Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2012, Az. NotZ (Brfg) 7/11

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2012, 4372

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
[X.]([X.]) 7/11
Verkündet am:

23. Juli 2012

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

wegen Bestellung zur
Notarin

-

2

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Der [X.], [X.], hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2012 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.]
Appl, die Notarin Dr. Doyé und den Notar [X.]

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des [X.] in [X.] vom 10. Mai 2011 teilwei-se abgeändert und neu gefasst.
Der Bescheid der [X.] vom 2. November 2010 wird [X.]. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Zuweisung einer der am 26. September 2008 (Amtsblatt S. 2279
ff.) ausgeschriebenen zu besetzenden [X.] unter Be-rücksichtigung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats neu zu bescheiden.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu je 1/2 der Klägerin und der [X.] auferlegt. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2 zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen tragen die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

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Tatbestand:
Die Klägerin ist seit Januar 2002 in [X.] als Rechtsanwältin zugelas-sen.
Sie
wendet sich dagegen, dass ihre Bewerbung auf eine der am 26. Sep-tember 2008 (Amtsblatt S. 2279
ff.) ausgeschriebenen 30 [X.]
für 28 Bewerber mit der zweiten juristischen St[X.]tsprüfung nach dem [X.] und für zwei Bewerber mit juristischem Diplomabschluss nach der [X.] von der [X.] abschlägig verbeschieden [X.] ist. Die Bewerbungsfrist lief zum 17.
November 2008 ab. Mit Bescheid vom 2.
November 2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, die [X.] anderen Bewerbern zu übertragen. Die Klägerin nehme die [X.] ein. Ihre fachliche Eignung sei mit 177,59 Punkten zu bewerten, die Bewerber auf den [X.]n 1 bis 28 hätten Punktzahlen von 217,65 (1.
Rang) bis 180,88 (28. Rang) erreicht.
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe ihre Tätigkeit als Vertrete-rin bzw. Verwalterin des Notariats ihres verstorbenen [X.] nicht hinreichend durch die Vergabe von [X.] berücksichtigt. Den ihr vorgezogenen Mitbewerbern auf den [X.], 21 und 24, die die Beklagte zu Notaren zu bestellen beabsichtige, fehle die persönliche Eignung.
Gegen den am 4.
November 2010 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 6.
Dezember 2010 Klage erhoben mit den Anträgen, den Bescheid der [X.] vom 2.
November 2010 aufzuheben und ihr eine der ausgeschriebenen [X.] des Landes [X.] zu übertragen, hilfsweise die Beklagte zu [X.], die im Amtsblatt für das Land [X.] vom 26.
September 2008 ausge-schriebenen [X.] ermessensfehlerfrei neu zu bescheiden.
In einem weiteren, inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, dem die Klage des Bewerbers mit der [X.] 29
gegen den Bewerber mit 1
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der [X.] 24 zugrunde liegt, hat der Notarsenat des [X.] mit Urteil vom 16. August 2011, [X.].: Not 26/10, den Bescheid gegen den Bewerber mit der [X.] 29 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dessen Antrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Es bestünden Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers mit der [X.] 24 für das Amt des Notars.
Im Streitfall hat der Notarsenat des [X.] die Klage abgewie-sen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Berufung erstrebt die Klä-gerin weiterhin die Aufhebung des Bescheids der [X.] vom 2. November 2010 und die Zuweisung einer Notarstelle.

