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Keine Abgrabungsgenehmigung für Trockenkiesabbau auf durch Flächennutzungsplan als Gewerbefläche ausgewiesenem Gebiet
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 1 K 15.2487
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 10. November 2015
1. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1011
Hauptpunkte:
Abgrabungsgenehmigung für Trockenkiesabbau;
Unwirksamkeit der Darstellung „Gewerbefläche“ im Flächennutzungsplan;
Vorranggebiet für Kiesabbau;
Parzellenschärfe der Darstellung eines Vorranggebiets im Regionalplan
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...
gegen
Freistaat Bayern vertreten durch: Landratsamt Traunstein Papst-Benedikt-XVI.-Platz, 83278 Traunstein
- Beklagter -
beigeladen: Gemeinde ... vertreten durch den ersten Bürgermeister
wegen Abgrabungsgenehmigung für Kiesabbau
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer,
durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2015 am 10. November 2015 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung für Kiesabbau.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 1635 Gemarkung ..., welches am südlichen Rand des Gemeindegebietes der Beigeladenen liegt. Die südliche Grenze des etwa 3,8 ha großen Grundstücks grenzt an das Gebiet der Stadt ... Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen stellt in der Fassung der 4. Änderung vom 21. Dezember 2007 das Grundstück des Klägers als „Gewerbefläche“ dar. Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet ... III - Erweiterung“ der Beigeladenen sollte dem Aufstellungsbeschluss vom 27. Juli 2009 zufolge dieses Grundstück ursprünglich mitumfassen. Auch Gemeinderatsbeschlüsse im Planverfahren vom 23. Februar und 18. Mai 2010 sahen dies noch vor. Am 14. September 2010 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen jedoch, das Grundstück des Klägers aus dem Planbereich herauszunehmen und nur für die nördlich davon gelegenen Flächen das Bebauungsplanverfahren durchzuführen. Als Gründe hierzu wurden ein geplantes Güterterminal und die Nähe zur Stadt ... genannt.
Das Grundstück des Klägers wird östlich von der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Bundesstraße B ... begrenzt. Im Regionalplan zur Region 18 „Südostoberbayern“ ist für den südlichen Gebietsbereich der Beigeladenen und westlich dieser Bundesstraße das Vorranggebiet für Kiesabbau Nr. ... K 1 eingetragen. Ob dieses Vorranggebiet bis zur südlichen Gemeindegrenze reicht und damit auch das Grundstück des Klägers mitumfasst, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Der Kläger beantragte unter dem ... Juni 2013 eine Genehmigung für Trockenkies-abbau auf seinem Grundstück FlNr. 1635. Die Beigeladene verweigerte am ... April 2014 hierzu das Einvernehmen. In der Niederschrift zur Gemeinderatssitzung am ... April 2014 ist festgehalten, man habe im Jahr 2010 den Beschluss zur Herausnahme des Grundstücks FlNr. 1635 aus dem Plangebiet des Bebauungsplans gefasst, da man weder ein Güterterminal im Gemeindebereich noch ein durchgängiges Gewerbegebiet mit der Stadt ... gewollt habe. Das Grundstück FlNr. 1635 sei ursprünglich ein Waldgebiet gewesen und nun gerodet worden.
