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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung, die von der Beklagten ihr gegenüber ausgesprochen wurde.
Seit dem 1. Januar 2013 übt die Klägerin das Gewerbe „Tätigkeit als …“ aus.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 teilte das Finanzamt München der Beklagten mit, dass die Klägerin dem Steuerfiskus aus ihren Betrieb herrührende Abgaben in Höhe von Euro 40.038,49 schulde. Diese Rückstände sind laut dem Schreiben beigefügter Übersicht seit dem Fälligkeitszeitraum 1. August 2013 aufgelaufen. Die Vollstreckung sei im Wesentlichen erfolglos verlaufen. Am 14. Oktober 2014 habe der Vollziehungsbeamte des Finanzamts einen fruchtlosen Pfändungsversuch in das bewegliche Vermögen unternommen. Forderungspfändungen hätten nicht zum Erfolg geführt. Die Klägerin habe die Vermögensauskunft abgegeben, danach sei sie vermögenslos. Es fehlten die Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen des Jahres 2013.
Unter Anordnungsdatum vom 18. August 2015 wurde im Vollstreckungsportal der Eintrag „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“ vorgenommen.
Das Kassen- und Steueramt der Beklagten teilte mit Schreiben vom 27. August 2015 mit, dass Rückstände in Höhe von Euro 12.173,99 bestünden. Die Rückstände sind laut der Rückstandaufstellung des Kassen- und Steueramt seit Fälligkeit 19. September 2013 entstanden.
Mit Schreiben vom 1. September 2015 teilte das Amtsgericht München mit, dass zuletzt am … Januar 2013 im Schuldnerverzeichnis ein Haftbefehl eingetragen worden sei.
Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 29. September 2015 unter Nennung der bisher ermittelten Tatsachen zu einer Untersagung des am 1. Januar 2013 aufgenommenen Gewerbes angehört. Ein Abdruck des vorgenannten Schreibens wurde an die zuständige Industrie- und Handelskammer versandt.
Die Industrie- und Handelskammer teilte mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 mit, dass keine Einwendungen gegen eine Gewerbeuntersagung vorbehaltlich der Vorlage entkräftender Unterlagen bestünden.
Der Steuerberater der Klägerin nahm mit Schreiben vom … Oktober 2015 Stellung zu der beabsichtigten Untersagung des Gewerbes. Eine Gewerbeuntersagung würde für die Klägerin eine erhebliche Härte bedeuten, wenn nicht gar ihre Existenz gefährden. Die Klägerin hätte mit der Rückzahlung der Rückstände begonnen. Vorgelegt wurden zum Nachweis hierfür Kopien von Überweisungsträgern, aus denen sich Zahlungen an das Finanzamt München in Höhe von insgesamt Euro 2.850,00 ergeben.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 setzte die Beklagte das Gewerbeuntersagungsverfahren bis zum 1. März 2016 aus, um der Klägerin die Möglichkeit zu geben, ihre finanzielle Situation zu ordnen. Die Beklagte forderte die Klägerin auf, bis zu diesem Zeitpunkt Unterlagen vorzulegen. Vorgelegt werden sollten eine Bestätigung des Finanzamts über die Einreichung aller fehlenden Unterlagen, ein schriftlicher Nachweis über die Bezahlung der Forderung des Finanzamts bzw. eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt, ein Nachweis über die Löschung der Eintragung in Vollstreckungsportal bzw. eine Bestätigung des Gerichtsvollziehers über die Begleichung der zugrundeliegenden Forderung, ein schriftlicher Nachweis über die Bezahlung der Forderung des Kassen- und Steueramts bzw. eine Ratenzahlungsvereinbarung.
Die Beklagte hielt am 4. März 2016 Rücksprache mit dem Finanzamt München. Der aktuelle Steuerrückstand habe zu diesem Zeitpunkt Euro 45.483,98 betragen. In Vollstreckung befänden sich Euro 36.915,72. Es seien keine Unterlagen vorgelegt worden, es bestehe keine Ratenzahlungsvereinbarung.
Ebenfalls am 4. März 2016 fragte die Beklagte bei ihren Kassen- und Steueramt die aktuellen Rückstände der Klägerin ab. Es bestünden Rückstände in Höhe von Euro 10.919,99. Im Oktober 2015 seien Euro 1.000,00, im Dezember 2015 seien Euro 700,00 gezahlt worden. Es bestehe keine Ratenzahlungsvereinbarung.
