Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2013, Az. I ZR 190/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 9131

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
190/11
Verkündet am:
10.
Januar 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Standardisierte Mandatsbearbeitung
[X.] § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5a
a)

2
Abs.
1 Nr.
1 [X.] ist funktional zu verstehen und setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der ge-schäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern. Deshalb fehlt einer mangelhaften oder sonst nicht vertragsgemäßen
Leistung als solche die Qualität einer ge-schäftlichen Handlung, so dass Schlecht-
oder Nichtleistungen eines [X.] zwar vertragliche Rechte des Kunden begründen können, aber kei-nen lauterkeitsrechtlichen Verstoß darstellen.
b)
Allerdings kann die Grenze zu einer an §
5 Abs.
1 [X.] zu messenden ge-schäftlichen Handlung dann überschritten sein, wenn der Unternehmer mit dieser auf eine Übervorteilung des Kunden abzielt und von vornherein nicht gewillt ist, sich an seine Ankündigungen zu halten. In diesem
Fall dient die Täuschung über die Schlechtleistung dem Abschluss des Vertrages und wird als Mittel im Wettbewerb um Kunden eingesetzt (Fortführung von [X.], [X.], 180, 181 sschank unter Eichstrich
II).
[X.], Urteil vom 10. Januar 2013 -
I [X.]/11
-
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 10.
Januar
2013
durch [X.]
Dr.
[X.] und die Richter Prof.
Dr.
Büscher,
Prof. Dr.
Schaffert,
Dr.
Koch und Dr.
Löffler
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 14.
Oktober 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien betreiben jeweils Rechtsanwaltskanzleien und bearbeiten
in großem Umfang Mandate wegen Urheberrechtsverletzungen in [X.]tausch-börsen. Die Klägerin ist
-
zumindest überwiegend
-
auf Seiten der Rechteinha-ber, die [X.] auf Seiten der als Rechtsverletzer in Anspruch genommenen Personen tätig.
Die [X.] setzte ein auf Massengeschäft ausgerichtetes Verfahren zur Mandatsanbahnung und bearbeitung ein, das durch folgende Schritte [X.] war: Nachdem die abgemahnte Person über eine Hotline Kontakt mit der [X.]n aufgenommen hatte, wurde ein schriftlicher Vermerk mit Kon-taktdaten und Details für die weitere Bearbeitung angefertigt. Sodann erhielt die an einer Mandatierung der [X.]n interessierte Person eine standardisierte E-Mail, der eine Vollmachtserklärung und ein Mandantenfragebogen zur Ermitt-lung des Sachverhalts beigefügt war. Darin wurde gefragt, ob eine oder mehre-re Personen abgemahnt worden seien, ob die Adresse auf der Abmahnung mit der des [X.] übereinstimme, wer außerdem im Haushalt wohne, 1
2
-
3
-
gegebenenfalls welches Alter Kinder hätten, wer Zugang zum Computer habe, wie viele Computer im Haushalt vorhanden seien, ob eine polizeiliche Verneh-mung stattgefunden habe und gegebenenfalls ob in dieser ein Täter benannt worden sei, ob ein WLAN-[X.] mit Verschlüsselung vorhanden sei und ob der Fall Besonderheiten aufweise.
Die [X.] vertrat in insgesamt 300 Verfahren Mandanten, die von der Klägerin eine Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen in [X.] erhalten hatten. In allen Verfahren antwortete die [X.] auf die Abmahnung der Klägerin, die Abgemahnten hätten die Rechtsverletzun-gen nicht begangen und zu keinem [X.]punkt urheberrechtlich geschützte
Wer-ke zugänglich gemacht.
Die Klägerin beauftragte insgesamt sechs Personen, die
in der [X.] vom 15.
Januar 2010 bis Mai 2010 gegenüber der [X.]n angaben, Abmahnun-gen von der Klägerin erhalten zu haben. Diese [X.] gaben entwe-r in einer begleiten-den E-Mail
-
wahrheitswidrig
-
an, die in der Abmahnung genannte [X.] zu haben. Ferner teilten
die [X.] der [X.]n mit, dass sie über einen verschlüsselten
WLAN-[X.]
verfügten. Dennoch versandte die [X.] auch in den diese [X.] betreffenden Fällen [X.] an die Klägerin, in denen
Rechtsverletzungen
durch die Mandanten bestritten wurden.
Die Klägerin ist der Ansicht, die [X.]n würden gegenüber der Kläge-rin bewusst unwahr vortragen. Dies sei gemäß §
4 Nr.
11 [X.]
in Verbindung mit §
43a Abs.
3 Satz
2 [X.], §
263 StGB wettbewerbswidrig.
Zudem liege eine Irreführung der Verbraucher gemäß §§
3, 5 Abs.
1, §
5a Abs.
1 [X.] vor. Die Klägerin macht insoweit
geltend, in dem Verhalten der [X.]n liege eine systematische
Schlechtleistung, über die die [X.]
ihre (potentiellen) [X.] nicht aufkläre. Dies sei als Irreführung durch Unterlassen gemäß §§
3, 3
4
5
-
4
-
5, 5a [X.] zu werten, weil der Mandant ohne entsprechende Aufklärung nicht mit einer wahrheitswidrigen Rechtsverteidigung rechne.
Die Klägerin
hat zuletzt beantragt,
die [X.] unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen,
im Rahmen der Vertretung eines Mandanten gegenüber einem Inhaber von ausschließlichen Rechten an einem Filmwerk oder an [X.]n oder gegenüber dessen Vertretern selbst oder durch einen Dritten zu behaupten, der Mandant habe das Filmwerk oder die [X.] nicht öffentlich zugänglich gemacht oder der Mandant habe die Tat nicht begangen,
insbesondere wenn diese wie nachfolgend eingezogen geschieht:

strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Ihrer Meinung nach soll un-sere Mandantschaft geschützte Werke Ihrer Mandantin öffentlich zugäng-lich gemacht haben. In diesem Zusammenhang teilen wir Ihnen mit, dass unsere Mandantschaft zu keinem [X.]punkt urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich zugänglich gemacht hat. Allenfalls in Betracht kommt noch, dass ein Nachbar die gesicherte WLAN-Verbindung unserer [X.] umgangen hat und so die Urheberrechtsverletzung
begangen hat. Unsere Mandantschaft hat jedenfalls alles Erforderliche getan, um ih-ren [X.] entsprechend abzusichern. Insofern haftet sie hier auch nicht als (Mit)Störer. Zum Ersatz des entstandenen Schadens ist unsere Mandantschaft, die die Tat nicht begangen hat, ohnehin nicht verpflichtet.