Entscheidungsgründe:
I.
Das [X.] hat ausgeführt, die Beklagte
habe sich mit der Ent-scheidung, die Klägerin nicht zur
Notarin
zu bestellen, weil andere Bewerber besser
geeignet seien im Sinne von §
6 [X.], im Rahmen des ihr zustehen-den [X.] gehalten. Es sei nicht zu beanstanden, dass die fachliche Qualifikation auf der Grundlage eines Punktesystems mit 177,59 Punkten ermittelt worden sei. Die Beklagte
sei auch mit Blick auf eine unzuläs-sige Doppelverwertung nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin weitere [X.] dafür zuzubilligen, dass sie ihren -
inzwischen verstorbenen
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Vater vertreten und dessen Notariat verwaltet habe. Die diesbezüglichen Erfahrungen seien mit insgesamt 6,54 Punkten berücksichtigt. Der erheblichen Länge der Tätigkeit im Jahr 2008 von unstreitig 271 Tagen sei mit 2,71 [X.] Rechnung getragen worden. Die der Vergabe von [X.] für beson-5
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ders gute Leistungsnoten in Klausuren zugrunde liegende Erwägung,
dass [X.] als objektivierte Leistungsbewertungen fachlicher
Leistungen transpa-renter macht, sei nicht übertragbar auf die Dauer einer
Notarvertretung und No-tariatsverwaltung. Die
Berücksichtigung der [X.] der Anwaltszulassung während der [X.] der Notarvertretung
sei keine unzulässige Doppelverwertung
gleicher Tätigkeiten. Die [X.] der Zulassung als Rechtsanwalt indiziere eine vertrautere Praxis der Rechtsbesorgung sowie der organisatorischen Bewältigung und ei-nen sichereren Umgang mit dem Recht suchenden Bürger. Hingegen vermittle die Notarvertretung spezifisch notarielle Kenntnisse und Erfahrungen.
Die Mitbewerber auf den [X.] und 21 seien von der [X.] zutreffend als persönlich geeignet angesehen worden. Die gegen den Bewerber [X.] ([X.] 12) geführten st[X.]tsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren seien gemäß §
170 Abs.
2 [X.] eingestellt worden. In den gegen ihn geführten standesrechtlichen Verfahren sei -
mit einer Ausnahme
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ein berufsrechtlicher Verstoß nicht festgestellt
worden. Da auch dort nur eine Rüge ausgesprochen worden sei und es sich um die einzige berufsrechtliche Maßnahme innerhalb einer dreizehnjährigen Anwaltszeit handle, seien Bedenken gegen die persönli-che Eignung des Bewerbers daraus nicht herzuleiten. Solche ergäben sich auch nicht daraus, dass er in seiner Bewerbung um eine Notarstelle vom 10.
November 2008 mehrere gegen sich geführte Verfahren nicht benannt [X.]. Zwar sei die persönliche Eignung für das Amt des Notars zweifelhaft, wenn ein Bewerber Ermittlungsverfahren bewusst verschweige, um die [X.] zu täuschen und seine Bewerbungschancen gegenüber den Mitbewerbern zu verbessern. Dies
sei hier aber nicht der Fall. Der Bewerber habe die [X.] benannt, bei denen er davon habe ausgehen müssen, dass sie für das Be-werbungsverfahren von Bedeutung seien. Soweit er Verfahren nicht angegeben habe, sei eine Täuschung aus Sicht des Bewerbers nicht erforderlich gewesen, 7
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weil die Verfahren inhaltlich keine Bedenken gegen seine persönliche Eignung begründen könnten.
Hinsichtlich der persönlichen Eignung des Bewerbers Rechtsanwalt [X.]. ([X.] 21) gelte im Ergebnis nichts anderes. Alleine die Anzahl der berufs-rechtlichen Verfahren stehe seiner persönlichen Eignung nicht entgegen. Etwas anderes widerspräche der Unschuldsvermutung. Auch der Umstand, dass
Rechtsanwalt [X.]. im Bewerbungsbogen
Verfahren
nicht angegeben habe, be-gründe nicht
Zweifel an der persönlichen Eignung. Er habe zwar insgesamt zehn von vierzehn gegen ihn bei der Rechtsanwaltskammer anhängi-gen/anhängig gewesenen
Beschwerdeverfahren und in einer Selbstauskunft vom 8. August 2006 für eine Notarvertretung eine durch die [X.] erteilte und später wieder aufgehobene Rüge nicht angegeben. Jedoch habe der Senat die Überzeugung gewonnen, dass der Bewerber über das [X.] weiterer Verfahren nicht bewusst habe täuschen wollen. Dagegen spreche bereits, dass er seine Angaben im Bewerbungsbogen mit dem ein-schränkenden Vermerk "jeweils soweit
ersichtlich"
versehen habe.

