Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2013, Az. XI ZR 370/11

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 9054

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 370/11
vom
15.
Januar 2013
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 15.
Januar 2013
durch [X.] [X.] und [X.]
Grüneberg, [X.] und [X.] sowie
die Richterin Dr.
Menges
beschlossen:
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 9.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 13.
Juli 2011 wird als unzulässig verworfen,
weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000

26 Nr.
8 EGZPO, §
544 ZPO).
Der Feststellungsantrag ist lediglich mit 1.533,88

a-gen (vgl. Senatsbeschluss
vom 29.
September 2009 -
XI
ZR
498/07, juris). Dass dem Kläger eine Inanspruchnahme durch
die Treuhänderin auf Freistellung von Ansprüchen aus §
172 Abs.
4, §
171 Abs.
1 HGB gerichtet auf Rückzahlung ausgeschütteter Be-träge in einem Umfang drohte, der eine höhere Bewertung des [X.] rechtfertigte, ist nicht ersichtlich.
Entgegen der Auffassung des [X.] erhöht der von ihm neben der Hauptforderung in Höhe von 15.338,76

begehrte Ausgleich entgangenen Gewinns in Höhe von 4.686,84

p.a. aus 15.338,76

vom 21.
September 1994 bis zum 31.
Dezember 2009, als Nebenforderung Beschwer und Streitwert nicht (dazu Senatsbeschluss vom 8.
Mai 2012 -
XI
ZR
261/10, WM
2012, 1211 Rn.
14). Die vom Kläger zitierten Anmerkungen zu der dem zugrundeliegenden Rechtsprechung des Senats ([X.], [X.], 312, 313; [X.]., zfs
2012, 587) geben keinen An-lass, von dieser Bewertung abzugehen. Der vom Kläger weiter -
3
-
angeführte Beschluss des II.
Zivilsenats des [X.] vom 28.
September 1992 (II
ZR
277/90, [X.]. ZPO §
4 Nr.
74) betraf die Geltendmachung eines "Zinsanspruchs"
-
so dort wört-lich, insoweit nicht abgedruckt in [X.]. ZPO §
4 Nr.
74
-
unter dem Gesichtspunkt einer "selbständigen zum Schadenersatz ver-pflichtenden Handlung"
und damit
eine andere Fallgestaltung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 17.
März 2009 -
XI
ZR
142/08, juris Rn.
4 aE).
Im Übrigen könnte die Nichtzulassungsbeschwerde auch
in der Sache keinen Erfolg haben.
-
4
-
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).

[X.]
Grüneberg
[X.]

[X.]
Menges
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.07.2010 -
2 O 494/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 13.07.2011 -
9 [X.] -

Meta

XI ZR 370/11

15.01.2013

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2013, Az. XI ZR 370/11 (REWIS RS 2013, 9054)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9054

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34 U 98/15

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