wenn ihr eine an den Mandanten adressierte Abmahnung des Inhabers oder seiner Vertreter vorliegt, in der dem Mandanten vorgeworfen wird, ein konkretes Filmwerk oder konkrete [X.] unerlaubt verwertet, insbesondere öffentlich zugänglich gemacht zu haben, und in der behauptet wird, dass im Netzwerk [X.] zu einem bestimmten Datum, zu einer bestimmten Uhrzeit, von einer bestimmten IP-Adresse das Filmwerk oder die [X.] in Form einer Datei zum Herunterladen zur Verfügung gestanden hätten, unter jeweiliger konkreten Angabe des Datums, der Uhrzeit, der IP-Adresse, des Titels des Filmwerks oder der [X.] sowie des Namens des Rechteinhabers, und in der weiter behauptet wird, dass die IP-Adresse nach einem zivilrechtlichen Auskunftsverfahren gemäß §
101 [X.] dem [X.] des Mandanten hätten zugeordnet werden können,
wenn der Mandant ihr gegenüber vor Abgabe der Behauptung erklärt hat, dass er das konkrete Filmwerk oder die konkreten [X.] heruntergeladen habe, oder ihr gegenüber dazu, wer die vorgeworfenen Rechtsverletzungen begangen hat, keine Angaben gemacht hat,
und in dem einen wie in dem anderen Fall ihr gegenüber weiter erklärt hat, dass er über einen verschlüsselten
WLAN-[X.] verfüge und dass die Adresse, an welche die Abmahnung adressiert war, mit seiner Adresse übereinstimme und er der [X.]inhaber sei.
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5
-
Die
Klägerin hat hilfsweise beantragt,
der [X.]n unter Androhung von [X.] zu verbieten,
die rechtliche Vertretung von Personen, die wegen einer behaupteten Urheber-rechtsverletzung in [X.] abgemahnt wurden, anzubieten und/oder zu erbringen,
ohne die jeweilige Person vor Abschluss des [X.] darauf hinzu-weisen, dass sie in Fällen,
in denen die jeweilige Person von einem Inhaber von ausschließlichen Rechten an einem Filmwerk oder an [X.]n oder von dessen Vertetern eine Abmahnung erhalten hat, in der dieser vorgeworfen
wird, sie hätte ein konkretes Filmwerk oder konkrete [X.] unerlaubt verwertet, insbesondere öffentlich zugänglich gemacht, und in der behauptet wird, dass im Netzwerk [X.] zu einem bestimmten Datum, zu einer bestimmten Uhrzeit, von einer bestimmten IP-Adresse das Filmwerk oder die [X.] in Form einer Datei zum Herunterladen zur Verfügung gestanden hätten, unter jeweiliger konkreter Angabe des Datums, der Uhrzeit, der IP-Adresse, des Titels des Filmwerks oder der [X.] sowie des Namens des Rechteinhabers,
und in der weiter behauptet wird, dass die IP-Adresse nach einem zivilrechtlichen Auskunftsverfahren gemäß §
101 [X.] dem [X.] der Person hätte zugeordnet werden können,
gegenüber dem Inhaber der ausschließlichen Rechte an diesem
Filmwerk oder an diesen [X.]n oder gegenüber dessen Vertreter selbst oder durch einen Dritten behauptet wird, die jeweilige Person habe das Filmwerk oder die [X.] nicht öffentlich zugänglich gemacht oder sie hätte die Tat nicht begangen, vor allem in der nachfolgenden Form:

strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Ihrer Meinung nach soll un-sere Mandantschaft geschützte Werke Ihrer Mandantin öffentlich zugäng-lich gemacht haben. In diesem Zusammenhang teilen wir Ihnen mit, dass unsere Mandantschaft zu keinem [X.]punkt urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich zugänglich gemacht hat. Allenfalls in Betracht kommt noch, dass ein Nachbar die gesicherte WLAN-Verbindung unserer [X.] umgangen hat und so die Urhberrechtsverletzung begangen hat. Unsere Mandantschaft hat jedenfalls alles Erforderliche getan, um ih-ren [X.] entsprechend abzusichern. Insofern haftet sie hier auch nicht als (Mit)Störer. Zum Ersatz des entstandenen Schadens ist unsere Mandantschaft, die die Tat nicht begangen hat, ohnehin nicht verpflichtet.

auch wenn die jeweilige Person ihr gegenüber vor Abgabe der Behauptung erklären wird, dass sie das konkrete Filmwerk oder die konkreten [X.] heruntergeladen habe, oder ihr gegenüber dazu, wer die vorgeworfenen Rechtsverletzungen begangen hat, keine Angaben machen wird,
und in dem einen wie in dem anderen Fall ihr gegenüber weiter erklären wird, dass sie über einen verschlüsselten WLAN-[X.] verfüge und dass die Adresse, an welche die Abmahnung adressiert war, mit seiner Adresse übereinstimme und sie der [X.]inhaber sei,
sofern sie diese Behauptungen in diesen Fällen nicht tatsächlich unterlässt.