Nach vorheriger Anhörung lehnte das Landratsamt ... (Landratsamt) mit Bescheid vom ... Mai 2015 den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Genehmigungserteilung sei mit Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht vereinbar. Zwar sei das beantragte Außenbereichsvorhaben bauplanungsrechtlich privilegiert, doch stünden öffentliche Belange entgegen. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen sehe an der Stelle des Grundstücks des Klägers „Gewerbefläche“ vor, nicht aber „Fläche zur Kiesgewinnung“. Damit verfolge die Beigeladene das städtebauliche Ziel, Gewerbeflächen in diesem Gemeindebereich zu konzentrieren und das vorhandene Gewerbegebiet bei gegebener Erforderlichkeit im Rahmen einer konkreten Bebauungsplanung zu erweitern. Der Herausnahmebeschluss im Bauleitplanverfahren aus dem Jahr 2010 stehe dem nicht entgegen. Da im Flächennutzungsplan zum Grundstück des Klägers nicht ausdrücklich der Abbau von Bodenschätzen dargestellt sei, obwohl das Gesetz diese Möglichkeit vorsehe und der Flächennutzungsplan an anderer Stelle von dieser Darstellung Gebrauch mache, sei das Vorhaben des Klägers mit der Darstellung „Gewerbefläche“ nicht vereinbar. Zudem sei der Abbau von Kies erheblich belästigend und deshalb in einem Gewerbegebiet unzulässig. Die Beigeladene habe auf Nachfrage erklärt, an der Möglichkeit einer Erweiterung von Gewerbeflächen in Richtung der Gemeindegrenze zur Stadt ... durch die Aufstellung eines Bebauungsplans festzuhalten. Mit der Darstellung von Kiesabbau an bestimmten Stellen im Gemeindegebiet habe die Beigeladene zudem festgelegt, dass an anderer Stelle und damit unter anderem auch am Grundstück des Klägers kein Kiesabbau erfolgen solle. Zudem berücksichtige der Flächennutzungsplan die Vorrangfläche Nr. ... K 1. Diese sei deutlich von der südlichen Gemeindegrenze abgesetzt. Der Bescheid ist dem Kläger am 28. Mai 2015 zugestellt worden.
Der Kläger hat am ... Juni 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben und beantragt zuletzt,
den Bescheid des Landratsamtes Traunstein vom ... Mai 2015 aufzuheben und das Landratsamt zu verpflichten, seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.
Zur Begründung lässt er ausführen, die Darstellung im Flächennutzungsplan stehe seinem Abbauvorhaben nicht entgegen. Der Gemeinderat der Beigeladenen habe am ... Juni 2014 in einem Beschluss zum Ausdruck gebracht, dass auf dem Grundstück des Klägers weder Gewerbe noch Kiesabbau stattfinden solle. Von der Absicherung der Darstellung der Gewerbenutzung im Flächennutzungsplan sei nicht die Rede gewesen. Deshalb entspreche diese Darstellung im Flächennutzungsplan nicht dem aktuellen Willen des aktuellen Gemeinderates. Außerdem sei im Regionalplan die Vorhabensfläche als „Vorrangfläche für Kiesabbau“ ausgewiesen. Die Bauleitplanung der Beigeladenen habe sich dieser Ausweisung unterzuordnen. Auch an anderer Stelle im Gebiet der Beigeladenen, an der der Flächennutzungsplan die Darstellung „Gewerbefläche“ vorsehe, sei Kiesabbau genehmigt worden, was aus Gründen der Gleichbehandlung nicht haltbar sei. Die Darstellung im Regionalplan sei nicht parzellenscharf, sondern grob, was man unter anderem auch daran erkennen könne, dass nach der unscharfen Darstellung der Vorrangfläche im Regionalplan diese sich auch auf die Bundesstraße B ... erstrecken würde. Dies ermögliche einen gewissen Gestaltungsspielraum. Eine Konzentrationszone für Kiesabbau sei von der Beigeladenen nie gewollt worden; es fehle hierzu ein schlüssiges Plankonzept.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend zu den im Bescheid genannten Gründen führt er aus, die entgegen der Darstellung „Gewerbegebiet“ im Flächennutzungsplan an anderer Stelle zugelassenen Kiesabbauflächen seien zwischen 1977 und 1985 erlaubt worden.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
In der mündlichen Verhandlung am 10. November 2015 erklärten die Vertreter der Beigeladenen, dass eine Konzentrationsflächenplanung für Kiesabbau im Flächennutzungsplan in der Fassung der 4. Änderung von 2007 nicht enthalten sei. Die Beteiligten erklärten übereinstimmend, dass aktuell Kiesabbau auch weiter südlich der im Flächennutzungsplan hierfür dargestellten Flächen stattfinde. Der Vertreter der Beklagten trug vor, für diese Flächen seien im Einvernehmen mit der Beigeladenen Abgrabungsgenehmigungen erteilt worden, jedoch nur als Erweiterung bereits bestehender Kiesabbaubetriebe. Dagegen sei das Vorhaben des Klägers ein neuer Kiesabbau.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Ablehnungsbescheid vom ... Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt keine Rechte des Klägers. Er hat keinen Rechtsanspruch auf eine Neuverbescheidung seines Antrages auf Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung für Trockenkiesabbau (§ 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
1. Für den vom Kläger beantragten Kiesabbau im Trockenabbauverfahren auf dem Grundstück FlNr. 1635 ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Bayerisches Abgrabungsgesetz (BayAbgrG) eine Abgrabungsgenehmigung erforderlich. Diese ist gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG zu erteilen, wenn die im Verfahren zur prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Hierzu zählt unter anderem § 35 Baugesetzbuch (BauGB).