Mit Bescheid vom 7. März 2016 untersagte die Beklagte der Klägerin die Ausübung des Gewerbes „Tätigkeit als …“ als selbstständige Gewerbetreibende im stehenden Gewerbe (Nr. 1). Ebenso wurde der Klägerin die Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie die Ausübung jeglicher selbständiger Tätigkeit untersagt (Nr. 2). Die Klägerin wurde verpflichtet, das streitgegenständliche Gewerbe spätestens zehn Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung einzustellen (Nr. 3). Der Klägerin wurde angedroht, falls sie der Verpflichtung unter
Nr. 3 des Bescheids nicht nachkomme, die Ausübung des streitgegenständlichen Gewerbes durch Anwendung unmittelbaren Zwangs zu verhindern. Zur Begründung wurde im Westlichen ausgeführt, dass die Klägerin die zur selbstständigen Ausübung ihres Gewerbes erforderliche Zulässigkeit nicht besitze. Ihr bisheriges Verhalten biete keine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Ausübung ihres Gewerbes. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass sie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkomme. Die seit Jahren fortlaufende, für sie erkennbare Erhöhung ihrer Rückstände habe die Klägerin unberührt in Kauf genommen. Das beständige Anwachsen ihrer Steuerschulden beim Finanzamt München habe die Klägerin nicht zu wirkungsvollen Sanierungsmaßnahmen veranlassen können. Das kurze Wohlverhalten, das die Klägerin durch eine freiwillige Zahlung gezeigt habe, könne nicht als besonders hoch gewertet werden, da die Klägerin trotz Aussetzung des Verfahrens nicht in der Lage gewesen sei, mit dem Finanzamt und dem Kassen- und Steueramt ein tragfähiges Sanierungskonzept zu entwickeln. Die Gewerbeuntersagung bedeute eine Härte für die Klägerin, dies könne jedoch nicht dazu führen, von der Gewerbeuntersagung abzusehen. Es sei der Klägerin unbenommen, in einem Angestelltenverhältnis ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Die Gewerbeuntersagung werde nach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund einer gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie auf die Ausübung jeglichen Gewerbes als selbstständiger Gewerbetreibender im stehenden Gewerbe ausgedehnt. Es lägen keine besonderen Umstände vor, die es ausschlössen, dass die Klägerin ein anderes Gewerbe in Zukunft ausübe, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheide. Da die Klägerin mit der Verletzung steuerlicher Pflichten solche Pflichten verletzt habe, die jedem Gewerbetreibenden oblägen, sei die Annahme gerechtfertigt, dass die Klägerin entsprechendes Verhalten auch bei Ausübung eines anderen Gewerbes oder bei der Ausübung einer Geschäftsführer- oder Betriebsleitertätigkeit an den Tag legen werde.
Am ... April 2016 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 7. März 2016. Die Klägerin könne in dem Bereich des …, in dem sie tätig sei, keine Festanstellung finden, da jeweils nur objektbezogene Projekte übertragen würden. Die Klägerin sei unverschuldet in die finanzielle Lage gerutscht. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten die feste Zusage der Schwiegereltern auf finanzielle Zuwendungen aus einem Hausverkauf gehabt. Leider sei der Erlös aus dem Hausverkauf wesentlich geringer als erwartet ausgefallen, zudem hätten die Schwiegereltern - anders als erwartet - einen größeren Anteil des Verkaufserlöses für eigene Zwecke benötigt. Die Klägerin habe die laufende Steuerrückzahlung vollständig geleistet und im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch Rückstände zu einem wesentlichen Teil getilgt. Es stünden noch erhebliche Ansprüche aus Urheberrechten der Klägerin offen. Die Klägerin sei nicht unzuverlässig, sondern aufgrund zurückliegender nicht vorhersehbarer Sonderbelastungen und dem Ausfall von fest zugesicherten Unterstützungszahlungen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Diese seien aber nun überwunden. Die noch ausstehenden Steuerrückstände würden, mit Unterstützung von Verwandten, durch monatliche Zahlung abbezahlt werden. Zuletzt teilte die Klägerin mit Schriftsatz vom ... März 2017 mit, dass die Rückstände bei dem Kassen- und Steueramt am 16. Dezember 2016 vollständig ausgeglichen worden seien. Die Klägerin habe zudem weitere Euro 6.810,62 an das Finanzamt München gezahlt. Laut der beigefügten Aufstellung bezogen sich dabei Euro 3.710,62 auf die Umsatzsteuer 2013 des Ehemanns der Klägerin und Euro 3.100,00 auf die Umsatzsteuer 2014-2015 der Klägerin. Die Klägerin und ihr Ehemann, der freiberuflich im … tätig sei, würden gemeinsam zu Steuer veranlagt werden. Die Rückstände beim Finanzamt würden auch den Ehemann betreffen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Landeshauptstadt München vom 7. März 2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Finanzamt München habe auf telefonische Nachfrage am 29. Juni 2016 mitgeteilt, dass der Rückstand derzeit Euro 46.634,61 betrage. Es seien die fehlenden Steuerunterlagen für das Jahr 2013 und 2014 abgegeben worden. Somit handle es sich um tatsächliche Steuerrückstände. Es seien Zahlungseingänge in Höhe von Euro 7.522,61 verzeichnet worden. Eine Ratenzahlungsvereinbarung liege bislang nicht vor. Die Zahlungen erfolgten unregelmäßig. Das Kassen- und Steueramt der Beklagten habe mitgeteilt, dass die Gewerbesteuerrückstände derzeit Euro 10.343,00 betragen würden. Im Mai 2016 sei Gewerbesteuer in Höhe von Euro 831,00 getilgt worden. Eine Ratenzahlungsvereinbarung bestehe nicht, regelmäßige Zahlungen fänden nicht statt. Auf den Grund für die Entstehung der Schulden und für die Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflichtigen komme es nicht an. Auch das Vorbringen der Klägerin zur Begründung der Klage lasse keine andere Einschätzung zu.