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-
Die
Klägerin hat die [X.]n ferner auf Auskunft, Erstattung [X.] entstandener
Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.598

-lung der Schadensersatzpflicht
in Anspruch genommen.
Das [X.] hat der Klage mit dem Unterlassungshauptantrag sowie den darauf bezogenen Folgeansprüchen stattgegeben. Auf die dagegen gerich-tete Berufung der [X.]n hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht im Hinblick auf den Unterlassungshauptantrag und im Übrigen vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die [X.] beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren im vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsansprüche aus §§
3, 4 Nr.
11 [X.] in Verbindung mit §
43a Abs.
3 [X.] und §
263 StGB (Hauptan-trag) sowie aus §§
3, 5, 5a [X.] (Hilfsantrag) für unbegründet erachtet und hierzu ausgeführt:
Die Angaben in dem mit dem Hauptantrag angegriffenen Antwortschrei-ben an die Klägerin seien keine geschäftliche Handlung im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.]. Hierfür sei ein [X.] dahingehend erforderlich, dass die fragliche Handlung das wirtschaftliche Verhalten anderer Marktteilnehmer beeinflusse oder hierzu objektiv geeignet sei. Daran fehle es im Streitfall. Das Verhalten der [X.]n sei nicht geeignet, geschäftliche Entscheidungen der Mandanten der [X.]n zu beeinflussen. Der vom Hauptantrag umfasste falsche Vortrag sei vielmehr lediglich eine Schlechterfüllung des Anwaltsvertra-ges, die als solche grundsätzlich geschäftliche Entscheidungen des [X.] nicht beeinflusse. Das Antwortschreiben der [X.]n sei auch nicht geeignet, geschäftliche Entscheidungen möglicher zukünftiger (eigener) Man-8
9
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-
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-
danten zu beeinflussen. Es könne nicht angenommen werden, dass die [X.] die ihr vorgeworfene Bereitschaft zur anwaltlichen Lüge dazu einsetzen [X.], um neue Mandanten zu gewinnen. Soweit die Erklärungen der [X.]n in den Antwortschreiben auf die Abmahnungen die Reaktion der Rechteinhaber beeinflussten, sei dies unerheblich. Selbst wenn ein Rechteinhaber hierdurch veranlasst werden sollte, die ihm zustehenden Ansprüche nicht oder nicht voll-ständig durchzusetzen, liege darin keine geschäftliche Entscheidung im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.]. Denn eine solche müsse sich auf ein Produkt, also eine Ware oder Dienstleistung,
beziehen. Ein Rechteinhaber werde jedoch durch die Antwortschreiben der [X.]n nicht in seiner Entscheidung [X.], anwaltliche Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Zudem dienten die Antwortschreiben der [X.]n vorrangig dem Ziel, die gegen die eigenen Mandanten gerichteten Ansprüche abzuwehren.
Unabhängig davon, ob eine geschäftliche Handlung vorliege,
sei der Hauptantrag auch deshalb unbegründet, weil weder §
43a Abs.
3 StGB noch §
263 StGB in Bezug auf das hier in Rede stehende Verhalten der [X.]n als Marktverhaltensregelungen im Sinne von §
4 Nr.
11 [X.] anzusehen
seien.
Der auf Irreführung gestützte Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet. Eine insoweit allein in Betracht kommende Irreführung durch Unterlassen setze die Verletzung einer Informationspflicht voraus, an der es hier fehle. Es sei nicht er-sichtlich, dass die [X.] von vornherein nicht bereit gewesen sei, den [X.] ordnungsgemäß zu erfüllen.

B. Die gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts gerichteten Angrif-fe der Revision haben keinen Erfolg.
I.
Der Unterlassungshauptantrag, mit dem die Klägerin eine unrichtige Angabe der [X.]n gegenüber gegnerischen Anwälten im Hinblick auf die Tatbegehung ihrer Mandanten untersagen lassen möchte, ist unbegründet.
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-
8
-
1. Entgegen der Ansicht der Revision steht der Klägerin kein Unterlas-sungsanspruch gemäß
§§
3, 4 Nr.
11 [X.] in Verbindung mit §
43a Abs.
3 [X.] und §
263 StGB zu.
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es an einer geschäftlichen Handlung im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
1, §
3 Abs.
1 [X.] fehlt.
a) Gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.] ist eine

Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder
Dienstleistungen oder mit dem [X.] oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistun-gen objektiv zusammenhängt. Der Begriff der geschäftlichen Handlung dient dazu, den Anwendungsbereich des [X.] gegenüber dem allgemei-nen Deliktsrecht abzugrenzen ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 31.
Aufl.,
§
2 Rn.
3; [X.] in Gloy/[X.]/[X.], Handbuch des [X.]-rechts, 4.
Aufl., §
31 Rn.
2). Deshalb ist d-menn
und setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder
eines fremden Unternehmens zu fördern (vgl. [X.], Urteil vom 31.
März 2010
-
I
ZR
34/08, [X.], 1117 Rn.
18 = [X.], 1475
-
Gewährleistungs-ausschluss im [X.]; [X.], Urteil vom 7.
Februar 2008
-
4
U
154/07, juris Rn.
44; [X.], [X.], 47, 48; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
2 Rn.
48; [X.] in Gloy/[X.]/[X.] aaO §
31 Rn.
59;
[X.] in
[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
2 Rn.
52;
aA
[X.] in Piper/[X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
2 Rn.
22, der auch in Fällen der bloßen Nicht-
oder Schlechterfüllung vertraglicher Pflichten eine geschäftliche Handlung im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.] bejahen möchte, sich allerdings nicht mit den nachfolgend dargestellten unionsrechtlichen Umständen auseinandersetzt).
16
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-
9
-
Im Hinblick
auf Handlungen gegenüber Verbrauchern ergibt sich das Er-fordernis des funktionalen Bezugs auf die Beeinflussung der geschäftlichen Ent-scheidung
daraus, dass §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.] der Umsetzung des Art.
2 Buchst.
d der Richtlinie 2005/29/EG
über unlautere
Geschäftspraktiken
dient und daher
im Lichte des Wortlauts und der Ziele dieser Richtlinie auszulegen
ist. -dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhän-gen. Nach ihrem
Erwägungsgrund
7 bezieht sich die
Richtlinie auf Geschäfts-praktiken, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beeinflussung der ge-schäftlichen Entscheidungen des [X.] in Bezug auf Produkte stehen;
Geschäftspraktiken, die vorrangig anderen Zielen dienen,
erfasst
sie demge-genüber nicht.
Darin kommt zum Ausdruck, dass eine geschäftliche Handlung vorrangig dem Ziel dienen muss, die geschäftliche Entscheidung des
Verbrau-chers im unmittelbaren Zusammenhang mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder
der Lieferung
zu beeinflussen.
Aufgrund dieser Umstände bestehen hin-sichtlich der Auslegung des Art.
2 Buchst.
d keine vernünftigen Zweifel, so dass eine Vorlage an den
Gerichtshof der [X.] nicht veranlasst ist (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982 -
283/81, [X.]. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 Rn.
16 -
C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 11.
September 2008 -
C-428/06, [X.]. 2008, [X.] = EuZW 2008, 757 Rn.
42 -
UGT-Rioja u.a.).

