Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2000, Az. V ZR 166/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3251

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[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 166/99Verkündet am:4. Februar 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.], [X.], Tropf,[X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 24. März 1999 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Mit notariellem Vertrag vom 28. August 1995 kaufte der [X.] von derKlägerin ein Grundstück zum Preis von 156.568 DM, von dem 40.000 [X.] wurden. Der [X.] sollte nach Vorliegen aller zur Vertragsdurch-führung erforderlichen Genehmigungen fällig werden. Für den Fall der nichtrechtzeitigen Kaufpreiszahlung war eine Verzinsung des offenen Betrages mit12 % vereinbart. Vertraglich übernommen wurde eine Dienstbarkeit zugunstender [X.], im Grundbuch eingetragen war jedoch eine Dienstbarkeit zugun-sten der M. E. AG.Die Klägerin hat von dem [X.]n die Zahlung des [X.]esnebst den vertraglich vereinbarten Zinsen verlangt. Dieser hat geltend ge-macht, ihm stehe wegen der bisher nicht gelöschten Dienstbarkeit ein Zurück-behaltungsrecht zu. Das [X.] hat den [X.]n zur Zahlung von- 3 -116.568 DM zuzüglich 12 % Zinsen hieraus seit dem 30. November 1996 ver-urteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hat der [X.] fristgerecht [X.], ihm stehe ein Zurückbehaltungsrecht zu und er habe deshalb nurZug um Zug gegen Löschung der Dienstbarkeit verurteilt werden dürfen. [X.] die Dienstbarkeit am 1. April 1998 gelöscht worden war, hat der [X.] seinem in der Berufungsbegründung angekündigten Antrag, das an-gefochtene Urteil in eine Zug-um-Zug-Verurteilung zu ändern, in der Beru-fungsverhandlung den Anspruch in Höhe von 116.568 DM nebst 4 % Zinsenseit dem 2. April 1998 anerkannt und beantragt, das landgerichtliche Urteil imübrigen aufzuheben und insoweit die Klage abzuweisen. Das Oberlandesge-richt hat die Berufung des [X.]n durch Urteil als unzulässig verworfen.Hiergegen wendet sich die Revision des [X.]n. Die Klägerin beantragt dieZurückweisung des Rechtsmittels.Entscheidungsgründe:Die zulässige Revision (§ 547 ZPO) ist unbegründet.[X.] Berufungsgericht hat ausgeführt: Der [X.] habe mit seiner Um-stellung des angekündigten Antrags die Berufung hinsichtlich des Zinsan-spruchs erweitert, dies aber zulässigerweise grundsätzlich nur innerhalb [X.] der Berufungsbegründung tun können. Zum Zinsanspruch enthaltedie Berufungsbegründung aber keinen Angriff.- 4 -II.Dies hält der Revision stand.1. Soweit die Revision meint, der [X.] habe seine Berufung garnicht erweitert, weil schon der ursprüngliche Berufungsantrag die Zahlung vonZinsen "schlechthin ausgeschlossen" habe, trifft dies nicht zu. Der [X.] hatmit seiner Berufungsbegründung eindeutig nur den Antrag angekündigt, daslandgerichtliche Urteil insoweit aufzuheben, als er "uneingeschränkt und nichtZug um Zug gegen Löschung der Dienstbarkeit" zur Zahlung verurteilt wordenist. Auch die Berufungsbegründung läßt eine andere Auslegung dieses Antragsnicht zu, weil sie mit keinem Wort in Zweifel zieht, daß der Zinsanspruch [X.] ist.2. Die Revision bezweifelt nicht, daß der [X.] seine Berufung nur [X.] der von ihm gegebenen Begründung erweitern konnte (vgl. BGHZ 88,360, 364). Soweit sie darauf abhebt, der [X.] habe mit der Geltendma-chung eines vom [X.] verneinten Zurückbehaltungsrechts auch [X.] zur Zinszahlung angegriffen, weil er sich damit gegen die Fällig-keit des [X.] gewandt habe, trifft auch dies nicht zu. Wie auchdie Revision nicht verkennt, geht es um einen Anspruch auf Zahlung vertragli-cher Fälligkeitszinsen. Die Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht ändert [X.] an der Fälligkeit der Hauptforderung (vgl. Senatsurt. v. 6. [X.], [X.], NJW 1992, 556, 557). Mit seiner Berufungsbegründung hatder [X.] auch nicht etwa eine davon abweichende Rechtsauffassung ver-treten, sondern sich mit dem Zinsanspruch überhaupt nicht auseinanderge-setzt. Soweit er in seiner Begründung auf die Fälligkeitsregelung im Vertrag- 5 -eingeht, geschieht dies nur, um darzulegen, daß sie eine Vorleistungspflichtdes Käufers nicht begründe und damit eine Zug-um-Zug-Verurteilung auchnicht ausschließe.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.]Frau [X.] kannTropfnicht unterschreiben, weil siein Kur ist.[X.][X.]Herr [X.] kann nichtunterschreiben, weil er [X.] ist.[X.]

Meta

V ZR 166/99

04.02.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2000, Az. V ZR 166/99 (REWIS RS 2000, 3251)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3251

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