Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2013, Az. 4 StR 471/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6253

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 471/12

vom
25. April 2013
in der Strafsache
gegen

wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25.
April 2013
einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 5.
Juni 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
-
2
-

Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann dahinstehen, ob die Rüge der Befangenheit des [X.] überhaupt in zulässiger Weise erhoben ist, weil eine Beschaffung der unmittelbaren [X.] durch den Sachverständigen nach
Widerruf der Schweigepflichtentbindungserklärung schon nicht bestimmt behauptet worden ist (S.
120 bis 122 und Fußnote
38 der Re-visionsbegründung). Die Rüge ist jedenfalls unbegründet, weil ein be-wusstes
Missachten des Widerrufs der Schweigepflichtentbindungser-klärung durch den Sachverständigen weder dargetan noch bewiesen ist.
[X.] Dr. Mutzbauer ist ur-laubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert.

Roggenbuck
Roggenbuck
Franke

Quentin
Reiter

Meta

4 StR 471/12

25.04.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2013, Az. 4 StR 471/12 (REWIS RS 2013, 6253)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6253

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