Das Erfordernis des funktionalen Bezugs auf die Beeinflussung der ge-schäftlichen Entscheidung gilt auch im Hinblick auf das Verhalten
gegenüber Mitbewerbern oder
sonstigen Marktteilnehmern, das
von der Richtlinie 2005/29/EG
allenfalls mittelbar betroffen ist (vgl. Erwägungsgrund
8 der -esse der Rechtssicherheit einheitlich auszulegen ([X.] in Gloy/[X.]/[X.]
aaO §
31 Rn.
60; [X.] in [X.]/[X.]
aaO
§
2 Rn.
9; [X.] in
[X.]/[X.] aaO §
2 Rn.
58). Das entspricht auch dem Willen des deutschen
18
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-
10
-
Gesetzgebers. Dieser geht davon aus, dass ein objektiver Zusammenhang zwi-schen einer unlauteren Verhaltensweise eines Unternehmens gegenüber einem Mitbewerber und dem Absatz oder Bezug von Waren und Dienstleistungen vor-liegt, wenn der Absatz oder Bezug durch die Verhaltensweise
-
gegebenenfalls mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung
-
zugunsten des unlauter handeln-den Unternehmens beeinflusst wird
(Begründung des [X.] eines [X.] zur Änderung des [X.], BT-Drucks.
16/10145, S.
21). Dementsprechend fehlt auch jeder Anhaltspunkt im Gesetzeswortlaut, der
dafür sprechen könnte,
dem
Merkmal des
objektiven Zusammenhangs
einen
nach dem betroffenen
Personenkreis
zu differenzierenden Inhalt beizumessen.
Entgegen der Ansicht der Revision ist die objektive Eignung zur Beein-flussung der Entscheidungsfreiheit
des [X.]
auch
bereits für die An-nahme einer geschäftlichen Handlung
relevant. Zwar ist das Kriterium der Be-einflussung der Entscheidung des [X.] nicht schon in §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.], sondern erst in §
3 Abs.
2 Satz
1 [X.] ausdrücklich angesprochen. Dort geht es jedoch nicht darum, anhand des Begriffs der geschäftlichen Handlung und des daraus entwickelten Merkmals
der objektiven Eignung zur Beeinflus-sung der Entscheidung des [X.] im Sinne einer Förderung des Absat-zes oder Bezugs das Lauterkeitsrecht vom allgemeinen Deliktsrecht abzugren-zen. Bei §
3 Abs.
2 Satz
1
[X.] geht es vielmehr um die nachgelagerte Frage, ob eine geschäftliche Handlung die Verbraucherentscheidung spürbar beein-trächtigt und damit
eine für
die Annahme
der Unlauterkeit notwendige
Voraus-setzung vorliegt.
b) Von diesen Grundsätzen
ist zutreffend auch das Berufungsgericht ausgegangen und hat geprüft, ob das mit dem Hauptantrag beanstandete [X.] der [X.]n -
also das behauptete bewusst wahrheitswidrige Abstrei-ten einer Urheberrechtsverletzung des Mandanten als Reaktion auf eine an
diesen Mandanten gerichtete
Abmahnung der Klägerin
-
objektiv geeignet
ist, 20
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-
11
-
den Wettbewerb der [X.]n um Mandanten
durch deren Beeinflussung
zu fördern.
Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
aa) Das Berufungsgericht hat allein die Beeinflussung von bereits ge-wonnenen oder potentiellen Mandanten für maßgeblich gehalten und deshalb angenommen, es sei unerheblich, ob die Erklärungen der [X.]n in den Ant-wortschreiben auf die Abmahnungen die Reaktion der Rechteinhaber [X.] beeinflussen könnten, die ihnen gegen die Mandanten der [X.]n zu-stehende
Ansprüche nicht oder nicht vollständig durchzusetzen. Darin liege deshalb keine geschäftliche Entscheidung im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.], weil sich eine solche Entscheidung auf ein Produkt, also eine Ware oder Dienst-leistung,
beziehen müsse. Ein Rechteinhaber werde jedoch durch die [X.] der [X.]n nicht in seiner Entscheidung beeinflusst, anwaltliche Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Prüfung stand.
Wie dargelegt, kommt dem Begriff der geschäftlichen Handlung die Funktion zu, den Anwen-dungsbereich des [X.] gegenüber dem allgemeinen Deliktsrecht abzugrenzen. Im Streitfall geht es nicht um die nach allgemeinem Deliktsrecht gemäß §
826 BGB und §
823 Abs.
2 BGB in Verbindung mit §
263 StGB
und §
43a Abs.
3 Satz
2 [X.]
zu beurteilende Frage, ob die Vermögensinteressen der Inhaber von Urheberrechten dadurch beeinträchtigt werden, dass die [X.] in anwaltlicher Vertretung
für Verletzer dieser Rechte wahrheitswidrig ei-ne Verletzung in Abrede stellt
und dadurch die Durchsetzung von urheberrecht-lichen Ansprüchen der Rechteinhaber erschwert oder verhindert. Die von der Klägerin als Wettbewerberin der [X.]n erhobene
Klage
kann auf der Grundlage des [X.]rechts
vielmehr nur dann Erfolg haben, wenn das beanstandete Verhalten
der [X.]n objektiv geeignet
ist,
den
Absatz ihrer
anwaltlichen Dienstleistung
positiv zu beeinflussen. Maßgebend ist damit allein der Wettbewerb um Mandanten.
22
23
-
12
-
[X.]) Das Berufungsgericht ist ferner
rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass das
mit dem Hauptantrag angegriffene Leugnen
einer Urheberrechts-verletzung durch die [X.]
bei objektiver Betrachtung nicht vorrangig darauf gerichtet ist,
durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung von bereits gewonnenen oder aber potentiellen Mandanten ihren Wettbewerb um Mandate zu fördern.
(1) Im Hinblick auf diejenigen Mandanten, für die die [X.] falsch vor-getragen hat, hat das Berufungsgericht
angenommen, der beanstandete unzu-treffende Vortrag sei lediglich eine Schlechterfüllung des [X.], der als solcher die geschäftliche Entscheidung der Mandanten als Vertragspartner nicht beeinflusse. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Allerdings kann eine geschäftliche Handlung im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.] auch in einem Verhalten liegen, das sich auf die geschäftliche Ent-scheidung von Verbrauchern im Rahmen eines bereits bestehenden Vertrags-verhältnisses auswirkt.