Zu weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. März 2016 ist rechtmäßig. Rechte der Klägerin werden deshalb nicht verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Das dem Ausgangsbescheid vorangegangene Verwaltungsverfahren war insofern formell fehlerhaft, als nach § 35 Abs. 4 Satz 1 GewO die Industrie- und Handelskammer und die Klägerin nach § 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ordnungsgemäß hätten angehört werden müssen, dies aber nicht geschehen ist. Diese Verfahrensfehler sind hier jedoch nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich.
Die Klägerin wurde zu der Untersagung ihres konkret ausgeübten Gewerbes angehört. Hinsichtlich einer möglichen erweiterten Gewerbeuntersagung wurde die Klägerin nicht angehört. Die Industrie- und Handelskammer wurde von der Beklagten dergestalt beteiligt, dass das Anhörungsschreiben, das an die Klägerin gerichtet worden war, in Abdruck an die Industrie- und Handelskammer gesandt wurde.
§ 35 Abs. 4 Satz 2 GewO schreibt vor, dass den nach dieser Bestimmung anzuhörenden Stellen die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die erforderlichen Unterlagen zu übersenden sind. Dies zeigt, dass die Einschaltung der in § 35 Abs. 4 Satz 1 GewO aufgeführten Stellen nicht nur das Ziel verfolgt, der das Untersagungsverfahren betreibenden Behörde Informationen zu verschaffen. Die nach dieser Vorschrift anzuhörenden Stellen sollen vielmehr in die Lage versetzt werden, sich zur Frage der Unzuverlässigkeit des Betroffenen „gutachtlich“ zu äußern, was - je nach Sachlage - auf die Funktion eines „Fürsprechers“ des Betroffenen wie auch darauf hinauslaufen kann, dass seitens der einzuschaltenden Stelle eine Gewerbeuntersagung zwecks Wahrung des Gesamtinteresses der Gewerbetreibenden und zwecks Aufrechterhaltung „von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns“ (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern) befürwortet wird. Es liegt mithin ein Fall der gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung einer anderen Stelle im Sinne von Art. 44 Abs. 3 Nr. 4, Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 BayVwVfG vor. Mithin hätte die Industrie- und Handelskammer, um der Funktion des § 35 Abs. 4 GewO gerecht zu werden, auch zu einer möglichen erweiterten Gewerbeuntersagung und einer denkbaren gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit der Klägerin gehört werden müssen. Ein rechtfertigender Grund, von einer diesbezüglichen Anhörung der Industrie- und Handelskammer abzusehen, ist nicht ersichtlich.
Dieser Verfahrensmangel zieht - sowohl im Fall der unterlassenen Anhörung der Klägerin nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG als auch Im Fall der fehlerhaften Beteiligung nach § 35 Abs. 4 GewO - gemäß Art. 46 BayVwVfG indes nicht die Aufhebung des angefochtenen Bescheids nach sich. Soweit die Beklagte die Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auf die Ausübung aller anderen Gewerbe sowie auf Vertreter- und Betriebsleiterfunktionen erstreckt hat, steht zwar eine Entscheidung im Raum, die im Ermessen der Behörde steht. Im Sinne von Art. 46 BayVwVfG ist es jedoch offensichtlich, dass die Verfahrensverstöße auch insoweit die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass die Beklagte das ihr vom Gesetz insoweit eingeräumte Rechtsfolgeermessen in Anbetracht der steuerlichen Rückstände, der nicht nachgekommen Erklärungspflichten und der Eintragungen im Vollstreckungsportal der Klägerin anders ausgeübt hätte, wenn sie die Klägerin und die Industrie- und Handelskammer vor der Entscheidung ordnungsgemäß angehört hätte (vgl. auch OVG Nds., B.v. 21.1.1998 - 7 L 4223/97 -juris Rn. 14).
Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides, der das Gericht folgt, wird im Übrigen Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend wird ausgeführt:
Die Beklagte ist zu Recht von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin i.S. des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ausgegangen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender dann gewerberechtlich unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere aus mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146/80 - juris; BVerwG, B.v. 19.1.1994 - 1 B 5/94 - juris; BVerwG, B.v. 11.11.1996 - 1 B 226/96 - juris; BVerwG, B.v. 5.3.1997 - 1 B 56/97 - juris; BVerwG, B.v. 16.2.1998 - 1 B 26/98 - juris).
Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden zu schließen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist wegen der Möglichkeit der Wiedergestattung des Gewerbes gemäß § 35 Abs. 6 GewO der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - juris; BVerwG, B.v. 16.6.1995 - 1 B 83/95 - juris). Nachträgliche Veränderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten, bleiben außer Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 23.10.2012 - 22 ZB 12. 888 - juris).
Die negative Prognose der Beklagten rechtfertigt sich im Hinblick auf die im Zeitpunkt des Bescheiderlasses vorliegenden erheblichen Rückstände beim Finanzamt und beim Kassen- und Steueramt der Beklagten. Alleine die erheblichen Rückstände beim Kassen- und Steueramt im Zeitpunkt des Bescheiderlasses rechtfertigen eine Gewerbeuntersagung. Daher kommt es auf die Frage, inwieweit Steuerrückstände der zusammen mit ihrem Ehemann zu Steuer veranlagten Klägerin vom freiberuflich tätigen Ehemann rühren, nicht an. Im Übrigen hat die Klägerin in ihrem letzten Schriftsatz selbst eingeräumt, dass (mindestens) Euro 3.100,00 Steuerrückstände von ihrer gewerblichen Tätigkeit stammen, da sie insoweit Rückstände beglichen habe. Im Rahmen des § 35 GewO ist ferner eine auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen beruhende Steuerfestsetzung nicht anders zu würdigen als eine Steuerschuld, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergibt (vgl. BVerwG, B. v. 25.10.1996 - 1 B 214/96 - juris; BayVGH, B.v. 23.10.2012 - 22 ZB 12.888 - juris).
Ergänzend bleibt auszuführen, dass sich die negative Prognose der Beklagten hinsichtlich der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit der Klägerin auch durch die Eintragungen im Vollstreckungsportal, die die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit der Klägerin belegen, im Zeitpunkt des Bescheiderlasses rechtfertigt. Da sich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ausschließlich nach objektiven Kriterien bestimmt, war es auch nicht maßgeblich, aus welchen Gründen es zu den Zahlungsrückständen gekommen ist und wieweit die Klägerin ggf. bemüht war, ihren Zahlungspflichten nachzukommen, da sie hierzu jedenfalls wirtschaftlich nicht in der Lage war. Von der Zahlungsunfähigkeit der Klägerin war auszugehen.
Umstände, die eine positive Prognose in Bezug auf die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der Klägerin rechtfertigen könnten, insbesondere für eine Besserung ihrer wirtschaftlichen Situation oder die Existenz eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts, bestanden nicht. Ein tragfähiges Sanierungskonzept der Klägerin, das die geordnete Rückführung der Steuer- und Beitragsschulden in einem überschaubaren Zeitraum hätte erwarten lassen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146/80 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 23.10.2012 - 22 ZB 12.888 - juris Rn. 17 f.), lag nicht vor. Die Klägerin zeigt bis heute kein tragfähiges Sanierungskonzept auf. Grundsätzlich setzt ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept im Einzelnen nämlich voraus, dass mit den Gläubigern eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen und auch ein Tilgungsplan effektiv eingehalten wird (vgl. BayVGH, B.v. 08.07.2013 - 22 C 13.1163 - juris; B.v. 26.03.2013 - 22 ZB 12.2633 - juris; OVG Lüneburg, B.v. 11.02.2016 - 7 PA 12/16 - juris). Es obliegt dabei dem Gewerbetreibenden, hinreichend substantiierte Angaben zu machen, die die Prüfung ermöglichen, ob ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorliegt (vgl. Hessischer VGH, U.v. 26.11.1996 - 8 UE 2858/96 -juris). Der Erstellung eines solchen überzeugenden Sanierungskonzepts steht bereits entgegen, dass die Klägerin nach Mitteilung des Finanzamts und des Kassen- und Steueramts der Beklagten weder einen tragfähigen Ratenzahlungsplan noch ein sonstige Konzept zur Reduzierung ihrer (Steuer-)Schulden zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses unterbreitet hat. Hinsichtlich der Rückstände beim Finanzamt besteht – ohne dass es entscheidungserheblich wäre - bis heute keine Vereinbarung zur geordneten Rückführung der bestehenden Ausstände.
