Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2015, Az. VI ZR 557/15

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 717

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:151215BVIZR557.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI [X.]/15
vom

15. Dezember
2015

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 823 Aa
Zur Vornahme einer Schönheitsoperation bei Verdacht auf eine psychische Störung (hier: [X.])
[X.], Beschluss vom 15. Dezember 2015 -
VI [X.]/15 -
KG Berlin

[X.]

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat
am
15. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden [X.], den
Richter [X.], die Richterin von
Pentz, [X.] und die Richterin
Dr.
Oehler
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 20.
Zivilsenats des [X.] vom 29.
September 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 41.500

Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen fehlerhafter ärztlicher [X.] und unzureichender Aufklärung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Die am 6.
April 1978 geborene Klägerin leidet unter [X.] Symptomatik mit Hang zur [X.]. Aus diesem Grund fügte sie sich als Jugendliche über Jahre hinweg an beiden Armen, den [X.] und am [X.], Schnittverletzungen und Verätzun-gen zu. Aufgrund der autoaggressiven Handlungen weist sie eine Vielzahl, teil-weise entstellender Narben auf und unterzog sich bereits mehrfach operativen 1
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Narbenkorrekturen. Seit dem [X.] unterzieht sich die Klägerin wegen ihrer psychischen Probleme zweimal pro Woche einer Psychotherapie. Im [X.] ließ die Klägerin aus ästhetischen Gründen eine Korrektur der Nasenscheide-wand vornehmen. Im Juni 2008 stellte sie sich in der Praxis des Beklagten, ei-nem Arzt für plastische und ästhetische Chirurgie, vor. Sie äußerte den Wunsch nach einer
Schlupflidkorrektur. Der Beklagte beriet sie dahingehend, dass ihr Augenlid nur durch Straffung der Stirnhaut gehoben werden könne. In der Folge entschied sich die Klägerin für die Durchführung eines sogenannten offenen Stirnlifts, bei dem auch Zornesfalten beseitigt werden sollten. Im Rahmen des Aufklärungsgesprächs beantwortete die Klägern die Frage: "Neigen Sie zu überschießender Narbenbildung (Keloide)?"
mit "ja". Am 23.
August 2008 er-folgte der ästhetische Eingriff. Dieser hinterließ bei der Klägerin eine sichtbare, im Haaransatz befindliche und haarlose Narbe, welche sie sehr störte. Am 21.
November 2009 führte der Beklagte deshalb eine Narbenkorrektur durch. Am 28.
März 2012 unterzog sich die Klägerin einer weiteren Narbenkorrektur in [X.], bei der auch Haarwurzeln transplantiert wurden. Mit der Klage begehrt die Klägerin ein Schmerzensgeld von nicht unter 20.000

t-tung der [X.]skosten vom 23.
August 2008 und 21.
November 2009 in Höhe von 3.000

er
Kosten der Revisionsoperation vom 28.
März 2012 in Höhe von 3.500

verpflichtet ist, ihr sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen [X.] zu ersetzen, die aus der fehlerhaften Behandlung resultieren. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungs-beschwerde.

