Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] StR 471/01vom22. November 2001in der Strafsachegegenwegen schweren Raubes u.a.Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. [X.] einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die unzulässige Bezugnahme auf dieim Ersturteil zur Schuldfähigkeit getroffenen Feststellungen hat [X.] nicht ausgewirkt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Tepperwien Maatz Kuckein [X.][X.]
Meta
22.11.2001
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2001, Az. 4 StR 471/01 (REWIS RS 2001, 517)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 517
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.