Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2014, Az. III ZR 516/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3340

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 516/13
vom

21. August 2014

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 21. August 2014 durch die
Richter Dr.
[X.], [X.], [X.], Dr.
Remmert und Reiter

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 24.
Zivilsenats des [X.] vom 19.
November 2013 -
24 [X.] -
wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

Das Berufungsurteil beruht nicht auf einem etwaigen Verstoß ge-gen das [X.]. In dem vom [X.] vorgelegten E-Mail -
Schreiben vom 7. Dezember 2006 wird über die Höhe der Provision, die der Beklagte neben dem im Konzeptionspapier ausgewiesenen Agio erhielt, nicht [X.]. Hierzu wäre der Beklagte indes aufgrund der irreführen-den Angaben in dem Konzeptionspapier verpflichtet gewesen (vgl. zur Aufklärungspflicht über die [X.] bei irreführenden Prospektangaben Senat, Urteile vom 29. Mai 2008 -
III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129 Rn. 17, 22 und vom 12. Februar 2009 -
III ZR 90/08, NJW-RR 2009, 613 Rn. 9).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
-

3

-

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).

[X.]
[X.]

[X.]

Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.04.2013 -
3 O 18/11 -

O[X.], Entscheidung vom 19.11.2013 -
24 [X.] -

Meta

III ZR 516/13

21.08.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2014, Az. III ZR 516/13 (REWIS RS 2014, 3340)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3340

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