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PDF anzeigen[X.]/03vom2. September 2003in der Strafsachegegenwegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches [X.] 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. September 2003 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. November 2002 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Zu Recht hat das [X.] angenommen, daß der Angeklagte durch [X.] und seine Teilnahme an der [X.] der [X.] beschlossenen Kampagne dem vollziehbaren Verbotnach § 18 Satz 2 VereinsG, sich für die [X.] zu betätigen, zuwidergehandeltund damit den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verwirklicht hat. [X.] wird hierzu auf das Urteil des Senats vom 27. März 2003 -3 [X.] (= NStZ 2003, 491) verwiesen.[X.] [X.] [X.]von [X.] [X.]
Meta
02.09.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2003, Az. 3 StR 146/03 (REWIS RS 2003, 1793)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1793
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