So ist die Vereinbarung eines [X.] eine geschäftliche Handlung, weil diese Vereinbarung unabhängig von ihrer Durchsetzbarkeit geeignet ist, dem Unternehmer Kosten zu ersparen, indem er Verbraucher davon abhält, Gewährleistungsansprüche geltend zu ma-chen. Der Unternehmer kann dadurch in die Lage versetzt werden, günstigere Preise zu kalkulieren und so seinen [X.] zu fördern ([X.], [X.], 117 Rn.
18
-
Gewährleistungsausschluss im [X.]). Ebenso liegt eine geschäftliche Handlung vor, wenn ein Unternehmen seinen Kunden durch sein Verhalten
im Rahmen der Vertragsdurchführung
daran hindert, zukünftig Dienstleistungen eines Wettbewerbers in Anspruch zu nehmen ([X.], Urteil vom 5.
Februar 2009
-
I
ZR
119/06, [X.], 876 Rn.
25 = WRP 2009, 1086
-
Änderung der Voreinstellung
II). Dagegen kann eine mangelhafte oder sonst nicht vertragsgemäße Leistung eines Unternehmers als solche zwar ver-tragliche Rechte des Kunden begründen; sie stellt aber keinen lauterkeitsrechtli-chen Verstoß dar. Denn die
Schlechtleistung
ist
für sich genommen nicht objek-24
25
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-
13
-
tiv darauf gerichtet, den Kunden von der Geltendmachung solcher Rechte abzu-halten.
Dies setzt vielmehr grundsätzlich ein gesondert darauf gerichtetes [X.], etwa das Bestreiten des Mangels oder die Aufforderung zur Zahlung,
voraus
([X.] in [X.]/[X.]
aaO §
2 Rn.
81).
Daran fehlt es hier.
Das Berufungsgericht hat angenommen, es sei nicht ersichtlich, [X.] die [X.] durch die angegriffenen Schreiben ihre eigenen Mandanten beeinflusse. Zudem habe die Klägerin ein derartiges Verhalten nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision vergeblich. Gegenstand des [X.] ist kein Verhalten der [X.]n gegenüber
ihren Mandanten, sondern das
unrichtige Bestreiten
einer Tatbegehung gegenüber den abmahnenden [X.] oder ihren
Vertretern.
(2) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner angenommen, das Antwortschreiben der [X.]n sei auch nicht geeignet, geschäftliche Ent-scheidungen möglicher zukünftiger
Mandanten zu beeinflussen. Es
könne nicht angenommen werden, dass die [X.] die ihr vorgeworfene Bereitschaft zur anwaltlichen Lüge dazu einsetzen werde, um neue Mandanten zu gewinnen. Dies setze voraus, dass diese Bereitschaft publik gemacht werde, woran der [X.]n nicht gelegen sein könne. Auch die Klägerin selbst gehe davon aus, dass dies nicht der Fall sei;
denn sie mache mit dem Hilfsantrag auf der Basis desselben
sachlichen [X.] geltend, die [X.] spiegele dem ange-sprochenen Verkehr vor, ihre anwaltlichen Pflichten gesetzmäßig und insbeson-dere unter Beachtung des Sachlichkeitsgebots im Sinne von §
43a Abs.
3 [X.] zu erbringen.
Gegen diese Beurteilung
wendet sich die Revision vergeblich.
Soweit die Revision geltend
macht, ein Mandant werde sich auch zukünftig an die [X.] wenden oder diese empfehlen, wenn er merke, dass durch schlicht falschen Vortrag Schadensersatzansprüche abgewendet werden könnten, legt sie eine 27
28
29
-
14
-
von
der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts abweichende [X.] Beurteilung zugrunde, ohne insoweit Rechtsfehler aufzuzeigen. Hinzu kommt, dass der von der Revision angesprochene Gesichtspunkt auch aus
Rechtsgründen nicht
durchgreift. Dass
das
wahrheitswidrige vorprozessuale Leugnen einer Urheberrechtsverletzung durch die [X.] dazu führen kann, dass Rechteinhaber trotz der beigebrachten konkreten Indizien für eine Haftung der abgemahnten Personen zum Verzicht auf Schadensersatzforderungen be-wegt
werden könnten, erscheint zwar
ebenso möglich
wie die Annahme,
der Mandant werde die [X.]
deshalb im Bedarfsfalle erneut beauftragen oder sie anderen Abgemahnten empfehlen. Diese möglichen Folgen
sind aber bloße Reflexwirkungen, welche
die Anforderungen an eine geschäftliche Handlung im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.] nicht erfüllen. Das Berufungsgericht ist zutref-fend davon ausgegangen, dass
-
entgegen den Anforderungen in Satz
2 des Erwägungsgrundes
7 der Richtlinie 2005/29/EG
-
die Antwortschreiben der [X.]n vorrangig einem anderen, nämlich dem Ziel dienten, die gegen die eige-nen Mandanten gerichteten Ansprüche abzuwehren. Insoweit ist zu [X.], dass Äußerungen und Maßnahmen eines Rechtsanwalts im Namen eines Mandanten regelmäßig zur Durchsetzung eben dieser Mandantenposition die-nen (vgl. [X.], Urteil vom 16.
November 2004
-
VI
ZR
298/03, [X.], 279, 281; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
2 Rn.
81). Dieser Umstand ist auch im Rah-men der nach Satz
5 des Erwägungsgrundes
7 der Richtlinie vorzunehmenden umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles von Bedeutung.
2. Da ein Unterlassungsanspruch gemäß
§§
3, 4 Nr.
11 [X.]
in Verbin-dung mit §
43a Abs.
3 [X.] und §
263 StGB bereits daran scheitert, dass es an einer geschäftlichen Handlung im Sinne von §
3 Abs.
1 [X.] fehlt, kann auf sich beruhen, ob §
43a Abs.
3 [X.] und §
263 StGB
Marktverhaltensregelun-gen
im Sinne von §
4
Nr.
11 [X.] sind.
30
-
15
-
3. Der Unterlassungshauptantrag lässt sich auch nicht auf allgemeines Deliktsrecht, namentlich auf §
823 Abs.
2 BGB in Verbindung mit §
43a Abs.
3 [X.] und §
263 StGB oder auf
§§
826, 1004 BGB,
stützen. Zwar kann ein Verstoß gegen das Wahrheitsgebot gemäß §
43a Abs.
3 Satz
2 [X.] grundsätzlich Ansprüche Dritter gemäß §
823 Abs.
2, §
826 BGB begründen (vgl. [X.]Prütting, [X.], 3.
Aufl., §
43a Rn.
158). Insoweit kommen im Streitfall jedoch
allenfalls
Ansprüche der Rechteinhaber in Betracht, weil allein deren Vermögensinteressen durch das beanstandete unrichtige [X.] im Rahmen des Abmahnverhältnisses negativ betroffen sein können.
