Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.08.2023, Az. III R 11/22

3. Senat | REWIS RS 2023, 7543

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Gegenstand

Aufhebung eines FG-Urteils gegen die falsche Beklagte


Leitsatz

NV: Ein infolge fehlender passiver Prozessführungsbefugnis gegen die falsche Beklagte ergangenes Urteil des Finanzgerichts beinhaltet einen im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel und ist deshalb ohne Sachprüfung aufzuheben.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 25.01.2022 - 4 K 1545/19 aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

Die [X.]eteiligten streiten, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) einen Anspruch auf den Erlass einer Rückforderung von Kindergeld (2.240 €) nebst [X.] (118 €) hat.

2

Die Klägerin ist Mutter von drei Kindern. Sie kam im Jahr ... in die [X.] ([X.]). Der ihrem Erlassantrag zugrunde liegende Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 25.06.2015 (Einspruchsentscheidung vom [X.]) betrifft die am 02.10.1996 geborene [X.] und den Kindergeld-Zeitraum September 2013 bis Oktober 2014.

3

Die [X.]eklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse [X.] --[X.]-- Nord), forderte das bereits ausbezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt 2.608 € nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung ([X.]) zurück. Zur [X.]egründung führte sie aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Kindergeld, da die Tochter wegen ihrer langjährigen Ausbildung in einem Drittland ([X.]) und der seltenen Anwesenheit in der Wohnung der Klägerin keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mehr in [X.] gehabt habe.

4

Mit Schreiben vom 29.03.2016 beantragte die Klägerin bei der [X.] den Erlass der Rückforderung aus [X.]illigkeitsgründen (§ 227 [X.]). Sie begründete den Erlassantrag mit der Anrechnung des zurückgeforderten Kindergeldes auf das [X.] nach dem [X.] (SG[X.] II).

5

Die [X.], [X.], [X.] ([X.], [X.]) gewährte zunächst einen Zahlungsaufschub wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin und wegen eines von ihr beim Sozialgericht (SG) F geführten Klageverfahrens betreffend die Gewährung von weiteren SG[X.] II-Leistungen.

6

Im Verfahren vor dem [X.] machte die Klägerin unter anderem geltend, sie habe dem Jobcenter bereits im September 2013 mitgeteilt, dass ihre Tochter plane, in [X.] eine Ausbildung zu absolvieren, und sie habe dem Jobcenter auch eine [X.]escheinigung vorgelegt, nach der die Ausbildung voraussichtlich bis ... 2017 dauern werde. Am [X.] schloss die Klägerin mit dem Jobcenter vor dem [X.] einen Vergleich, nach dem ihr für den Zeitraum September 2013 bis Oktober 2014 ein Anspruch in Höhe von 250 € zustand.

7

Mit [X.]escheid vom 21.08.2017 setzte die Familienkasse [X.] Nord [X.] in Höhe von 118 € fest.

8

Mit [X.]escheid vom 26.09.2017 erließ die [X.], [X.] einen Teilbetrag des zurückgeforderten Kindergeldes in Höhe von 184 € mit der [X.]egründung, dass die Überzahlung für den ersten Monat (September 2013) auch bei rechtzeitiger Mitteilung nicht vermeidbar gewesen wäre. [X.]ezüglich der weiteren Rückforderung, der Säumniszuschläge und der [X.] (im [X.]escheid als "Stundungs-/Aussetzungszinsen" bezeichnet) lehnte sie den Erlass unter Hinweis auf die Verletzung der Mitwirkungspflichten der Klägerin ab.

9

Den hiergegen gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung an die Familienkasse [X.] Nord gerichteten Einspruch begründete die Klägerin damit, dass ihr seitens des [X.] nicht mitgeteilt worden sei, dass der Wegzug ihrer Tochter ins Ausland den Wegfall des [X.] begründen könnte. Ferner verwies sie laut dem Urteil des Finanzgerichts ([X.]) auf die damals schwierige Situation, die sie veranlasst habe, ihre Tochter nach [X.] zu schicken, und darauf, dass sie finanziell nicht in der Lage sei, die Rückforderung zu begleichen. Am 09.07.2018 leistete die Klägerin eine Zahlung in Höhe von 250 € an die Familienkasse [X.] Nord.

Mit Einspruchsentscheidung vom [X.] wies die Familienkasse [X.] Nord den Einspruch der Klägerin gegen die Erlassablehnung als unbegründet zurück. Sie führte aus, es lägen weder sachliche noch persönliche [X.]illigkeitsgründe vor, die den Erlass der Forderungen rechtfertigten.

Die Klägerin erhob daraufhin gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung in der Einspruchsentscheidung Klage gegen die Familienkasse [X.] Nord.

Nach einem weiteren Teilerlass für den Monat Oktober 2014 und für Säumniszuschläge erklärten die [X.]eteiligten den Rechtsstreit insoweit für erledigt. [X.]ezüglich des verbliebenen Streitgegenstands wies das [X.] die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1013 veröffentlichten Urteil vom 25.01.2022 - 4 K 1545/19 als unbegründet ab.