II.
Die zulässige Berufung (§
111d Satz
1 [X.]) der Klägerin hat Erfolg.
1. Unbegründet ist allerdings die Beanstandung der Klägerin, die [X.] habe bei der Beurteilung ihrer
fachlichen Eignung den ihr zustehenden [X.] verletzt. Die Beurteilung der fachlichen Eignung hat das [X.] zutreffend nicht für fehlerhaft gehalten.
a) Die fachliche Qualifikation eines Rechtsanwalts für das angestrebte Amt
des Notars
wird bundesweit anhand von [X.] ermittelt. Es ist 8
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gefestigte Rechtsprechung des Senats, dass die aufgrund der Entscheidungen des [X.] geänderten Verwaltungsvorschriften der Län-der den Vorgaben des [X.] ausreichend Rechnung tra-gen (vgl. hierzu informativ [X.]lick, [X.], 362, 365). Auch die Klägerin wendet sich nicht grundsätzlich gegen die Prüfung der fachlichen Eignung nach einem abstrakten Bewertungs-
und Auswahlschema. Sie bemängelt, dass in ihrem Fall die Notarvertretung und die [X.] als praktische notarnahe Erfahrung nicht in angemessener Weise durch die Verga-be von zusätzlichen [X.] berücksichtigt worden seien. Weitere als
die von der [X.] angerechneten Sonderpunkte können der Klägerin aber nicht zugutekommen.
Die Beklagte bemisst die Anzahl der Sonderpunkte nach der Dauer der Vertreter-
und Verwaltertätigkeit sowie nach dem am [X.] orien-tierten Umfang des Notariats durch die Stufen "unterdurchschnittlich, durch-schnittlich und überdurchschnittlich". Die [X.] fließen somit als Indi-kator für die mit der Leitung eines Notariats verbundene Führungsverantwor-tung in organisatorischer, personeller und technischer Hinsicht ein. Die Erfah-rungen, die der jeweilige Bewerber in dieser Beziehung gewonnen hat, werden auf diese Weise hinreichend honoriert (vgl. Senat, Beschluss vom 14.
April 2008 -
[X.] 121/07, [X.] 2008, 868, juris Rn.
25). Dementsprechend sind die Erfahrungen der Klägerin aus der notarspezifischen Tätigkeit mit insgesamt 6,54 [X.] berücksichtigt worden. Der zeitlichen Länge der Tätigkeit im Jahre 2008 von unstreitig 271 Tagen ist durch die Gewährung von 2,71 [X.] Rechnung getragen worden. Eine nochmalige Berücksichtigung würde zu einer unzulässigen Doppelbewertung führen. Darauf weist das [X.] zutreffend hin. Sind Umstände bereits im Rahmen des [X.] gewertet worden, ist es nicht zulässig, dieselben Umstände im Rahmen eines Individualvergleichs der Bewerber nochmals zu berücksichtigen. Für eine 12
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derart anlasslose Prüfung fehlt es mangels brauchbarer Bewertungskriterien an einer tragfähigen Grundlage. Sie würde im Ergebnis nur zu einer willkürlichen Abweichung von der ermittelten Rangordnung führen (vgl. Beschlüsse vom 23.
Juli 2007 -
[X.] 8/07, [X.], 475, 477 Rn.
14; vom 14.
April 2008 -
[X.] 100/07, juris Rn.
25 und vom 22.
März 2010 -
[X.] 20/09, juris Rn.
10). Mit der bloßen Dauer einer "praktischen Büroführung"
ist eine sonderpunktfähi-ge Zusatzqualifizierung nicht zu belegen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. No-vember 2006 -
[X.] 4/06, [X.], 109 juris Rn.
25 a.E.). Zwischen den beiden Betätigungsformen Notariatsverwaltung und Notariatsvertretung wird nach dem Wortlaut des
hier maßgeblichen
Abschnitts III Nr.
12 Ziff. 2
f [X.] [X.] nicht unterschieden. Dies ist
nicht zu beanstanden, weil bei der notwen-digen generalisierenden Betrachtungsweise nicht erkennbar ist, dass die grundsätzlich auf die bloße Abwicklung der von dem Notar begonnenen Amts-geschäfte gerichtete Tätigkeit als Notariatsverwalter den Bewerber ihrer Art nach besser auf das [X.] vorbereitet als eine Notarvertretung (Senat, [X.] vom 14. April 2008 -
[X.]
121/07, [X.] 2008, 868, juris Rn.
23). Der oftmals längeren Dauer der Notariatsverwaltung trägt die Beklagte Rechnung, indem sie die [X.]spannen, in denen der Bewerber einen Notar vertreten oder ein Notariat verwaltet hat, bei der Bemessung der Sonderpunkte berücksichtigt. Der Gefahr, dass [X.] ohne wesentlichen Erkenntnisgewinn für den Bewerber ein unangemessenes Gewicht erhalten, wirkt sie dadurch entge-gen, dass sie für die Notarvertretung Sonderpunkte erst ab einer jährlichen [X.] von vier Wochen gewährt.
b) Die Klägerin beanstandet auch erfolglos, dass die Beklagte die Be-werber mit einer längeren Zugehörigkeit zum anwaltlichen Beruf sachwidrig be-vorzuge, obwohl durch diese Tätigkeit keine notarnahe Erfahrung erworben werde. Es würde dadurch eher der [X.]ablauf als die für das Amt des Notars qualifizierenden Erfahrungen berücksichtigt. Die Klägerin sieht
sich [X.]
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ligt, weil sie noch nicht so lange als Rechtsanwältin zugelassen sei, aber durch kontinuierliche Vertretungszeiten einen besonderen Einsatz in [X.] Tä-tigkeiten und somit eine bessere Qualifikation für das Amt
des Notars aufweisen könne.
Das [X.] weist zutreffend darauf hin, dass die für die bloße Anwaltstätigkeit ohne [X.] Bezug anzurechnenden Punkte lediglich die für die künftige notarielle Tätigkeit nützlichen allgemeinen Kenntnisse der Praxis der Rechtsbesorgung und ihrer organisatorischen Bewältigung, die Sicherheit des Bewerbers im Umgang mit dem rechtsuchenden Publikum sowie das durch die Erfahrung gewonnene Verständnis für dessen Anliegen honorieren (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22.
November 2004 -
[X.] 16/04, NJW 2005, 212, 214 und vom 14.
April 2008 -
[X.] 100/07, B[X.]-Mitt. 2008, 181, juris Rn.
18; [X.] zur Änderung der Bundesnotarordnung, BT-Drucks.
11/6007 S.
10). Die für notarnahe anwaltliche Tätigkeiten zu vergebenden Sonderpunkte berücksichtigen hingegen die über diese allgemeinen Erkenntnisse hinausgehenden besonderen Erfahrungen, die der Bewerber bei der Bearbeitung notarspezifischer Rechtsmaterien gewonnen hat. Beide Tätigkeitsbereiche sind zu berücksichtigen. Sie würdigen unter-schiedliche Qualifikationen. Dementsprechend wurden der Klägerin für die Dauer der hauptberuflichen Anwaltstätigkeit 20,50 Punkte angerechnet. Einer Übergewichtung der Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin oder als Rechtsanwalt wird nach dem Punktesystem der [X.] dadurch vorgebeugt, dass diese Tätigkeit maximal mit 30
Punkten für eine anwaltliche Tätigkeit von 10 Jahren bewertet werden kann. Es ist auch zu berücksichtigen, dass bei der
notwendigen generalisierenden Betrachtungsweise, von Ausnah-men abgesehen, eine Anwaltskanzlei mit einem durchschnittlichen Tätigkeits-profil regelmäßig in gewissem Umfang Vorgänge zu bearbeiten hat, die nähere Bezüge zu notariellen Aufgaben aufweisen.
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Die Beurteilung der fachlichen Eignung der Klägerin hat
danach Bestand.
2. Hingegen haben das [X.] und die Beklagte die Bedeutung der Verpflichtung zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben des [X.] im Verhältnis zu den Aufsichtsbehörden für die persönliche Eignungs-prognose verkannt und infolgedessen der unvollständigen und mithin nicht wahrheitsgemäßen Auskunft der
Bewerber
auf den [X.] und 21
ein zu geringes Gewicht für die Gesamtbeurteilung der charakterlichen Eignung für
das Amt des Notars beigemessen. Bei gebotener Gewichtung der persönlichen Merkmale der Redlichkeit und uneingeschränkten Wahrhaftigkeit bestehen durchgreifende Zweifel an der persönlichen Eignung der Bewerber auf den [X.] und 21 für das Amt des Notars.