Abgesehen davon, dass in den von der Klägerin konkret geltend gemachten Fällen eines wahrheitswidrigen Vortrags eine Rechtsverletzung fehlt, weil es sich um [X.] handelte, die tatsächlich keine Urheberrechtsverletzun-gen begangen hatten, ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin für Ansprüche ihrer Mandanten aktivlegitimiert ist. Das Berufungsgericht
hat
keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Klägerin im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft berechtigt ist, Unterlassungsansprüche der Rechteinhaber im eigenen Namen geltend zu machen. Dass
eigene durch das allgemeine Deliktsrecht geschützte Interessen der Klägerin
verletzt wurden, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt. Die Revision macht nicht geltend, dass dem
Berufungsgericht insoweit Rechtsfehler unterlaufen seien.
II. Ohne Erfolg wendet sich die Revision
auch gegen die Zurückweisung des
Unterlassungshilfsantrags, der
auf das Verbot des Anbietens und Erbrin-gens einer anwaltlichen
Vertretung von Personen gerichtet ist, die wegen Urhe-berrechtsverletzung abgemahnt wurden, sofern diese bei Abschluss des [X.] nicht auf die Praxis der [X.]n hingewiesen wurden, die Be-gehung der
Tat in jedem Fall, also auch dann in Abrede zu stellen, wenn sie den [X.]n gegenüber eingeräumt worden ist.
31
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-
16
-
1. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der Antragsfassung [X.], dass zu dessen Rechtfertigung allein ein Anspruch gemäß §
3 Abs.
1, §
5 Abs.
1, §
5a [X.] unter dem Gesichtspunkt der Irreführung durch Unterlassen in Betracht kommt. Dagegen erinnert die Revision nichts.
Bereits deshalb ist der Hilfsantrag unbegründet, soweit damit der [X.]n die Er-bringung der rechtlichen Vertretung von abgemahnten Personen verboten werden soll. Nach dem klaren Wortlaut des §
5 Abs.
1 [X.] sind als irreführen-de geschäftliche Handlungen nur unwahre oder zur Täuschung geeignete An-gaben unlauter. Ein von der Richtigkeit der Angabe unabhängiges Durchfüh-rungsverbot, wie es das alte Recht in §
7 Abs.
1 [X.] aF für [X.] vorsah und auf das der Hilfsantrag mit dem Verbot der Erbringung der rechtlichen
Vertretung abzielt, unterfällt nicht dem Irreführungstatbestand des §
5 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Juli 2011
-
I
ZR
181/10, [X.], 213 Rn.
17 =
[X.], 316
-
Frühlings-Special).
2. Der Hilfsantrag ist auch im Übrigen unbegründet. Eine Irreführung durch Verschweigen von Tatsachen ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs eine beson-dere Bedeutung zukommt, so dass das Verschweigen geeignet ist, das Publi-kum in relevanter Weise irrezuführen, also seine Entschließung zu beeinflussen ([X.], Urteil vom 20. Januar 2011
-
I
ZR
28/09, [X.], 846 Rn.
21 = [X.], 1149
-
Kein Telekom-[X.] nötig). Davon ist zutreffend auch das Berufungsgericht ausgegangen und hat
-
insoweit ebenfalls von der [X.] unbeanstandet
-
angenommen, dass eine Irreführung durch Unterlassen die Verletzung einer Informationspflicht voraussetzt, wobei kein generelles Informa-tionsgebot dahingehend
besteht, alle
-
auch weniger vorteilhafte oder negative
-
Eigenschaften des eigenen Angebots offenzulegen (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO §
5a Rn.
10 mwN).
3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht
ferner
angenommen, dass der Umstand einer vertragswidrigen Schlecht-
oder Nichterfüllung als 33
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35
-
17
-
irreführendes Verhalten nicht ausreicht, sondern eine relevante Irreführung nur dann in Betracht kommt, wenn der Unternehmer eine Schlechterfüllung des Vertrages und damit eine Übervorteilung des Kunden von vornherein [X.], woran es im Streitfall fehle.
a) Wie dargelegt, fehlt einer mangelhaften oder sonst nicht vertragsge-mäßen Leistung als solche die Qualität einer geschäftlichen Handlung, so dass Schlecht-
oder Nichtleistungen eines Unternehmers zwar vertragliche Rechte des Kunden begründen, nicht aber mit den Mitteln des [X.] sankti-oniert werden können. Davon geht im Ausgangspunkt auch die Revision aus, indem sie
zugesteht, dass einzelne Verstöße gegen die gesetzlichen Qualitäts-anforderungen von §
5 Abs.
1 [X.] nicht erfasst werden.
Allerdings kann die Grenze zu einer an §
5 Abs.
1 [X.] zu messenden geschäftlichen Handlung dann überschritten sein, wenn der Unternehmer mit der fraglichen Handlung
auf eine Übervorteilung des Kunden abzielt
und von vornherein nicht gewillt ist, sich an seine
Ankündigungen zu halten. In diesem Fall dient die Täuschung über die
Schlechtleistung dem Abschluss des Vertra-ges;
sie wird als Mittel im Wettbewerb um Kunden eingesetzt (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Dezember 1986
-
I
ZR
136/84, [X.], 180, 181 = [X.], 379
-
Ausschank unter Eichstrich
II; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
5 Rn.
2.7; [X.] in Piper/[X.]/[X.] aaO §
5 Rn.
15; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
5 C Rn.
64).
Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung diese Grundsätze zugrunde gelegt. Es hat eine Irreführung verneint und dazu
ausgeführt, es sei nicht er-sichtlich, dass die [X.] von vornherein nicht bereit gewesen sei, den [X.] ordnungsgemäß zu erfüllen. Zwar könne man davon ausgehen, dass die [X.] sowohl in Fällen gegenteiliger Kenntnis als auch in solchen Fällen, in denen die Mandanten ihr gegenüber keine Angaben zu der ihnen vor-geworfenen Tat gemacht hätten, eine Täterschaft der Mandanten bestritten 36
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-
18
-