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II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß §
544 Abs.
7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils
und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Beurteilung des Berufungsge-richts, der Beklagte sei auch nicht deshalb zum
Schadensersatzanspruch ver-pflichtet, weil ihm ein [X.] unterlaufen sei, beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art.
103 Abs.
1 GG.
1. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, der
Beklagte habe zwar eine gebotene Abklärung unterlassen. Er habe dem Hinweis der Klägerin auf überschießende Narbenbildung nachgehen und die Klägerin psychiatrisch ex-plorieren müssen. Die unterlassene Befunderhebung habe sich aber nicht [X.]. Selbst wenn der [X.] als "grob fahrlässig"
einzustu-fen sei, sei ausgeschlossen, dass der Beklagte von der [X.] habe abse-hen müssen. Die bei der Klägerin zugrunde zu legende körperdysmorphe Stö-rung ([X.] = body dismorphic disorder) sei nur eine bedingte Kontraindikation für ein offenes Stirnlifting. In
derartigen Fällen hänge die Entscheidung für oder gegen die [X.] von dem Ermessen des Arztes ab. Erweise sich die Ope-ration
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wie im Streitfall
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als durchführbar, komme es nicht darauf an, ob der Arzt sein Ermessen ausgeübt habe. Denn einerseits könne ästhetische Chirur-gie bei milden Formen von [X.] eine sinnvolle Therapieoption sein. [X.] stellten schwere Störungen, bei denen sich der Patient immer
wieder
ope-rieren lassen wolle, eine
Kontraindikation dar. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor. Der Sachverständige habe die Schwere der bei der Klägerin gegebe-nen Störung am unteren Ende der Skala eingeordnet. Dies sei nachvollziehbar, weil die Klägerin sich bislang nicht immer wieder habe operieren lassen, son-dern vor der hier durchgeführten [X.] [X.] an der 2
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Nase. Mit dem Ergebnis dieser [X.] sei sie offensichtlich zufrieden gewe-sen, weil die [X.] zu einer gewissen Besserung geführt habe. Diese Ein-ordnung habe der Sachverständige im Nachhinein treffen dürfen, weil er die Klägerin untersucht und das Gutachten von Prof.
Dr. G. ausgewertet habe.
2. Gegen diese Erwägungen wendet sich die [X.] mit Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der dem Beklagten unter-laufene [X.] habe sich nicht ausgewirkt, beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
a) Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass das Be-rufungsgericht das mit der Klageschrift vorgelegte Gutachten der Schlichtungs-stelle zu Arzthaftpflichtfragen der [X.] vom 20.
De-zember 2011 unter Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG übergangen hat. In [X.] Gutachten ist ausgeführt, dass die [X.] in der vorgegebenen Situati-on nicht hätte durchgeführt werden dürfen. In dem um anamnestische Angaben ergänzten [X.] sei die Frage der überschießenden Narbenbil-dung bejaht worden. Eine Kontrolle dieser Antwort durch den Beklagten hätte zur Kontrolle der zahllosen Narben an beiden Armen und Beinen geführt, die bereits dem laienhaften Betrachter ein tieferliegendes psychisches Problem offenbart hätten. Es sei davon auszugehen, dass dem Beklagten spätestens zum Zeitpunkt der [X.]svorbereitung die typischen Zeichen der bei der Klägerin vorliegenden [X.]serkrankung nicht verborgen geblieben wären. Ob diese Zeichen letztlich im Sinne eines [X.]syndroms zu bewerten seien, könne dahingestellt bleiben, da die Zeichen einer Autoag-gressionserkrankung ohne vorangegangene Abklärung eine Kontraindikation zur Durchführung des [X.] darstellten.
Diese Ausführungen der Schlichtungsstelle
stehen in klarem
Wider-spruch zu den Angaben des gerichtlichen Sachverständigen. Auf diesen Wider-4
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spruch hatte die Klägerin mehrfach, u.a. in der Berufungsbegründung, [X.]. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsge-richt diesen Wi[X.]pruch -
auch von Amts wegen -
hätte aufklären müssen. Denn der Tatrichter ist verpflichtet, den ihm zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt auszuschöpfen und sämtlichen Unklarheiten, Zweifeln oder Wider-sprüchen von Amts wegen nachzugehen (vgl. Senatsurteile vom 23.
März 2004 -
VI [X.], [X.], 790, 791; vom 8.
Juli 2008 -
VI [X.], [X.], 1265 Rn. 25,
jeweils mwN).
b) Die Nichtzulassungsbeschwerde
