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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Klägerin, ein Entsorgungsunternehmen, wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagung der gewerblichen Sammlung von Altpapier und die hiermit verbundene Androhung eines Zwangsgeldes.
Mit Bescheid vom 14. Januar 2013 untersagte der [X.] der Klägerin die weitere Durchführung der seit 2008 betriebenen gewerblichen Sammlung von Altpapier im Holsystem ab dem 1. September 2013 (siehe hierzu Urteil des Senats vom 28. November 2019 im parallelen Verfahren BVerwG 7 C 9.18).
Mit weiterem Bescheid vom 21. Februar 2013 ordnete der [X.] die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides vom 14. Januar 2013 ab dem 1. September 2013 an. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde der Klägerin zugleich ein Zwangsgeld in Höhe von 10 000 € angedroht.
Die gegen den Bescheid vom 21. Februar 2013 gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil geändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 12. Oktober 2017 aufzuheben und die Berufung des [X.]n gegen das Urteil des [X.] vom 16. Oktober 2014 zurückzuweisen.
Der [X.] und der Beigeladene beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
[X.]r und Beigeladener verteidigen das angefochtene Urteil.
Die zulässige Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Die der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sowie der Androhung eines Zwangsgeldes zugrunde liegende Untersagung der gewerblichen Altpapiersammlung der Klägerin verstößt gegen Bundesrecht. Zu den Gründen wird auf das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil des Senats vom 28. November 2019 im parallelen Verfahren BVerwG 7 C 9.18, das die Untersagungsverfügung des Beklagten zum Gegenstand hat, Bezug genommen. Mit Blick auf die Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung fehlt für die angeordnete sofortige Vollziehbarkeit und die Androhung eines Zwangsgeldes die rechtliche Grundlage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
Meta
28.11.2019
Bundesverwaltungsgericht 7. Senat
Urteil
Sachgebiet: C
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 12. Oktober 2017, Az: 20 B 17.282, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.11.2019, Az. 7 C 8/18 (REWIS RS 2019, 1015)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 1015
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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