Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2001, Az. 4 StR 471/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 517

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[X.] StR 471/01vom22. November 2001in der Strafsachegegenwegen schweren Raubes u.a.Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. [X.] einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die unzulässige Bezugnahme auf dieim Ersturteil zur Schuldfähigkeit getroffenen Feststellungen hat [X.] nicht ausgewirkt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Tepperwien Maatz Kuckein [X.][X.]

Meta

4 StR 471/01

22.11.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2001, Az. 4 StR 471/01 (REWIS RS 2001, 517)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 517

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