habe. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass die [X.] generell zu einem wahrheitsgemäßen
Vortrag nicht bereit sei. Vielmehr spreche alles dafür, dass die [X.] mit dem jedenfalls anfänglichen Bestreiten der [X.] in der fehlgeleiteten Erwartung gehandelt habe, den Interessen ihrer Mandanten zu dienen.
b) Gegen diese Beurteilung wendet sich
die
Revision ohne Erfolg.
aa) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Anspruch der Klä-gerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem es mehrere vom [X.]
heran-gezogene Indizien für eine von vornherein bestehende Absicht der [X.]n
zur Schlechterfüllung
des [X.] nicht berücksichtigt habe. So habe die [X.]
in allen 300 von der Klägerin abgemahnten Fällen sowie in allen weiteren insgesamt von ihr bearbeiteten etwa 7.000 Fällen stets vorgetragen, die Abgemahnten seien keine Täter. Die [X.] habe zudem nicht substanti-iert bestritten, dass sie in den sechs Fällen der [X.] Kenntnis davon gehabt habe, dass die Mandanten ihr gegenüber angegeben hätten, die abge-mahnte Tat tatsächlich auch begangen zu haben. Auch sei im von der [X.]n eingesetzten Mandantenfragebogen noch nicht einmal die Frage nach der Einräumung des [X.] vorhanden gewesen. Die [X.] habe ferner in der an die neuen Mandanten gerichteten
Informations-E-Mail angekündigt, sie könne der Gegenseite mitteilen, dass der Mandant die Urheberrechtsverletzung ile-Diese Indizien legten den Eindruck nahe, dass von vornherein beabsichtigt gewesen sei, eine Täterschaft zu leug-nen, obwohl sich die [X.] gezielt an Personen gewandt habe, denen eine Urheberrechtsverletzung nicht nur vorgeworfen werde, sondern die diese auch begangen hätten. Die [X.] vermeide es regelrecht, davon Kenntnis zu er-langen, ob der Mandant die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung began-gen habe, trage aber gleichwohl systematisch vor, dass ihr Mandant die Tat nicht
begangen habe. Nach den zutreffenden Feststellungen des [X.]s
39
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19
-
stelle diese systematische, unzureichende Aufklärung und
das systematische Ignorieren der Mandantenangaben eine vorsätzliche Vorgehensweise dar. Dem
sachbearbeitenden Rechtsanwalt sei positiv bewusst, denknotwendig in einem (Groß-)Teil der Verfahren unwahr vorzutragen.
[X.]) Damit dringt die Revision nicht durch.
(1) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die [X.] von vornherein nicht bereit gewesen sei, den Anwaltsvertrag ordnungsgemäß zu er-füllen. Es
hat vielmehr angenommen, alles spreche dafür, dass die [X.] mit dem (jedenfalls anfänglichen) Bestreiten der Täterschaft in der fehlgeleiteten Erwartung gehandelt habe, den Interessen ihrer Mandanten zu dienen. Die [X.] setzt mit ihrer abweichenden Beurteilung lediglich ihre eigene Sicht der Dinge an die Stelle der vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung vor-genommenen und nicht erfahrungswidrigen Sachverhaltsbewertung.
(2) Die von der Revision angeführten Indizien hat das [X.]
seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Berufungs-gericht
sie bei seiner Entscheidung außer [X.] gelassen hat, auch wenn es sich mit ihnen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat.
Zudem lassen die von der Revision
angeführten Umstände keinen hinrei-chend sicheren Schluss zu, die [X.] sei von vornherein zu einer systemati-schen
Schlechterfüllung entschlossen gewesen und habe dies verschwiegen, um Mandanten zu gewinnen. Allein
die
große Zahl der gleichförmig behandel-ten Mandate gibt für diese Frage nichts her. Die Klägerin hat nur für
sechs [X.] vorgetragen, dass die Mandanten die Begehung der ihnen vorgeworfenen Tat eingeräumt hätten. Nach den Feststellungen des [X.]s hat die [X.]
lediglich bei
zwei Testmandaten der Darstellung der Klägerin, die ent-sprechenden Hinweise seien bewusst ignoriert worden,
nicht hinreichend wider-sprochen. In Bezug auf drei Testmandate hat
danach die [X.] allein
einge-41
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-
20
-
räumt, dass die Angaben in den [X.] oder in der begleiten-den E-Mail nicht berücksichtigt worden seien,
insoweit
allerdings
auch
vorgetra-gen, die Unterlagen seien nicht bei der Akte gewesen. In einem weiteren Test-fall hat
die [X.] sogar den Zugang des [X.] bestritten. Auf der Grundlage dieser Feststellungen des [X.]s ist es nicht
auszu-schließen, dass diese
im Verhältnis geringe Anzahl der Testfälle Ausreißer [X.]. Jedenfalls ist es fernliegend, auf diese wenigen Einzelfälle die Annahme einer von vornherein systematisch und planmäßig auf eine Verletzung der Wahrheitspflicht gerichteten Mandatsbearbeitung zu stützen.
Die Gestaltung des [X.] lässt ebenfalls keinen
Schluss auf eine planmäßige Schlechterfüllung zum Zwecke der
Förderung des eigenen [X.] um Mandanten zu. Das Berufungsgericht
hat festgestellt, --Mail den Tatvorwurf gegenüber der [X.]n einzuräumen. Dass die [X.] gezielt um Mandate von [X.] hat, die unzweifelhaft eine Urheberrechtsverletzung begangen haben, ist vom Berufungsgericht
nicht festgestellt
worden. Auch aus der zur Akte gereich-ten Informations-Mail der [X.]n ergibt sich nichts anderes. Zwar heißt es dort:
Wir werden den Sachverhalt prüfen und dann eine abgewandelte Unterlas-sungserklärung für Sie abgeben. Gleichzeitig können wir der Gegenseite mittei-len, dass Sie die Urheberrechtsverletzung hier nicht begangen haben.
Daraus ergibt sich -
entgegen der Auffassung der Revision
-
jedoch keine bereits feststehende Absicht, die Täterschaft in jedem Falle zu leugnen. Es ist vielmehr ausdrücklich davon die Rede, dass die [X.] den Sachverhalt [X.] werde. Ein Leugnen
der Täterschaft ist auch nicht