2. Dem gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB im Außenbereich privilegierten Vorhaben des Klägers steht der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB entgegen, da der Flächennutzungsplan der Beigeladenen an der Stelle des Vorhabens eine Nutzung darstellt, die mit dem klägerischen Vorhaben unvereinbar ist. Nicht entgegen steht indes § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, da die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, in ihrem Flächennutzungsplan in der Fassung der 4. Änderung von 2007 keine Konzentrationszone für Kiesabbau geschaffen zu haben. Der Beklagte ist dem nicht entgegengetreten.
2.1 Die Darstellung einer Gewerbefläche auf dem Grundstück des Klägers im Flächennutzungsplan nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Abs. 2 Nr. 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist wirksam und verstößt insbesondere nicht aufgrund anderweitiger Ausweisung im Regionalplan 18 „Südostoberbayern“ gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Nach dieser Bestimmung sind Bauleitpläne, also gemäß § 1 Abs. 2 BauGB auch Flächennutzungspläne, den Zielen der Raumordnung anzupassen. Nach Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) bezeichnen Vorranggebiete solche Gebiete, die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind. Die Darstellung eines solchen Vorranggebiets in einem Regionalplan stellt eine verbindliche Vorgabe und damit ein Ziel der Raumordnung im Sinn von Art. 2 Nr. 2 BayLplG dar (vgl. zum Ziel „Vorranggebiet Rohstoffabbau“ in einem regionalplan BVerwG, B. v. 24.3.2015 - 4 BN 30.13 - juris Rn. 12), somit auch das hier inmitten stehende Vorranggebiet für Kiesabbau Nr. ... K 1. Jedoch erstreckt sich die Festlegung des Vorranggebiets Nr. ... K 1 nicht auf das klägerische Grundstück. In der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Anlage „Karte 2 - Siedlung und Versorgung - 5. Fortschreibung - Tekturkarte - Abbau von Bodenschätzen“ vom 10. Oktober 2005 zur Verordnung zur Änderung des Regionalplans der Region Südostoberbayern vom 12. Juli 2005 ist deutlich zu erkennen, dass zwischen dem südlichen Ende des Vorranggebiets Nr. ... K 1 und der südlichen Gemeindegebietsgrenze der Beigeladenen ein Zwischenraum liegt. Die Parzellenunschärfe dieser Festlegung hinsichtlich der Bundesstraße B ..., auf die der Kläger hinweist, ist im Vergleich zu diesem deutlich sichtbaren Zwischenraum nur sehr gering. Aus diesem Grund ist das Gericht davon überzeugt, dass die Festlegung der Vorrangfläche Nr. ... K 1 nach dem Willen des Regionalplangebers das Grundstück des Klägers nicht mitumfassen soll. Deshalb besteht jedenfalls zwischen dieser Vorrangfläche und der Darstellung im Flächennutzungsplan der Beigeladenen zum Grundstück FlNr. 1635 des Klägers kein Widerspruch und deshalb auch kein Anlass, aus diesem Grund an der Wirksamkeit dieser Darstellung zu zweifeln.
2.2 Die Darstellung „Gewerbefläche“ im Flächennutzungsplan der Beigeladenen bezogen auf das Grundstück des Klägers seit dem Jahr 2007 beruht auf einer konkreten standortbezogenen Aussage, weshalb diese Darstellung auch einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben entgegenstehen kann (BVerwG, U. v. 6.10.1989 - 4 C 28.86 - NVwZ 1991, 161 - juris Rn. 15). Aus der Begründung der 4. Änderung des Flächennutzungsplans, betreffend das Gewerbegebiet „...“, geht hervor, dass in diesem Gebiet ein Güterumschlagterminal ermöglicht werden soll. Dass die Errichtung dieses Terminals mittlerweile aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist und deshalb diese konkrete Standortaussage keine Gültigkeit mehr haben soll, ist nicht belegt. Dass die Beigeladene derzeit von einer Umsetzung dieser Pläne absieht, reicht hierfür nicht aus.
