG nach Maßgabe des § 52 [X.]bs. 33a EStG im Streitfall zur [X.]nwendung gelangt, weist der [X.] für den zweiten Rechtsgang auf Folgendes hin:

a) Nachdem die [X.]nwendungsregelung zu § 15b EStG [X.] bzw. gesellschafterbezogen zu prüfen ist, ist für jeden der noch [X.] Kommanditisten der Klägerin zu entscheiden, ob die Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15b [X.]bs. 1 EStG in seiner Person (zeitlich) [X.]nwendung findet. Die anlegerbezogene Betrachtung ist bei einer Personengesellschaft als sog. [X.] aber auch auf die Frage bezogen, ob im konkreten Fall die Einkunftsquelle als [X.] [X.] des § 15b [X.]bs. 1 Satz 1 und [X.]bs. 2 EStG einzuordnen ist. Da auch der [X.] des jeweiligen Gesellschafters in die Würdigung einzubeziehen ist (näher dazu Reiß in Kirchhof, a.a.[X.], § 15b Rz 48; vgl. auch Schreiben des [X.] vom 17. Juli 2007 - IV B 2-S 2241-b/07/0001, BStBl I 2007, 542, Rz 18), kann das Vorliegen eines [X.]s nur in Bezug auf den einzelnen [X.]nleger (Gesellschafter) und dessen [X.]nteil an den gemeinsam erzielten Einkünften entschieden und folglich nicht für alle [X.]nleger einheitlich beantwortet werden.

b) Ist die [X.]nwendbarkeit des § 15b EStG für einen (einzelnen) Gesellschafter einer Personengesellschaft als sog. [X.] zum Zeitpunkt des Beitritts zu bejahen, so gilt dies nicht nur im [X.] der Beteiligung, sondern auch für ihm in der Folgezeit aus seiner Beteiligung zugerechnete Verluste. Gleiches gilt aber grundsätzlich --d.h. ohne nachträgliche Änderung des Modellkonzepts (dazu z.B. [X.]/[X.], EStG, 38. [X.]ufl., § 15b Rz [X.] auch für die Voraussetzungen eines [X.]s. Zwar handelt es sich bei den von der jährlichen gesonderten Feststellung nach § 15b [X.]bs. 4 Satz 1 EStG umfassten Einzelelementen, darunter auch die Einordnung der Einkunftsquelle als [X.], nicht um jeweils verfahrensrechtlich abgrenzbare eigenständige Feststellungen wie bei gesonderten und einheitlichen Feststellungen gemäß §§ 179 ff. [X.], die in einem Bescheid verbunden werden können ([X.]-Urteil vom 11. November 2015 - VIII R 74/13, [X.]E 252, 364, [X.] 2016, 388, Rz 20). Diese können folglich auch nicht selbständig in Bestandskraft erwachsen. Liegen indes im [X.] der Beteiligung die Voraussetzungen eines [X.]s [X.] des § 15b [X.]bs. 1 Satz 1 und [X.]bs. 2 EStG vor, so gilt dies denklogisch grundsätzlich auch für die Folgezeit der Beteiligung des einzelnen [X.]nlegers. Die gesetzliche Definition des Begriffs des [X.]s (§ 15b [X.]bs. 2 EStG) schließt es aus, ohne nachträgliche Änderung des Modellkonzepts für die Dauer der Beteiligung an einer sog. [X.] für einzelne Jahre zu unterschiedlichen Ergebnissen zu gelangen.

c) Was unter einem [X.] zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber in § 15b [X.]bs. 2 EStG geregelt. Ein [X.] [X.] des § 15b [X.]bs. 1 EStG liegt danach vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen (§ 15b [X.]bs. 2 Satz 1 EStG). Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der [X.]nfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen (§ 15b [X.]bs. 2 Satz 2 EStG). Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen (§ 15b [X.]bs. 2 Satz 3 EStG). Ob in der Sache ein [X.] gegeben ist, ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung der entsprechenden Einzelfallumstände zu ermitteln ([X.]-Urteil vom 6. Februar 2014 - IV R 59/10, [X.]E 244, 385, [X.] 2014, 465, Rz 15, m.w.N.).