der Gegenseite mitteilen, dass .
-

45
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-
21
-
Ebenfalls kein hinreichendes Indiz für eine systematische Strategie zum
wahrheitswidrigen Leugnen einer Tatbegehung ist der Umstand, dass die [X.] sich nach den Feststellungen des [X.]s darauf berufen hat, trotz Kenntnis der Urheberrechtsverletzung durch den Mandanten die Täterschaft gegenüber den [X.] auch leugnen zu dürfen. Diese
Einlassung
er-folgte erkennbar zur Rechtsverteidigung und kann nicht als tragfähige
Grundla-ge für die Annahme einer planmäßig auf eine spätere Verletzung der anwaltli-chen Wahrheitspflicht angelegte Strategie zur Mandatsgewinnung dienen.
Eine planmäßige Schlechterfüllung lässt sich schließlich auch nicht auf den Umstand stützen, dass

-hieraus nicht allein
der Schluss gezogen werden, dass die [X.] sich gezielt an Personen gewandt hat, denen eine Urheberrechtsverletzung nicht nur [X.] wird, sondern die diese auch begangen haben. Es liegt vielmehr näher, dass mit dieser Frage
in werbetypisch prägnanter Form alle Personen ange-sprochen werden sollten, die
-
zu Recht oder zu Unrecht
-
wegen des Vorwurfs des [X.] abgemahnt oder sonst in Anspruch genommen worden sind und deshalb möglicherweise anwaltliche Hilfe benötigen.
(3)
Ohne Erfolg macht die Revision
schließlich geltend, dass das Be-rufungsgericht
seiner Beurteilung rechtsfehlerhaft den Rechtssatz zugrunde ge-legt
habe, eine zur Annahme einer Irreführung ausreichende systematische Schlechtleistung sei nur dann gegeben, wenn diese sämtliche Aspekte der Leistungen oder alle versprochenen Leistungen betreffe. Ein solcher Rechts-satz lässt sich dem Berufungsurteil
nicht entnehmen.
47
48
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-
22
-
III. Aus den vorstehenden Gründen stehen der Klägerin auch die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft, Erstattung vorprozessual entstandener Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.598

-ersatzpflicht
nicht zu.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs.
1 ZPO.
[X.]
Büscher
Schaffert

Koch
Löffler

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.11.2010 -
81 [X.]/10 -

O[X.], Entscheidung vom 14.10.2011 -
6 [X.]/10 -

50
51

Meta

I ZR 190/11

10.01.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2013, Az. I ZR 190/11 (REWIS RS 2013, 9131)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9131

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Irreführendes Kündigungsschreiben eines Kreditinstituts betreffend Prämiensparverträge - Prämiensparverträge


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I ZR 190/11

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