Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] 521/08 vom 27. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen [X.] - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Januar 2009 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die im Rahmen der Sachrüge erhobene Beanstandung, die Vorausset-zungen des § 239 b StGB seien nicht festgestellt, greift nicht durch. Der Gene-ralbundesanwalt hat insoweit zur Revision des Angeklagten [X.]zutref-fend Folgendes ausgeführt: "Die Revision verkennt, dass der Tatbestand des § 239b bereits mit der Entführung vollendet ist, wenn der Täter dabei in der tatbestandlich umschrie-benen Nötigungsabsicht handelt. Die Rechtsprechung fordert lediglich einen funktionalen und zeitlichen Zusammenhang derart, dass der Täter das Opfer während der Dauer der Entführung nötigen will und die abgenötigte Handlung auch während der Dauer der Zwangslage vorgenommen werden soll (BGHSt - 3 - 40, 350, 359; BGHR StGB § 239b Entführen 4). Diese tatbestandlichen Voraus-setzungen hat das [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt ([X.] bis 16, 37). Ohne dass es nach dem Vorstehenden darauf ankäme, verkennt der [X.] zudem, dass es während der Entführung auch tatsächlich zu mehreren abgenötigten Handlungen kam, indem der Nebenkläger aufgrund der Drohungen den von ihm für richtig gehaltenen Aufenthaltsort des Zeugen [X.]nannte und überdies zweimal bei diesem aufgrund der Drohungen anrief." Dies gilt auch für die Revision des Angeklagten [X.]. . [X.] Miebach von [X.]Sost-Scheible [X.]
Meta
27.01.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2009, Az. 3 StR 521/08 (REWIS RS 2009, 5444)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5444
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 157/07 (Bundesgerichtshof)
1 StR 86/05 (Bundesgerichtshof)
1 StR 86/05 (Bundesgerichtshof)
1 StR 444/14 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren wegen Geiselnahme und besonders schweren Raubes: Erforderlicher Zusammenhang zwischen Entführung und beabsichtigter Nötigungshandlung; aktuelle …
1 StR 444/14 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.