Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
[X.]
vom
28. Mai 2014
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 28. Mai 2014
durch die
Richter Dr. [X.], [X.], [X.], [X.] und Reiter
beschlossen:
Die Verfahren [X.] und [X.] werden zum Zwecke gemeinsamer Entscheidung verbunden. Das Verfahren [X.] führt.
Die Rechtsbeschwerden des [X.] gegen die im Verfahren 22
[X.] 46/13 [X.] ergangenen Beschlüsse des 22.
Zivilsenats des [X.] vom 7. Oktober 2013, 16. [X.] 2013 und 12. März 2014 werden verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§
97 Abs. 1 ZPO).
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Entschädigung wegen überlan-ger
Dauer eines Zwangsvollstreckungsverfahrens in Anspruch.
Mit Beschluss vom 7.
Oktober 2013 hat das [X.] den [X.] abgelehnt, im Wege der einstweiligen Verfügung die Zwangs-1
2
-
3
-
vollstreckung aus im Ausgangsverfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbe-schlüssen vorläufig einzustellen. Die dagegen gerichtete Gehörsrüge des [X.] wurde durch Beschluss vom 16.
Dezember 2013 zurückgewiesen.
Den Antrag des [X.], die gerichtliche Zuständigkeit für die mit der [X.] begehrte Anweisung des Amtsgerichts entsprechend §
36 Abs. 1 Nr.
6 ZPO beziehungsweise §
17a [X.] festzustellen, hat das Oberlan-desgericht mit Beschluss vom 12.
März 2014 zurückgewiesen.
Gegen die vorbezeichneten Beschlüsse wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
Die Zurückweisung des Antrags des [X.] auf Erlass einer einstweili-gen Verfügung kann wegen des durch §
542 Abs.
2 Satz
1 ZPO begrenzten Instanzenzugs mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden. Nach die-ser Vorschrift findet gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entscheiden wird, die Revision nicht statt. Wird durch Beschluss entschieden, ist dement-sprechend die Rechtsbeschwerde ausgeschlossen. Eine Differenzierung des [X.] unter dem Gesichtspunkt, ob durch Urteil oder Beschluss ent-schieden worden ist, verbietet sich ([X.], Urteil vom 27.
Februar 2003 -
I
ZB 22/02, NJW 2003, 1531, 1532; [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 34.
Aufl., §
922 Rn.
7).
3
4
5
6
-
4
-
Der Beschluss des [X.]s vom 16.
Dezember 2013, mit dem die Anhörungsrüge des [X.] zurückgewiesen wurde, ist gemäß §
321a Abs.
4 Satz
4 ZPO unanfechtbar.
Soweit das [X.] den Antrag nach §
36 Abs.
1 Nr.
6 ZPO beziehungsweise §
17a [X.] zurückgewiesen hat, scheitert die Anfechtung des Beschlusses vom 12.
März 2014 jedenfalls daran, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde (§
37 ZPO i.V.m. §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO und §
17a Abs.
4 Satz
4 [X.]).
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Reiter
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 16.12.2013 -
22 [X.] 46/13 [X.] -
7
8
Meta
28.05.2014
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2014, Az. III ZB 22/14 (REWIS RS 2014, 5198)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5198
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.