aa) Für die [X.]nnahme einer modellhaften Gestaltung [X.] des § 15b [X.]bs. 2 Satz 1 EStG ist nach dessen Satz 2 zunächst ein "vorgefertigtes Konzept" erforderlich (ausführlich dazu [X.]-Urteil in [X.]E 244, 385, [X.] 2014, 465, Rz 16 ff.). Dieses muss bezogen auf den Geschäftsgegenstand der Gesellschaft als auch auf ihre Konstruktion bereits vor der eigentlichen Investitionsentscheidung durch den oder die Initiatoren festgelegt worden sein. Es wird typischerweise, wenn auch nicht zwingend, mittels eines [X.]nlegerprospekts oder aber in ähnlicher Form vertrieben. Dass es sich im Streitfall insbesondere nach Maßgabe des einer Beteiligung an der Klägerin zugrunde liegenden Prospekts um ein vorgefertigtes Konzept gehandelt hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Dass sich das [X.] dem angeschlossen hat, begegnet keinen rechtlichen Zweifeln.

bb) Nach dem Wortlaut des § 15b [X.]bs. 2 Satz 1 EStG ist es zur [X.]nnahme eines [X.]s außerdem erforderlich, dass auf Grund der modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. [X.]usweislich des Satzes 2 der Vorschrift ist das der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund des vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der [X.]nfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen (ausführlich dazu [X.]-Urteil in [X.]E 244, 385, BStBl II 2014, 465, Rz 23 ff.). Dazu muss der Initiator das vorgefertigte Konzept auf die Erzielung negativer Einkünfte ausrichten, so dass der wirtschaftliche Erfolg des Konzepts auf entsprechenden Steuervorteilen aufbaut; im Vordergrund stehen muss die Erzielung negativer Einkünfte allerdings nicht. Nicht erforderlich ist es auch, dass der [X.]nbieter im Rahmen des Konzeptvertriebs mit den entsprechenden Steuervorteilen positiv wirbt ([X.]-Urteil in [X.]E 244, 385, BStBl II 2014, 465, Rz 25). Insoweit kommt es --anders als das [X.] wohl meint-- auch nicht darauf an, in welchem seitenmäßigen Verhältnis steuerliche Erläuterungen eines Prospekts zu dessen Gesamtumfang stehen. Die Entscheidung des [X.] wird auch nicht von der Erwägung getragen, dass die im Prospekt ausgewiesene Ergebnisprognose im Wesentlichen durch die Inanspruchnahme [X.] [X.]f[X.] und von Sonderabschreibungen bestimmt sei. Zum einen ist es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 15b [X.]bs. 2 Satz 3 EStG --anders als das [X.] meint-- ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Inanspruchnahme [X.] [X.]f[X.] und von Sonderabschreibungen die [X.]usübung von Wahlrechten zugrunde liegt. Soweit durch die --ggf. sogar ausdrücklich den potentiellen [X.]nlegern angekündigte-- [X.]usübung steuerlicher Wahlrechte Verluste generiert werden, kann dies ein Indiz dafür sein, dass das vorgefertigte Konzept auf die Erzielung negativer Einkünfte ausgerichtet ist. Deshalb schließt sich der [X.] nicht der (auch) im Schrifttum ([X.]/[X.], a.a.[X.], §15b Rz 17; wohl anderer [X.]nsicht [X.]