Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2012, Az. IX ZR 192/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4436

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 192/11

vom

19. Juli
2012

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dr. Fischer

am 19. Juli 2012
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 30. Zivilsenats des [X.] vom 18. Oktober 2011 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 41.045,75

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Das Berufungsgericht hat keine Verfahrens-grundrechte des [X.] verletzt.

1. Soweit die Beschwerdebegründung rügt, das Berufungsgericht habe den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sich nicht näher mit den Angriffen der Berufungsbegründung gegen die Glaubwürdigkeit 1
2
-

3

-
der Zeugin P.

auseinandergesetzt habe, wird die [X.] des behaupteten Gehörsverstoßes nicht ausreichend dargelegt.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger den [X.] durch das Schreiben der Verwalterin des Fonds vom 20. Juli 2004 ([X.]) mandatiert,
wobei der Kläger die Verwalterin durch seine Beitrittser-klärung zur Interessengemeinschaft der Anleger vom 11. Juli 2004 (Anlage B
3) hierzu bevollmächtigt hat. Dass der Anwaltsvertrag zwischen den Parteien auf andere Weise zustande gekommen wäre, hat der
Kläger in den [X.] nicht dargelegt und wird auch von der Beschwerdebegründung nicht behauptet. Das Berufungsgericht hat den Inhalt des erteilten Mandats daher mit Recht aus einer Auslegung des Schriftverkehrs entnommen, nachdem die [X.] -
wie die Beschwerdebegründung selbst aufzeigt
-
zu keinem Zeitpunkt mündlich miteinander in Kontakt getreten sind. Weshalb die Glaubwürdigkeit der Zeugin P.

bei der Auslegung der vorgelegten Urkunden von Bedeutung sein soll, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.

2. Für die Auslegung des Beauftragungsschreibens vom 20. Juli 2004 ist gemäß §
164 Abs. 1 Satz 1, § 166 Abs. 1 BGB nicht auf die Person des [X.], sondern auf diejenige der [X.] abzustellen, welche den [X.] in Vertretung des [X.] mandatiert hat. Auf die Frage, ob die Verwal-terin dieses Schreiben dem Kläger zur Kenntnis übermittelt hat, kommt es nicht an.

3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdebegründung musste der Beklagte nicht wegen der mangelnden Rentabilitätserwartung des streitgegen-ständlichen Fonds von dem Abschluss des Vergleichs abraten.

3
4
5
-

4

-

a) Es ist nicht Aufgabe des Rechtsanwalts, dem Mandanten grundlegen-de Entschlüsse in dessen Angelegenheiten abzunehmen ([X.], Urteil vom 7.
Februar 2008 -
IX
ZR 149/04, [X.], 946 Rn. 13). Die betriebswirtschaft-liche Fragestellung, welche Rendite künftig aus der Fondsbeteiligung des [X.] zu erwarten war, musste der Beklagte nicht prüfen. Es oblag vielmehr dem Kläger selbst zu beurteilen, ob er das Aufrechterhalten der Fondsbeteiligung zu günstigeren Konditionen als wirtschaftlich vorteilhaft erachtete.

b) Ob der Beklagte den Kläger auf die steuerrechtlichen Folgen einer Rückabwicklung der Fondsbeteiligung hätte hinweisen müssen, kann dahinste-hen, weil die
Beschwerdebegründung die Entscheidungserheblichkeit dieser Fragestellung nicht aufzeigt.

Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts, die von der [X.] in steuerrechtlicher Hinsicht nicht angegriffen wird, hätte der Kläger bei einer Rückabwicklung die bereits gezogenen Steuervorteile [X.] müssen. Unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten war der [X.] Vergleich mit der S.

demnach günstiger als eine Rückabwicklung. Der Beklagte musste daher nicht aus steuerrechtlichen Gründen von dem [X.] abraten.

4. Die Frage, ob der Beklagte seine Beratung an den gemeinsamen Inte-ressen aller Mitglieder der Interessengemeinschaft auszurichten hatte oder eine Beratung der einzelnen Mitglieder unter Berücksichtigung individueller Umstän-de schuldete, ist nicht entscheidungserheblich. Die Beschwerdebegründung zeigt keine individuellen Umstände des [X.] auf, wonach die Vorteilhaftigkeit des ausgehandelten Vergleichs für seine Person anders zu beurteilen gewesen wäre als bei den übrigen Mitgliedern der Interessengemeinschaft.
6
7
8
9
-

5

-

5. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz
2 Halbsatz 2 ZPO).

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Fischer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.06.2010 -
3 O 5070/08 -

OLG München in [X.], Entscheidung vom 18.10.2011 -
30 [X.] -

10

Meta

IX ZR 192/11

19.07.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2012, Az. IX ZR 192/11 (REWIS RS 2012, 4436)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4436

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.