Die Klage sei zulässig. Sie richte sich gegen die Familienkasse [X.] Nord als sachlich und örtlich zuständige [X.]ehörde. Zwar habe die unzuständige [X.], [X.] den Ausgangsbescheid erlassen. Abweichend von dem Grundsatz, dass die Klage gegen die [X.]ehörde zu richten sei, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen habe, sei die Familienkasse [X.] Nord entsprechend § 63 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) die richtige [X.]eklagte.

Die Klage sei jedoch unbegründet, da die Ablehnung des Antrags auf Erlass der Rückforderung rechtmäßig sei. Der [X.]escheid sei nicht bereits deshalb aufzuheben, weil die sachlich unzuständige [X.]ehörde den Ausgangsbescheid erlassen habe. Denn dieser Fehler sei dadurch geheilt worden, dass die Familienkasse [X.] Nord als sachlich und örtlich zuständige [X.]ehörde im Rahmen des [X.] die Sache in vollem Umfang überprüft und die Einspruchsentscheidung erlassen habe (§ 367 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Die Erlassablehnung sei rechtmäßig und insbesondere ermessensfehlerfrei.

Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin,
das Urteil des [X.] Münster aufzuheben und die Familienkasse [X.] Nord unter Aufhebung des [X.]escheides vom 26.09.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom [X.] zu verpflichten, die Rückforderung des Kindergeldes für die Monate Oktober 2013 bis September 2014 in Höhe von 2.240 € nebst [X.] in Höhe von 118 € zu erlassen.

Die Familienkasse [X.] Nord beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des gegen die Familienkasse [X.] Nord als die falsche Beklagte ergangenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]O). Das Urteil des [X.] verletzt § 63 [X.]O.

1. Die Revision ist zulässig. Die Klägerin hat sie gemäß § 120 [X.]O form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Ferner hat die Klägerin sie in zulässiger Weise gegen die Familienkasse [X.] Nord als die in dem angegriffenen Urteil genannte Beklagte erhoben (§ 122 Abs. 1 [X.]O).

2. Die Revision ist aus verfahrensrechtlichen Gründen begründet, soweit die Klägerin die Aufhebung der Vorentscheidung beantragt. Das Urteil des [X.] ist mit § 63 [X.]O unvereinbar, weil die Familienkasse [X.] Nord nicht passiv prozessführungsbefugt ist. Dieser Verfahrensmangel führt zur Aufhebung des Urteils.

a) Die Prozessführungsbefugnis der beklagten Behörde ist eine Sachurteilsvoraussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens, deren fehlerhafte Beurteilung durch das [X.] einen Verfahrensmangel darstellt. Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen hat der [X.] ([X.]) als Revisionsgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. [X.]-Urteile vom 03.04.2008 - IV R 54/04, [X.]E 220, 495, [X.], 742, unter [X.]; vom 02.12.2015 - I R 3/15, [X.]/NV 2016, 939, Rz 9 und vom 13.12.2022 - VIII R 33/20, [X.]E 278, 422, [X.] 2023, 663, Rz 15).

b) § 63 [X.]O bestimmt, welche Behörde als Beklagte (§ 57 Nr. 2 [X.]O) am finanzgerichtlichen Verfahren zu beteiligen ist. Nach § 63 Abs. 1 [X.]O ist die Klage grundsätzlich gegen die Behörde zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 [X.]O) oder die den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat (§ 63 Abs. 1 Nr. 2 [X.]O). Die Bezugnahme auf den "ursprünglichen" Verwaltungsakt in § 63 Abs. 1 [X.]O bedeutet, dass nur die Ausgangsbehörde und nicht die Rechtsmittelbehörde beteiligt sein soll (vgl. z.B. Senatsurteile vom 25.02.2021 - III R 36/19, [X.]E 272, 19, [X.] 2021, 712, Rz 14; vom 19.01.2023 - III R 2/22, [X.]E 279, 20, [X.] 2023, 626, Rz 11 und vom 16.02.2023 - III R 4/22, [X.]/NV 2023, 838, Rz 10). Ausnahmen von diesem Grundsatz sieht das Gesetz für die Fälle vor, dass vor dem Ergehen der Einspruchsentscheidung eine andere Behörde örtlich zuständig geworden ist (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O) oder dass auf Grund einer gesetzlichen Berechtigung statt der zuständigen Behörde eine andere Behörde die Ausgangsentscheidung getroffen hat (§ 63 Abs. 3 [X.]O).