/[X.], § 15b EStG Rz 16) vertretenen [X.]uffassung an, dass prognostizierte Verluste, die auf gesetzlichen [X.]bschreibungsmethoden beruhen, nicht zur [X.]nwendung des § 15b EStG führen. Weiterhin ist für die [X.]nwendung des § 15b EStG --anders als das [X.] wohl meint-- nicht Voraussetzung, dass es sich um eine betriebswirtschaftlich nicht oder wenig sinnvolle Investition handelt. Unabhängig von der Frage, wie eine solche Sinnhaftigkeit zu bemessen wäre, lässt sich eine solche Voraussetzung --wie auch das [X.] in seiner Revisionsbegründung ausgeführt [X.] weder dem Gesetzeswortlaut noch dem Gesetzeszweck entnehmen. Selbst soweit in den Gesetzesmaterialien ausgeführt wird, bei den vom Gesetzgeber mit § 15b EStG in den Blick genommenen Fällen handele es sich vielfach um betriebswirtschaftlich wenig sinnvolle Investitionen, die ohne die damit verbundenen steuerlichen Vorteile nicht getätigt würden (BTDrucks 16/107, S. 6; dazu auch [X.]-Urteil in [X.]E 244, 385, BStBl II 2014, 465, Rz 14), bringt dies keinen Lenkungszweck der Vorschrift zum [X.]usdruck; vielmehr enthält dieser vom Gesetzgeber behauptete Erfahrungssatz nur eine zusätzliche Rechtfertigung einer Verlustausgleichsbeschränkung zur Begrenzung der [X.]ttraktivität sog. [X.]e. [X.]ls Tatbestandsmerkmal hat er indes keinen Eingang in das Gesetz gefunden. Deshalb sind auch an anderer Stelle staatlich geförderte Investitionen wie z.B. in erneuerbare Energien --selbst wenn sich deren betriebswirtschaftliche Sinnhaftigkeit erst aus einer solchen Förderung ergibt-- nicht von vorneherein von der [X.]nwendung des § 15b EStG ausgeschlossen. Denn dem Gesetzgeber steht es zum einen grundsätzlich frei, die Reichweite staatlicher Förderung von Investitionen zu bestimmen. Zum anderen setzt sich der Gesetzgeber mit § 15b EStG nicht in Widerspruch zu eventuell von ihm geschaffenen [X.], wenn man davon ausgeht, dass die Vorschrift nicht verhindern will, dass solche [X.] genutzt werden, sie aber verhindern will, dass die Nutzung dieser Fördermöglichkeiten konzeptionell aufgearbeitet und einer Vielzahl von Steuerpflichtigen angeboten wird ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 15b EStG Rz 40). Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15b EStG --über die im Streitfall überschrittene Nichtaufgriffsgrenze des § 15b [X.]bs. 3 EStG hinaus-- keine [X.]usnahmen hinsichtlich bestimmter Investitionen zugelassen hat.

d) [X.]uf dieser Grundlage wird das [X.] im zweiten Rechtsgang zu prüfen haben, ob [X.]nlegern die Möglichkeit der Verlustverrechnung "geboten" werden sollte (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 244, 385, [X.] 2014, 465, Rz 15).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 [X.]bs. 2 [X.]O.

Meta

IV R 7/16

06.06.2019

Bundesfinanzhof 4. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 24. November 2015, Az: 12 K 3933/12 F, Urteil

§ 15b EStG 2002 vom 22.12.2005, § 52 Abs 33a S 1 EStG 2002 vom 22.12.2005, § 48 Abs 1 Nr 1 FGO, § 48 Abs 1 Nr 3 FGO, § 48 Abs 1 Nr 5 FGO, § 60 Abs 3 FGO, § 179 Abs 1 AO, § 179 Abs 2 AO, § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO, § 15b Abs 4 S 5 EStG 2002 vom 22.12.2005, § 118 S 1 AO, § 15b Abs 1 EStG 2002 vom 22.12.2005, § 15b Abs 2 EStG 2002 vom 22.12.2005, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.06.2019, Az. IV R 7/16 (REWIS RS 2019, 6507)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6507

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