Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2004, Az. 2 StR 104/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3684

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[X.] vom 7. April 2004 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 7. April 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. Dezember 2003 mit den [X.] aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anord-nung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in fünfzehn Fällen und wegen unerlaubten Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu [X.] und neun Monaten verurteilt, die si-chergestellten Betäubungsmittel und ein Mobiltelefon eingezogen und einen Geldbetrag in Höhe von 95 • für verfallen erklärt. - 3 - Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang [X.]; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Nach den Feststellungen konsumiert der Angeklagte seit sechs Jahren Haschisch und seit vier Jahren nasal Heroin in unregelmäßigen Abständen, manchmal auch Kokain. Der [X.] steigerte sich im Laufe der [X.] auf bis zu zwei Gramm Heroinzubereitung pro Tag, es gab aber auch [X.]en, in denen der Angeklagte kein Heroin konsumierte. Im [X.] 2002 fuhr der An-geklagte zweimal in den [X.], um dort zu entziehen, wurde nach der Rück-kehr in die [X.] aber jeweils rückfällig. Bei der Strafzumessung hat das [X.] dem Angeklagten zugute gehalten, daß er zur [X.] der Tatbe-gehung und auch in den Jahren davor Heroin sowie andere Betäubungsmittel konsumierte und abhängig war und die hier relevanten Taten begangen hat, um aus deren Erlös seine Sucht zu finanzieren. Ferner hat es im Hinblick auf eine mögliche spätere Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG festgestellt, daß der Angeklagte die Taten aufgrund seiner Betäubungsmit-telabhängigkeit begangen hat. Angesichts dieser Feststellungen hätte der Tatrichter mit der Hilfe eines Sachverständigen prüfen und entscheiden müssen, ob der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Maßregel gegeben sind (st. Rspr. vgl. [X.] bei Detter NStZ 2003, 133, 135; 2002, 415, 419). Hiervon darf nicht etwa allein deswegen abgesehen werden, weil eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG ins Auge gefaßt ist (st. Rspr. vgl. [X.] NStZ-RR 2003, 12; StraFo 2003, 100; [X.]R StGB § 64 Ableh-nung 8). Daß bei dem Angeklagten keine hinreichend konkrete Aussicht eines - 4 - Behandlungserfolgs besteht (vgl. [X.] 91, 1 ff.), ist aus den bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich. Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung einer Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 StPO; [X.]St 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Maßregel nach § 64 StGB auch nicht von einem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. [X.]St 38, 362). Der [X.] kann ausschließen, daß das [X.] bei Anordnung der Unterbringung eine niedrigere Strafe verhängt hätte.

[X.] Bode

Otten

Roggenbuck

Meta

2 StR 104/04

07.04.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2004, Az. 2 StR 104/04 (REWIS RS 2004, 3684)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3684

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