Soweit die Klägerin meint, die Gewerbeuntersagung sei unverhältnismäßig, hat die Klägerin kein schlüssiges Argument gegen den streitgegenständlichen Bescheid vorgebracht. Die Verhältnismäßigkeit der Gewerbeuntersagung ist gleichfalls nur im Hinblick auf die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung bestehenden Umstände zu beurteilen, nicht dagegen in Bezug auf möglicherweise nachträglich eintretende Tatsachen wie etwa eine spätere Schuldentilgung. Die Unterbindung der künftigen Gewerbeausübung liegt im Wesen der Gewerbeuntersagung und kann deshalb für sich genommen keinen außergewöhnlichen Ausnahmefall begründen, der die Verhältnismäßigkeit dieser Entscheidung in Frage stellen könnte (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 3.8.2015 - 22 ZB 15.1271 - juris Rn. 24 und 25). Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Gewerbeuntersagung kann allenfalls in extremen Ausnahmefällen unverhältnismäßig sein, ein solcher ist nicht ersichtlich. In der Regel führt zudem eine andere Maßnahme als die Untersagung nicht zu dem behördlich angestrebten Erfolg, insbesondere wenn sich die Unzuverlässigkeit in erster Linie aus einer wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit ergibt und damit aus einem Umstand, von dem schwerwiegende Gefahren nicht nur für die möglicherweise im Betrieb Beschäftigten, sondern gerade und erst recht für die Allgemeinheit ausgehen. Diesen Gefahren kann nur durch die völlige Untersagung der Gewerbeausübung gewehrt werden. Auch der Umstand, dass der Gewerbetreibende möglicherweise Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit (Hoffmann u.a. in Praxis der Kommunalverwaltung, Band K 2 a Bund, Stand Dezember 2016, § 35 GewO, Rn. 1.3). Der Klägerin steht weiterhin die Möglichkeit zu, durch abhängige Beschäftigung ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dabei sind auch Möglichkeiten in Betracht zu ziehen, die außerhalb des Betätigungsfelds des … liegen.
Auch die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf weiteres gewerbliches Tätigwerden der Klägerin ist nicht zu beanstanden. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragten Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung setzt der Erlass einer solchen erweiterten Gewerbeuntersagung das Vorliegen einer gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit des Betroffenen voraus. Darüber hinaus muss die Erstreckung der Untersagung auf andere gewerbliche Tätigkeiten erforderlich sein. Dies ist dann der Fall, wenn zu erwarten ist, dass der Gewerbetreibende auf entsprechende Tätigkeiten ausweicht. Ausreichend für diese Annahme ist es, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe oder eine der genannten leitenden Tätigkeiten in Zukunft ausübt (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - juris; BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 CB 2/81 - juris; BVerwG, B.v. 11.9.1992 - 1 B 131/92 - juris; BVerwG, B.v. 19.1.1994 - 1 B 5/94 - juris; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 -juris).
Diese Voraussetzungen sind hier ebenfalls gegeben. Mit der Verletzung steuerrechtlicher Pflichten hat die Klägerin Pflichten verletzt, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben. Dieses Verhalten begründet eine gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit. Dies rechtfertigt wiederum die Annahme, dass die Klägerin ein entsprechendes Verhalten auch bei Ausübung eines anderen Gewerbes oder anderer gewerblicher Tätigkeiten an den Tag legen wird. Es ist auch zu erwarten, dass sie auf solche Tätigkeiten ausweichen wird.
Auch die Ermessensausübung (§ 114 Satz 1 VwGO) der Beklagten ist rechtsfehlerfrei. Insbesondere steht der Ausschluss eines Gewerbetreibenden, der gewerbeübergreifend unzuverlässig ist, aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 GG in Einklang (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.1993 - 1 B 1/93 - juris).
Die Klage waren daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht
Meta
20.03.2017
Urteil
Sachgebiet: K
Zitiervorschlag: VG München, Urteil vom 20.03.2017, Az. M 16 K 16.1626 (REWIS RS 2017, 13777)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 13777
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit aufgrund wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit
Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen
Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit - erweiterte Gewerbeuntersagung
Unzuverlässigkeit
Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit
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