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PDF anzeigen[X.] vom 22. September 2008 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Schmuggels - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. September 2008 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Februar 2008 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die vom [X.] zu Unrecht angenommene Tateinheit in den Fällen, in denen der Angeklagte jeweils am selben Tag mehrere unrichtige, aber inhaltlich voneinander unabhängige Zollanmel-dungen abgegeben hat (vgl. BGHSt 33, 163; [X.], 30 - 3 - und 56), beschwert den Angeklagten ebenso wenig wie die [X.] Zubilligung einer Strafmilderung für die [X.] von - hier sogar nur einer Woche - Untersuchungshaft (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 21 m.w.[X.]). [X.]Wahl Hebenstreit [X.] [X.]
Meta
22.09.2008
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2008, Az. 1 StR 347/08 (REWIS RS 2008, 1861)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1861
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