Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2017, Az. XI ZR 463/17

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 5492

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:120917BXIZR463.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 463/17
vom
12.
September 2017
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 12.
September 2017 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die Richter
Dr.
[X.] und
Maihold sowie
die Richterinnen
Dr.
[X.] und
Dr.
Derstadt

beschlossen:

Der Beklagte und der Streithelfer werden, nachdem sie die Nicht-zulassungsbeschwerde gegen den am 30.
Mai 2017 ergangenen Beschluss des 17.
Zivilsenats des [X.] zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für ver-lustig erklärt.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden dem [X.] auferlegt (§§
522 Abs.
3, 565 Abs.
1, 516 Abs.
3 ZPO) mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten des Streithelfers
im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; diese trägt dieser
selbst.
Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 2.000.000

Die Festsetzung des Gegenstandswerts eines Zwischenurteils über die Prozesskostensicherheit nach §§
110
ff. ZPO folgt dem der Hauptsache (st. Rspr.,
RGZ
40, 416, 417;
[X.], Urteil vom 20.
November 1961

VIII
ZR 65/61, [X.], 264, 268; [X.] vom 7.
Oktober 1981

VIII
ZR 198/80, [X.], 1278, 1279, vom 21.
Juni 1990

IX
ZR 227/89, [X.], 122, vom 20.
März 2002

IV
ZR 3/01, juris Rn. 4 und vom 6.
Oktober 2005 -
3
-

IX
ZR 18/03, juris Rn. 2; [X.] in: [X.]/[X.], [X.], 14.
Auflage 2016, Rn.
4962 und 6507).
Das Verlangen von Prozesskostensicherheit gewährt dem [X.] die Möglichkeit, die Einlassung auf die Klage so
lange zu ver-weigern, bis über das Verlangen entschieden oder die verlangte Sicherheit geleistet ist. Es ist also ein Verteidigungsmittel gegen die Klage selbst, weswegen der Streitwert des [X.] dem der Klage entspricht; in dieser Höhe ist der Beklagte bei ei-nem verneinenden Zwischenurteil auch in der Revisionsinstanz beschwert ([X.], 416, 417).
-
4
-
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei Nichtleistung einer angeordneten Sicherheit unter Umständen nach §
113 Satz
2 ZPO die Erklärung der Klagerücknahme erfolgen kann (vgl. [X.], Urteil vom 20.
November 1961

VIII
ZR 65/61, [X.], 264, 268).

Ellenberger
[X.]
Maihold

[X.]
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.10.2016 -
2-30 O 103/16 -

O[X.], Entscheidung vom 30.05.2017 -
17 [X.] -

Meta

XI ZR 463/17

12.09.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2017, Az. XI ZR 463/17 (REWIS RS 2017, 5492)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5492

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