a) Die persönliche Eignung für das Amt des Notars
stellt einen unbe-stimmten Rechtsbegriff dar, dessen Interpretation durch die Landesjustizverwal-tung gerichtlich voll überprüfbar ist. Dieser verbleibt bei der Prognose, ob der Bewerber aufgrund
seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend [X.] persönlichen Umstände für das Amt geeignet ist, ein Beurteilungsspiel-raum (Senat, Beschluss vom 25.
November 1996 -
[X.] 48/95, [X.], 137, 139
ff.). Der vollen gerichtlichen Überprüfung
unterliegt allerdings die [X.], ob ein Umstand überhaupt für die Eignung von Bedeutung ist und welches Gewicht ihm im Einzelfall zukommt.
[X.]) Die persönliche Eignung ist zu bejahen, wenn die Eigenschaften des Bewerbers, wie sie sich insbesondere in seinem äußeren Verhalten offenbaren, keine begründeten Zweifel daran aufkommen lassen, dass er die Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft erfüllen werde. Mit Rücksicht auf die Be-deutung und [X.]wierigkeiten der Aufgaben, die der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspfle-15
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ge zu erfüllen hat (§
1 [X.]), darf der an die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Maßstab nicht zu milde sein (vgl. Senat, Beschlüsse vom 31.
Juli 2000 -
[X.] 5/00, [X.] 2000, 943; vom 17.
November 2008 -
[X.] 10/08, NJW-RR 2009, 350, 251; vom 22.
März 2010 -
[X.] 21/09, [X.], 314 Rn.
6 und [X.] 10/09, [X.], 232 Rn.
22 und vom 15.
November 2010 -
[X.] 1/10, [X.] 2011, 36 juris Rn.
23). Als Träger eines öffentlichen Amtes, der auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege wichti-ge Funktionen wahrnimmt, ist der Notar in besonderem Maße zur Integrität ver-pflichtet. Die erhöhten Anforderungen rechtfertigen sich daraus, dass die [X.] der vorsorgenden Rechtspflege wesentlich vom Vertrauen der Rechtsuchenden in die [X.] abhängt und dafür unbedingte In-tegrität der Amtspersonen gefordert ist. Dementsprechend ist durch §
14 Abs.
3 Satz
1 [X.] festgelegt, dass sich der Notar durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Berufes der Achtung und des Vertrauens, die seinem Beruf entgegengebracht werden, würdig zu zeigen hat. Wesentliche Vorausset-zungen dafür, dass der rechtsuchende Bürger dem Notar Achtung und Vertrau-en entgegenbringen kann, sind nicht nur Fähigkeiten wie Urteilsvermögen, Ent-schlusskraft, Standfestigkeit, Verhandlungsgeschick und wirtschaftliches Ver-ständnis, sondern vor allem uneingeschränkte Wahrhaftigkeit und Redlichkeit. Auch im Verhältnis zu den Aufsichtsbehörden kommt es auf die letztgenannten Eigenschaften an. Denn zur Wahrnehmung ihrer für die Gewährleistung einer funktionstüchtigen vorsorgenden Rechtspflege wesentlichen Aufsichtsbefugnis-se müssen sich die Aufsichtsbehörden darauf verlassen können, dass der Notar ihnen vollständige und wahrheitsgemäße Auskünfte erteilt (vgl. Senat, [X.] vom 22.
März 2010 -
[X.] 10/09, [X.]O, Rn.
23 und vom 15.
November 2010 -
[X.] 1/10, [X.]O). Die persönliche Eignung ist deshalb zu verneinen, wenn der Bewerber durch falsche
Angaben versucht hat, die Aufsichtsbehörde im Bewerbungsverfahren zu täuschen, um seine Bewerbungschancen zu ver--

