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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 255/11
vom
28. Juni
2011
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 28. Juni 2011 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des [X.] merkt der Senat an:
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das [X.] nicht
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wie angeklagt -
auch die Verwirklichung von § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB (mit Ge-walt) angenommen hat. Das [X.] hat das Vorliegen von Gewalt verneint ([X.]), weil es von einem zu engen Verständnis dieses Begriffes ausge-gangen ist. Das mit nicht ganz unerheblicher Krafteinwirkung verbundene Fest-halten des Opfers ist ebenso wie die Überwindung von geringfügiger Gegen-wehr als Gewalt zu qualifizieren (vgl. u.a. [X.], Urteil vom 10. Februar 2011
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4 StR 566/10 mwN). Ausreichend kann je nach den Umständen des Falles auch das Packen an der Hand, das [X.] der abwehrenden Hand, das auf das Bett Stoßen oder das sich auf das Opfer Legen bzw. der Einsatz überlegener Körperkraft sowie das Auseinanderdrücken der Beine sein (vgl. im Einzelnen Fischer, StGB, 58. Aufl.,
§ 177 Rn. 7). Entscheidend ist eine Kraftent--
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faltung, die vom Opfer als körperlicher Zwang empfunden wird. Als solche Krafteinwirkungen des Angeklagten kommen im vorliegenden Fall in Betracht:
Er versuchte das Opfer auszuziehen; dieses machte den Reißverschluss des Pullovers wieder zu, zog die Hose wieder hoch und hielt diese fest (UA S.
9, 25 und 32); nach [X.] und [X.] gelang es dem Angeklagten dann die Hose herabzuziehen und die Oberbekleidung nach oben zu schieben (UA S.
9).
Er hob die Beine des Opfers auf dem engen Beifahrersitz des [X.] nach oben ([X.]), wobei er die Beine zum Autodach hochdrückte ([X.]).
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Er fasste das Opfer kräftig an den Hüften, um es zu drehen ([X.] und 25).
Vorsitzender Richter am [X.]
Nack ist wegen Urlaubsabwesen-
heit an der Unterschriftsleistung
gehindert.
[X.] Elf
Richter am [X.] Prof. Dr. Sander
ist wegen Urlaubsabwesenheit an
der Unterschriftsleistung gehindert.
[X.]
Meta
28.06.2011
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2011, Az. 1 StR 255/11 (REWIS RS 2011, 5448)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5448
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 506/08 (Bundesgerichtshof)
6 StR 7/20 (Bundesgerichtshof)
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2 StR 230/08 (Bundesgerichtshof)
5 StR 203/23 (Bundesgerichtshof)
Vergewaltigung: Voraussetzungen einer Nötigung mit Gewalt
2 StR 153/02 (Bundesgerichtshof)