2.3 Eine Unwirksamkeit der Darstellung „Gewerbefläche“ ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger zitierten Gemeinderatsbeschlüssen der Beigeladenen im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet ... III - Erweiterung“ zu den nördlich davon gelegenen Flächen bzw. aus anderen Anlässen. Mit der 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen vom 21. Dezember 2007 ist ihr Entschluss verbindlich, das Grundstück des Klägers als Gewerbefläche im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Abs. 2 Nr. 8 BauNVO darzustellen und damit nicht gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 8 BauGB als Fläche für die Gewinnung von Steinen, Erde und anderen Bodenschätzen. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Enthielte ein als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossener Bebauungsplan eine Festsetzung, die im Widerspruch zu einer solchen Darstellung des Flächennutzungsplans stünde, so verstieße diese Festsetzung gegen das sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ergebende Entwicklungsgebot, was für die Unwirksamkeit einer solchen Festsetzung spräche. Eine solche - rechtswidrige - Festsetzung ließe aber die Wirksamkeit der Darstellung im Flächennutzungsplan unberührt. Umso weniger können daher nicht zum Erlass einer Satzung ergangene Gemeinderatsbeschlüsse außerhalb eines konkreten Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan Auswirkungen auf die Wirksamkeit einer Darstellung des Flächennutzungsplans haben. Ein anderes Ergebnis wäre wohl auch nicht mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit von Regelungen als wesentliche Elemente der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG; hierzu OVG Berlin-Bbg, B. v. 28.5.2015 - OVG 1 S 71.14 - juris Rn. 8), das nach Auffassung des Gerichts auch für Darstellungen des Flächennutzungsplans gilt, vereinbar. Ferner ist im Bereich des klägerischen Grundstücks auch keine städtebauliche Entwicklung zu erkennen, die im Widerspruch zu der dieses Grundstück betreffenden Darstellung im Flächennutzungsplan der Beigeladenen stünde und die diese Darstellung als überholt erscheinen ließe. Ob sich die Zulassung von Kiesabbau auf Flächen nördlich des klägerischen Grundstücks auf die Wirksamkeit der Darstellung „Gewerbefläche“ bezüglich dieser Flächen auswirkt, kann dahingestellt bleiben, da sie jedenfalls die Wirksamkeit der Darstellung „Gewerbegebiet“ bezüglich des Grundstücks des Klägers im Flächennutzungsplan der Beigeladenen nicht betrifft.
2.4 Aus einer etwaigen Zulassung von Kiesabbau an anderen Stellen innerhalb des Gemeindegebietes der Beigeladenen, an denen der Flächennutzungsplan ebenfalls „Gewerbefläche“ und nicht „Fläche für die Gewinnung von Kies“ vorsieht, kann der Kläger auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Abbaugenehmigung ableiten. Denn solche Zulassungen wären rechtswidrig. Ein Anspruch auf Gleichheit im Unrecht kann auf Art. 3 Abs. 1 GG jedoch nicht gestützt werden (BayVGH, B. v. 7.12.2015 - 7 ZB 15.2230 - juris Rn. 3).
3. Aus diesen Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, ist es angemessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 15.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht
Meta
10.11.2015
Urteil
Sachgebiet: K
Zitiervorschlag: VG München, Urteil vom 10.11.2015, Az. M 1 K 15.2487 (REWIS RS 2015, 2595)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 2595
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Wasserrechtliche Erlaubnis für einen Trockenkiesabbau
Nachbarklage gegen Abgrabungsgenehmigung für Kiesgrube durch formell illegale Wohnnutzung im Außenbereich
Wasserrechtliche Erlaubnis für Trockenkiesabbau
Normenkontrollverfahren gegen Teilflächennutzungsplan für Kiesgewinnung und Konzentrationsflächen
Vorbescheid zur Frage einer abgrabungsrechtlichen Zulässigkeit eines Kiesabbauvorhabens nach der Änderung des Flächennutzungsplanes
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