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bessern (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8.
Mai 1995 -
[X.] 12/94, [X.] 96, 210, 211; vom 20.
April 2009 -
[X.] 20/08, [X.] 2009, 282 Rn.
25; vom 22.
März 2010 -
[X.] 10/09, [X.]O Rn.
25
f. und vom 15.
November 2010 -
[X.] 1/10, [X.]O). Zwar dürfen nicht zuletzt wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Anforderungen nicht überspannt werden. Sie sind nicht Selbstzweck, sondern müssen stets in Beziehung zu den Bedürfnissen einer leistungsfähigen [X.] Rechtspflege gesetzt werden. Gefordert ist eine Gesamtbewertung al-ler, gemessen an den persönlichen Anforderungen an einen Notar, aussage-kräftigen Umstände, die in der Persönlichkeit und in dem früheren Verhalten des Bewerbers zutage getreten sind. Dabei können Verhaltensweisen und [X.], die jeweils für sich betrachtet eine negative Bewertung nicht tragen würden, in ihrem Zusammentreffen ausreichen, um nicht ausräumbare Zweifel an der persönlichen Eignung zu begründen. Bei der Gesamtbeurteilung darf und muss auch ein früheres Fehlverhalten als Rechtsanwalt oder [X.] einbezogen werden ([X.], Beschlüsse vom 13.
Dezember 1993 -
[X.] 33/92, [X.]R [X.] §
6 Eignung
4; vom 2. Juli 1984 -
[X.] 1/84, [X.] 1985, 500, 502 und vom 12.
November 1984 -
[X.] 9/84, [X.] 1985, 502, 503 jeweils mwN). Der Verwertbarkeit solchen Verhaltens steht nicht entgegen, dass ein-schlägige st[X.]tsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, Strafverfahren oder anwaltsgerichtliche Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts, wegen ge-ringfügigen Verschuldens, nach Erfüllung von Auflagen oder aus anderen Gründen eingestellt worden sind (Beschluss vom 13.
Dezember 1993 -
[X.] 33/92, [X.]R [X.] §
6 Eignung
4). Denn wesentlich ist nicht so sehr die straf-rechtliche Bewertung und/oder die Beurteilung nach dem Standesrecht der Rechtsanwälte, als vielmehr die im Bewerbungsverfahren selbständig zu prü-fende Frage, ob aus dem zugrunde liegenden Verhalten negative Folgerungen im Hinblick auf die wegen des öffentlichen Amts erhöhten persönlichen Anfor-derungen an einen Notar zu ziehen sind.
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bb) Unverzichtbare Grundlage für die Prüfung der charakterlichen [X.] für das Amt des Notars ist die vollständige und sorgfältige Beantwortung der Fragen an den Bewerber. Sie verlangt die Angabe von anhängigen und an-hängig gewesenen straf-, disziplinar-
oder standesrechtlichen Ermittlungsver-fahren, sonstigen berufsrechtlichen Verfahren, auch bei der [X.] in den letzten fünf Jahren geführte Beschwerde-
bzw. Gebührenbeschwer-deverfahren.
Dementsprechend wird in Nr.
4 der betreffenden Anlage zu dem von der [X.] verwendeten Bewerbungsbogen ausdrücklich darauf [X.], dass nicht nur Verfahren, die zu einer Bestrafung oder Ahndung geführt haben, anzugeben sind. Macht der Bewerber unvollständige Angaben, verfügt er eigenmächtig über die tatsächliche Beurteilungsgrundlage der Aufsichtsbe-hörde. Die Versicherung der Vollständigkeit ist
dann
jedenfalls objektiv unwahr. Verschweigt der Bewerber nach
seiner eigenen Einschätzung irrelevante
gegen ihn eingeleitete Verfahren, selektiert er eigenmächtig
in nicht
hinnehmbarer Weise die im Auswahlverfahren zu berücksichtigenden Tatsachen. Ob die den Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalte
seine
persönliche Eignung in [X.] stellen könnten, kann jedenfalls nicht der Bewerber beurteilen. Die Relevanz der Verfahren für die Beurteilung der persönlichen Eignung bestimmt aus-schließlich die Aufsichtsbehörde. Im Interesse einer möglichst umfassenden vollständigen Tatsachengrundlage für die Beurteilung des Bewerbers muss die Auskunftspflicht
peinlich genau erfüllt werden.
[X.]) [X.] unvollständige Angaben im Bewerbungsverfahren begründen im Allgemeinen Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zum Notar. Auf die Verhaltensweisen, die den nicht genannten Verfahren zu-grunde liegen, kommt es dabei nicht zuvörderst an. Unvollständige Angaben sprechen auch regelmäßig für eine Täuschungsabsicht des Bewerbers. Er [X.] auf diese Weise, Sachverhalte nach seiner Auswahl der Beurteilung durch die für die Besetzung zuständige Justizverwaltungsbehörde zu entziehen. 19
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Auch wenn
bei objektiver Betrachtung mit einer negativen Auswirkung durch das
verschwiegene Verfahren
nicht zu rechnen ist, hat dieser Umstand keinen Einfluss auf
die Verpflichtung zur Vollständigkeit und Wahrhaftigkeit der
Anga-ben.
b) Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze bestehen begründete Zweifel an der persönlichen Eignung der weiteren Beteiligten mit den [X.] und 21.

