Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2013, Az. 2 StR 326/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2958

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 326/13
vom
10. September 2013
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10.
September 2013 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8.
März 2013 im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen in drei Fällen entfällt, und der Schuldspruch dahingehend neu gefasst wird, dass der Ange-klagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs in vier Fällen, sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen sowie sexu-ellen Missbrauchs eines Jugendlichen verurteilt ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift vom 2.
Juli 2013 dargelegten Gründen tritt hinsichtlich der Taten vom 2.
Mai 2009 zum Nachteil des [X.]

B.

sowie hinsichtlich der ersten
Tat zum Nachteil von

Cu.

der Tatbestand des §
182 Abs.
2
StGB hinter §§
176, 176
a StGB im Wege der [X.] zurück. Der Schuldspruch war in diesen Fällen entsprechend zu berichtigen.
1
-
3
-
Die Änderung des Schuldspruchs erfordert keine Aufhebung der in den betreffenden Fällen verhängten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe. Die vom [X.] festgestellte, den Tatbestand des §
182 Abs. 2 StGB erfüllende
Entgeltlichkeit darf -
auch wenn der Straftatbestand insoweit im Schuldspruch unberücksichtigt bleibt
-
bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden.
Appl

Schmitt Krehl

Eschelbach Zeng

2

Meta

2 StR 326/13

10.09.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2013, Az. 2 StR 326/13 (REWIS RS 2013, 2958)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2958

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