Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2017, Az. 3 StR 135/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 9575

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:140617B3STR135.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 135/17
vom
14. Juni
2017
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Beschwerde-führers
und des [X.]

zu 2. auf dessen Antrag

am 14.
Juni
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, § 354 Abs.
1 analog
StPO
einstimmig
be-schlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5.
Dezember 2016 im Schuldspruch dahin ge-ändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, schuldig ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung in zwei tat-einheitlichen Fällen, unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuld-spruchs im Fall [X.] der Urteilsgründe. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1
-
3
-
I. Entgegen der Wertung des [X.]s hat sich der Angeklagte im Fall [X.] der Urteilsgründe nicht der Nötigung in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht.
1. Nach den dazu getroffenen Feststellungen verlangte der Angeklagte grundlos von dem Zeugen P.

Schadensersatz. Als dieser die Zahlung ver-
weigerte, griff der Angeklagte den Zeugen P.

an, brachte ihn zu Boden und
versetzte ihm mindestens zwei wuchtige Schläge mit seiner eingegipsten Hand in das Gesicht. Sodann forderte er den Zeugen P.

zahlen, ihm
darüber einen Schuldschein auszustellen und ihm bis zur Zahlung sein Fahrrad als Pfandgegenstand zu überlassen. Um der Forderung Nachdruck zu verlei-hen, drohte er dem Zeugen P.

zudem an, er werde ihn anderenfalls in den
Wald bringen und dort töten. Unter dem Eindruck der Schläge und der Drohung unterzeichnete der Zeuge P.

sein Fahrrad dem Angeklagten.
2. Das [X.] hat die Schläge mit der eingegipsten Hand (vgl. dazu [X.], Urteil vom 27. Januar 1977

2
Ss 785/76, [X.] 78, 185) als eine gefährliche Körperverletzung (§ 223 Abs.
1, §
224 Abs.
1 Nr.
2 Var.
2 StGB) gewertet und angenommen, dass der Angeklagte durch dieselbe Handlung in zwei Fällen den Tatbestand der Nötigung verwirkt habe, indem er den Zeugen P.

zur Aushändigung des Fahrrades und zum
Ausstellen des [X.] veranlasste.
3. Die Annahme tateinheitlicher Nötigung in zwei Fällen ist [X.].
Werden durch dieselbe Nötigungshandlung verschiedene Verhaltenswei-sen des [X.] erzwungen, so liegt nur eine Tat vor ([X.], Beschluss vom 2
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4
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23. Februar 2010

1
StR 652/09, juris Rdn. 8; [X.], StGB 64. Aufl., §
240 Rdn. 63 m.w.N.).
So lag es hier: Die Schläge des Angeklagten dienten ebenso wie seine Drohung im Rahmen eines einheitlichen [X.] kumulativ der Er-zeugung einer Zwangslage des Opfers (vgl. MüKoStGB/Sinn, 2. Aufl., § 240 Rdn. 27). Die [X.] bildeten daher eine tatbestandliche Handlungs-einheit, durch die der Angeklagte das Opfer zu zwei Handlungen veranlasst hat. Mithin liegt nur eine einzige, allerdings quantitativ gesteigerte Gesetzesverlet-zung, aber keine tateinheitliche zweifache Nötigung vor (vgl. MüKoStGB/
[X.]/[X.], 3. Aufl., § 52 Rn. 34 mwN).
Daher hat sich der Angeklagte im Fall [X.]
der Urteilsgründe nur wegen Nötigung schuldig gemacht, die tateinheitlich mit der gefährlichen Körperverlet-zung zusammentrifft. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab.
II. Es ist auszuschließen, dass sich der Rechtsfehler auf die Strafzumes-sung ausgewirkt hat, da das [X.] auch bei zutreffender Würdigung strafschärfend hätte berücksichtigen dürfen, dass der Angeklagte dem Zeugen
P.

zwei Handlungen abnötigte.
[X.]Schäfer Gericke

Tiemann Hoch
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9

Meta

3 StR 135/17

14.06.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2017, Az. 3 StR 135/17 (REWIS RS 2017, 9575)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9575

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