(1) Der Mitbewerber mit der [X.] 12, Rechtsanwalt Dr.
B., hat zwar in der von ihm am 10.
November 2008 selbst unterschriebenen Anlage zur Selbstauskunft in Nr.
4 zu seinem Antrag an die Beklagte auf Bestellung zum Notar ein Rügeverfahren
der Rechtsanwaltskammer [X.] und drei nach §
170 Abs.
2 [X.] eingestellte Ermittlungsverfahren der St[X.]tsanwaltschaft [X.] angegeben. Jedoch hat er folgende Verfahren, obwohl diese ihm zur Kenntnis gelangt waren, verschwiegen:
3 [X.] 851/07 St[X.]tsanwaltschaft [X.] = [X.] 849.07 [X.], eingestellt mit Verfügung vom 27.
November 2007
61 [X.] St[X.]tsanwaltschaft [X.]
53 Js 2044/03 St[X.]tsanwaltschaft [X.]
I BS 2579.05 Rechtsanwaltskammer [X.]
I BS 901.04 Rechtsanwaltskammer [X.].
Auf Rückfrage der [X.] mit [X.]reiben vom 31. Juli 2009 zur feh-lenden Angabe der Rügeverfahren hat er sich darauf berufen, dass ihm die Ver-fahren der Rechtsanwaltskammer bei Abfassung der Bewerbung nicht mehr erinnerlich gewesen seien. Vom Ermittlungsverfahren mit dem Aktenzeichen 61 21
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[X.] habe er niemals Kenntnis erlangt. Die Angaben zu den Verfahren 3
[X.] 851/07 und 53 Js 2044/03 hat der Bewerber nicht ergänzt. Erst auf das weitere [X.]reiben der [X.] vom 10. September 2009 entschuldigte Rechtsanwalt [X.] die Lücken damit, dass ihm diese Verfahren beim Ausfüllen des Fragebogens nicht mehr in Erinnerung gewesen seien. Die Vorwürfe seien unberechtigt gewesen und er habe darüber keine Akten geführt.
Mit Recht hat
der Vorstand der [X.] in der Stellungnahme vom 20. September 2010 aufgrund dieses Verhaltens Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers für das Amt des Notars für gegeben
erachtet. Dass Rechtsanwalt [X.] behauptet, er habe die nicht angegebenen Vorgänge nicht mehr in Erinnerung gehabt, muss als [X.]utzbehauptung gewertet werden, die ein zusätzliches Indiz für eine mangelnde persönliche Eignung darstellt. Das Ermittlungsverfahren [X.]. 3 [X.] 851/07 St[X.]tsanwaltschaft [X.], hatte die Mitteilung des Inhalts einer Gerichtsverhandlung über das [X.] zum Gegen-stand. Es war erst im [X.] eingestellt worden. Dieses Verfahren konnte kaum nach einem Jahr so in Vergessenheit geraten sein, dass es auch bei sorgfältigem Nachdenken, das für die Fertigung der Auskunft geboten ist, nicht präsent war. Das Verfahren mit dem [X.]. 53 Js 2044/03 St[X.]tsanwaltschaft
Ber-lin dürfte dem Bewerber sowieso im Gedächtnis geblieben sein, weil es dabei immerhin um die Anzeige seiner Ehefrau wegen häuslicher Gewalt ging. Doch auch wenn die Verfahren beim Ausfüllen der Bewerbungsunterlagen von [X.] vergessen worden wären, hätte ihn die erste Nachfrage der [X.] vom 31.
Juli 2009 veranlassen müssen, sorgfältig zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Ergänzungen seiner Angaben geboten sind. Stattdessen hat Rechtsan-walt [X.] abgewartet, bis er von der [X.] durch eine zweite Nachfrage mit den verbliebenen Lücken in seinen Angaben konfrontiert worden ist.
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Eine andere Betrachtungsweise ist nicht schon deshalb geboten, weil Dr.
B. bereits aus Anlass der Bestellung zum [X.] in der Selbstaus-kunft vom 26.
September 2005 angegeben hatte, gegen ihn seien verschiedene straf-
und berufsrechtliche Ermittlungsverfahren anhängig gewesen, die einge-stellt worden seien. Es sei ihm nicht mehr möglich, die Aktenzeichen zu benen-nen, sie seien aber alle in [X.] geführt worden.
Mit dieser pauschalen Aussa-ge genügte Rechtsanwalt [X.] seiner Auskunftspflicht nicht.
Fehlen dem Be-werber gesicherte Kenntnisse muss von ihm erwartet werden, dass er sich durch eine Rückfrage bei der [X.] versichert, ob er seiner Auskunftspflicht mit unpräzisen Angaben noch hinreichend genügt. Erforderlichenfalls hat er sich bei der St[X.]tsanwaltschaft und der Rechtsanwaltskammer nach den ihm nicht mehr gegenwärtigen Aktenzeichen zu erkundigen.
[X.]on gar nicht vermag das Einverständnis des Bewerbers mit der Ein-holung von Auskünften bei der St[X.]tsanwaltschaft [X.] und der Rechtsan-waltskammer [X.] sowie mit der Beiziehung der dort geführten Vorgänge die eigene Pflicht zu einer sorgfältigen und wahrheitsgemäßen Auskunft zu [X.]. Andernfalls würde die Auskunftspflicht auf Verfahren reduziert, die von der [X.] nicht selbst recherchiert werden können. Der unbedingten [X.]stellung in Nr. 4 der Anlage kann irgendeine Einschränkung der Verpflichtung zu vollständigen Angaben auch nicht entnommen werden. Dem hatte
jeder Be-werber um das Amt eines Notars zu entsprechen. Die Wahrheitspflicht würde in nicht hinnehmbarer Weise ausgehöhlt, würde der Auffassung der [X.]
und des [X.] gefolgt.