beanstandet darüber hinaus zu Recht, dass das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage, wie schwer die körperdysmorphe Störung bei der Klägerin war, die
Ausführungen des Privat-sachverständigen Prof.
Dr. G.
in seiner mit der Klageschrift vorgelegten Stel-lungnahme vom 11.
Januar 2011 unter Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG nicht berücksichtigt hat. Nach den Ausführungen des Privatsachverständigen war die Klägerin seit Mai 2007 bei ihm in fortlaufender psychotherapeutischer [X.]. Sie leide an einer schweren strukturellen Störung. [X.] stehe eine mit 13
Jahren beginnende Essstörung und ein mit 16
Jahren begonnenes stark selbstverletzendes Verhalten zur Regulation von Bedürfnis-
und [X.] im Vordergrund. Wegen dieser Symptome sei die Klägerin mehrfach in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen. Als Folge des selbstverletzenden Verhaltens habe sie großflächige Narben an Armen, Beinen und am Gesäß. Diese sachverständigen Ausführungen stehen einer Einord-nung der Schwere der bei der Klägerin vorliegenden körperdysmorphoben Stö-rung am unteren Rand der Skala entgegen. Dies gilt umso mehr, als der ge-richtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten angegeben hatte, die Frage, ob bei der Klägerin die Diagnosekriterien der [X.] erfüllt seien, sei von einem psychiatrischen/psychologischen Gutachter zu klären und entziehe sich seiner Kenntnis.
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c) Die Gehörsverletzungen sind entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berück-sichtigung des Vorbringens der Klägerin zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre.
III.
Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit ha-ben, sich auch mit den weiteren Einwänden der Nichtzulassungsbeschwerde in der Beschwerdebegründung zu befassen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Es wird dabei insbesondere zu berücksichtigen ha-ben, dass nicht nur der Gutachter der Schlichtungsstelle, sondern auch der von der Klägerin hinzugezogene Privatsachverständige Prof. Dr. Dr.
M.
einen nicht genau abgeklärten Verdacht auf [X.] oder andere psychische Störungen als Kontraindikation für ästhetisch-chirurgische Maßnahmen ange-sehen hat. Ausweislich seines von der Klägerin zur Akte gereichten Gutachtens vom 31.
Juli 2014 bedarf die Verdachtsdiagnose [X.] einer fach-ärztlichen oder psychologischen Abklärung. Selbstwahrnehmungsstörungen des Körpers träten in
der Bevölkerung mit einer Ambivalenz zwischen 1 bis 2 % auf. Die Patientinnen und Patienten häuften sich in der ästhetisch-chirurgischen oder ästhetisch-dermatologischen Praxis, wo sie bis zu 18% des [X.] aus-machten, wovon circa 5
% als schwere Fälle
einzustufen seien. Die Risikogrup-pe, die hier beson[X.] auffalle, seien Studentinnen: Danach sei zu entscheiden, ob eine geeignete Behandlung möglich erscheine, z.B. eine kognitive Verhal-tenstherapie,
und
ob die Patientin dazu bereit sei. Bis dahin sei von ästhetisch-chirurgischen Maßnahmen abzusehen. Die zurückhaltende Einstellung gegen-über ästhetischen [X.]en bei Patientinnen und Patienten mit [X.] folge den Empfehlungen der Leitlinien der [X.], wo sie das Querschnittsge-8
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biet der ästhetischen Chirurgie berührten. In diesem Zusammenhang hat sich der [X.] insbesondere auf die Leitlinien der [X.], Kopf-
und Hals-Chirurgie e.V. zu Formstö-rungen der inneren und/oder äußeren Nase, der [X.] und
der [X.], des [X.], der [X.] und der [X.] bezogen.
Das Berufungsgericht wird darauf hinzuwir-ken haben, dass sich der gerichtlich bestellte Sachverständige mit der Bedeu-tung dieser
Leitlinien für die Beurteilung des vorliegenden Falls auseinander-setzt
(vgl. zur Bedeutung von Leitlinien: Senatsurteil vom 15. April 2014 -
VI
ZR
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382/12, [X.], 879 Rn.17; [X.], [X.] 2011, 387, 389; [X.]., [X.], 1, 2; 426; [X.] in Laufs/[X.]/[X.], Arztrecht, 7. Auflage, [X.] Rn. 11, jeweils mwN).
Galke
[X.]
von Pentz

[X.]
Oehler

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.09.2013 -
8 O 166/12 -

KG Berlin, Entscheidung
vom 29.09.2014 -
20 U 234/13 -

Meta

VI ZR 557/15

15.12.2015

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2015, Az. VI ZR 557/15 (REWIS RS 2015, 717)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 717

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Zitiert

VI ZR 557/15

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