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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 31. August 2005 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2005 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. März 2005 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der [X.] hat in seiner Stellungnahme zutreffend aus-geführt: "Die Revision ist unzulässig, weil innerhalb der Revisionsbegründungs-frist keine den Anforderungen des § 344 StPO entsprechende Revisionsbe-gründung abgegeben wurde. Die [X.] vom 17. März 2005 ent-hält lediglich die Revisionseinlegung, deren Beschränkung auf die [X.] bzw. Verfallserklärung sowie den Revisionsantrag. Ihr ist weder eine im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässige Verfahrensrüge noch eine
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Sachrüge zu entnehmen, für welche das [X.] eindeutig erge-ben muss, dass die Nachprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird" (vgl. auch [X.], 18). Bode
Rothfuß
Fischer
Roggenbuck
Appl
Meta
31.08.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2005, Az. 2 StR 359/05 (REWIS RS 2005, 2007)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2007
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