(2) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet danach auch die persönliche Eignung des Bewerbers auf der [X.] 21, Rechtsanwalt [X.]. Er hat nur einen geringen Teil der gegen ihn anhängigen bzw. anhängig gewe-senen Verfahren angegeben. Dabei hat er Verfahren aus den Jahren 2000 und 26
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2003 genannt, zu denen keine Unterlagen mehr vorhanden sind. Die neueren Verfahren hingegen sind -
nach seinem Vortrag
-
von ihm vergessen worden. Vorbeugend wurde die Vollständigkeit der Angaben durch den Zusatz "jeweils soweit ersichtlich"
relativiert. Mindestens zehn Rüge-
bzw. Beschwerdeverfah-ren der letzten fünf Jahre wurden nicht genannt. Noch im Vermerk vom 6. Juli 2009 hat die Beklagte deshalb mit Recht für beurteilungsrelevant gehalten, dass Rechtsanwalt [X.]. schon in der Selbstauskunft vom 8.
August 2006 zu seinem Antrag auf Bestellung zum [X.] das noch anhängige Rügever-fahren der Rechtsanwaltskammer [X.] ([X.] 1094.05) verschwiegen hatte. Dass das Verfahren dem Bewerber zum [X.]punkt der Selbstauskunft nicht mehr präsent gewesen sein soll, ist nicht glaubhaft. Das Verfahren wurde auf den Einspruch von Rechtsanwalt [X.]. vom 14. Dezember 2005 gegen den [X.] vom 11. November 2005 eingestellt. Die Nachricht davon erging am 13.
Februar 2006 an Rechtsanwalt [X.]. Aufgehoben wurde der [X.] erst am 23. Oktober 2006. Das Rügeverfahren war mithin noch anhängig zum [X.]punkt des Antrags auf Bestellung zum [X.] im August 2006. Damit liegt nahe, dass Rechtsanwalt [X.]. das Verfahren deshalb verschwieg, um die Notarvertretung, die für eine spätere Bewerbung um das Amt des Notars [X.] sein konnte, nicht zu gefährden.
Ob schon die hohe Anzahl berufsrechtlicher Verfahren (14 Verfahren in 5 Jahren) unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden Umstände die persönli-che Eignung von Rechtsanwalt [X.]. für das Amt des Notars in Zweifel ziehen könnten, bedarf keiner Klärung. Jedenfalls kann sich ein Bewerber nicht der Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben durch den Hinweis "jeweils soweit ersichtlich" entledigen. Die
dem Bewerber entgegen-kommende von der [X.] und dem [X.] vertretene Auffassung ist mit den [X.] an einen künftigen Notar nicht vereinbar. 29
-

