Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2015, Az. 2 StR 469/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 601

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2015:161215B2STR469.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.]/15
vom
16. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
Körperverletzung mit Todesfolge

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
und
des Beschwerdeführers
am 16. Dezember 2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 30.
Juni 2015 im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels,
an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge-richts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit [X.] zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat in
dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegrün-det im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
Der Schuldspruch und der Strafausspruch sind rechtlich nicht zu [X.]. [X.] ist das [X.] auch davon ausgegangen, dass 1
2
-
3
-
der Angeklagte im Sinne von §
64 Abs.
1 StGB den Hang hat, alkoholische Ge-tränke im Übermaß zu sich zu nehmen, und dass er wegen einer rechtswidrigen Tat zu verurteilen ist, die er im Rausch begangen hat. Die Gefahr, dass er infol-ge seines Hanges künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, hat das [X.] HCR-

Eine nur
auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützte Prognoseentscheidung reicht aber als Grundlage für die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung nicht aus
(vgl. [X.], Urteil vom 10.
Februar 2004

2 BvR 834, 1588/02, [X.]E 109, 190, 242). Herkunft und Bedeutung von
Angaben aufgrund eines statistischen Prognoseinstruments sind unklar und erlauben für sich genommen
eine revisionsgerichtliche Nachprüfung der [X.] nicht. Stützt der Tatrichter seine Prognose auf ein von einem Sachverständigen verwendetes
standardisiertes Prognoseinstrument, hat er darauf zu achten, dass es im Einzelfall tauglich ist. Selbst dann bedarf es zur individuellen Prognose über die Anwendung derartiger Instrumente hinaus einer differenzierten Einzelfallanalyse ([X.], Beschluss vom
22.
Juli 2010

3 [X.], [X.]R StGB §
64 Abs.
1
Gefährlichkeit 8).
Daran fehlt es hier.
Das [X.] hat es im Übrigen versäumt, die voraussichtliche [X.] und den Umfang eines [X.] der Strafe vor der Maßregel festzulegen.
3
-
4
-
Ein
Grund zur Erstreckung der [X.] auf den Mitangeklagten, der keine Revision eingelegt hat, gemäß §
357 StPO besteht nicht. Für ihn hat [X.] auszugehen sei. Insoweit liegt nicht dieselbe Rechtsverletzung vor.
Fischer Appl Eschelbach

Ott
Zeng

4

Meta

2 StR 469/15

16.12.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2015, Az. 2 StR 469/15 (REWIS RS 2015, 601)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 601

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 469/15 (Bundesgerichtshof)

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Gefährlichkeitsprognose auf der Grundlage eines standardisierten Prognoseinstruments


3 StR 355/07 (Bundesgerichtshof)


3 StR 169/10 (Bundesgerichtshof)


3 StR 341/07 (Bundesgerichtshof)


3 StR 79/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 469/15

3 StR 169/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.