c) Nach diesen Maßstäben ist die richtige Beklagte im Streitfall gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 [X.]O allein die [X.], [X.] Familienkasse, da sie den ursprünglichen ([X.] vom 26.09.2017 erlassen hat und die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 und 3 [X.]O nicht vorliegen (vgl. dazu ausführlich die Senatsurteile vom 25.02.2021 - III R 36/19, [X.]E 272, 19, [X.] 2021, 712, Rz 14 ff.; vom 19.01.2023 - III R 2/22, [X.]E 279, 20, [X.] 2023, 626, Rz 11 ff. und vom 16.02.2023 - III R 4/22, [X.]/NV 2023, 838, Rz 10 ff.). Die Familienkasse [X.] Nord, die als Rechtsmittelbehörde die Einspruchsentscheidung vom [X.] erlassen hat, ist unter den Umständen des Streitfalls gemäß § 63 [X.]O trotz ihrer sachlichen Zuständigkeit nicht passiv prozessführungsbefugt.

d) Entgegen der Ansicht des [X.] ist insbesondere § 63 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O nicht entsprechend anzuwenden (vgl. Senatsurteile vom 25.02.2021 - III R 36/19, [X.]E 272, 19, [X.] 2021, 712, Rz 17; vom 19.01.2023 - III R 2/22, [X.]E 279, 20, [X.] 2023, 626, [X.]E 279, 20, [X.] 2023, 626, Rz 12 und vom 16.02.2023 - III R 4/22, [X.]/NV 2023, 838, Rz 11). Der Streitfall unterscheidet sich von der in den [X.]-Beschlüssen vom [X.] - VII B 83/01 ([X.]/NV 2002, 934, unter [X.]) und vom 27.08.2007 - IV B 98/06 ([X.]/NV 2007, 2322, unter 2.) beschriebenen Fallkonstellation insofern, als vorliegend nicht eine örtliche Unzuständigkeit, sondern eine von Beginn an fehlende sachliche Zuständigkeit der Ausgangsbehörde gegeben war. Die [X.], [X.] Familienkasse war weder die ursprünglich zuständige Behörde noch trat eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit ein.

e) Die Klage war auch nicht deshalb gegen die Familienkasse [X.] Nord zu richten, weil die von ihr erlassene Einspruchsentscheidung zu einer Heilung des Zuständigkeitsmangels geführt hat. Denn eine solche Heilung ist nicht erfolgt (vgl. die Senatsurteile vom 19.01.2023 - III R 2/22, [X.]E 279, 20, [X.] 2023, 626, Rz 17 ff. und vom 16.02.2023 - III R 4/22, [X.]/NV 2023, 838, Rz 16 ff.).

3. a) Das [X.], das von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, durfte gegen die als Beklagte angesehene Familienkasse [X.] Nord nicht zur Sache entscheiden. Sein Urteil enthält insofern einen Verfahrensmangel und ist ohne Sachprüfung aufzuheben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]O).

b) Im zweiten Rechtsgang wird das [X.] zu berücksichtigen haben (§ 126 Abs. 5 [X.]O), dass die Familienkasse [X.] Nord nicht passiv prozessführungsbefugt ist. Hiervon ausgehend weist der Senat darauf hin, dass er mittlerweile in mehreren vergleichbaren Fällen bestätigt hat, dass gegen die Familienkasse [X.] Nord als Rechtsmittelbehörde erhobene Klagen bei rechtsschutzgewährender Auslegung als gegen die [X.], [X.] Familienkasse gerichtet verstanden und auf diese Weise als zulässig angesehen werden können (vgl. z.B. die Senatsurteile vom 25.02.2021 - III R 36/19, [X.]E 272, 19, [X.] 2021, 712, Rz 11 ff.; vom 19.01.2023 - III R 2/22, [X.]E 279, 20, [X.] 2023, 626, Rz 9 ff. und vom 16.02.2023 - III R 4/22, [X.]/NV 2023, 838, Rz 8 ff.). Nach dieser Rechtsprechung des Senats sind Entscheidungen der [X.], [X.] Familienkasse über Anträge auf [X.] wegen deren fehlender sachlicher Zuständigkeit rechtswidrig; durch die ebenfalls rechtswidrige Einspruchsentscheidung der sachlich zuständigen Familienkasse [X.] Nord kann keine Heilung eintreten. Nach Aufhebung des Bescheides vom 26.09.2017 und der Einspruchsentscheidung vom [X.] wird die Familienkasse [X.] Nord deshalb noch einmal, und zwar erstmals durch einen Ausgangsbescheid, über den Erlassantrag der Klägerin vom 29.03.2016 zu entscheiden haben.

4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das [X.] beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O (vgl. dazu das Senatsurteil vom 07.04.2022 - III R 33/20, [X.]/NV 2022, 824, Rz 19).

Meta

III R 11/22

17.08.2023

Bundesfinanzhof 3. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 25. Januar 2022, Az: 4 K 1545/19, Urteil

§ 63 FGO, § 122 Abs 1 FGO, § 126 Abs 3 S 1 Nr 2 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.08.2023, Az. III R 11/22 (REWIS RS 2023, 7543)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7543

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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