18

-

Der Bewerber hat sich erforderlichenfalls kundig zu machen, sollte er nicht auf einen gesicherten Wissensstand zurückgreifen können.

(3) Die persönliche Eignung des Bewerbers Rechtsanwalt Dr.
F. auf der [X.] 24 hat das [X.] mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 16.
August 2011 (Not 26/10;
der
Antrag
auf Berufung wurde zurückgewiesen am 5. März 2012
-
[X.]([X.]) 13/11; die Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen) verneint.
3. Mithin fielen drei Bewerber auf [X.]n vor der Klägerin
weg, weil ihre
persönliche Eignung in Zweifel steht. Die Klägerin erreichte danach
die [X.] 27
und wäre bei der Besetzung zu berücksichtigen.
Vom [X.] zu
2 wurde indes
geltend gemacht, die Klägerin habe ihrerseits das [X.] vor der Rechtsanwaltskammer [X.] III B 563.05 verschwiegen. Dem ist sie unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass mangels eines berufsrechtswidri-gen Verhaltens ein Rügeverfahren von der Rechtsanwaltskammer nicht einge-leitet worden sei. Hierauf kommt es allerdings für die Frage der Verletzung der Wahrheitspflicht nicht an. Auch durfte die Klägerin nicht von der Anzeige der Tätigkeit als erste Vorsitzende des Verbandes der gewerblichen [X.]neeräum-betriebe schon deshalb absehen, weil es sich hierbei um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt, die nach dem Tod des [X.] der Klägerin, der diese [X.] innehatte, auf sie übergegangen ist. Über die Frage eines Interessen-konflikts mit dem Amt des Notars hat nicht der Bewerber vorab zu entscheiden. Die
Beklagte wird die Relevanz dieser Umstände bei der
neuen Bescheidung der Klägerin angemessen zu berücksichtigen haben. Eine Entscheidung des erkennenden Senats kommt schon deshalb nicht in Betracht, aber
auch weil der Bescheid gegen den Bewerber mit der [X.] 31 wegen eines Mangels der Beurteilung der fachlichen Eignung und wegen der Zweifel an der persönlichen 30
31
-

19

-

Eignung der Bewerber auf Rang 12, 21 und 24 keinen Bestand hat ([X.]([X.]) 12/11).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
111d Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
1
bis 3, § 155 Abs. 1, §
162 Abs.
3 VwGO. Die [X.] ergibt sich aus §
111g Abs.
2 Satz
1 [X.].
Galke
[X.]
Appl

Doyé
[X.]

Vorinstanz:
KG [X.], Entscheidung vom 10.05.2011 -
Not 27/10 -

32

Meta

NotZ (Brfg) 7/11

23.07.2012

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2012, Az. NotZ (Brfg) 7/11 (REWIS RS 2012, 4372)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4372

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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