Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.09.2023, Az. VIa ZR 149/23

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 6680

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Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 17. Januar 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 20. Zivilkammer des [X.] vom 10. März 2022 abgeändert und die Klage aus dem Gesichtspunkt einer deliktischen Schädigung des [X.] insgesamt abgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Der Kläger erwarb im Februar 2014 von der Beklagten einen von dieser hergestellten gebrauchten [X.] [X.], der mit einem Dieselmotor der Baureihe [X.] (Schadstoffklasse Euro 5) ausgestattet ist. In dem Fahrzeug kommt eine sogenannte Abgasrückführung ([X.]) zur Anwendung, die sich mindernd auf die Stickoxidemissionen auswirkt, jedoch außerhalb eines bestimmten Außentemperaturbereichs reduziert wird (sogenanntes Thermofenster). Zudem verfügt das Fahrzeug über eine sogenannte [X.] ([X.]), durch die eine verzögerte Aufwärmung des Motoröls zu niedrigeren Stickoxidemissionen führt. Das Fahrzeug ist von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts betroffen.

3

Das [X.] hat die Beklagte zur Zahlung von 40.194,81 [X.] nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs verurteilt. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der Kläger hat das landgerichtliche Urteil mit der Maßgabe verteidigt, dass er den der Verurteilung der Beklagten zugrundeliegenden Betrag in Höhe von 649,64 [X.] einseitig für erledigt erklärt hat. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des [X.], mit der er seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten nach Maßgabe einer Teilerledigung in Höhe von 649,64 [X.] weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

4

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision des [X.], die entsprechend der insoweit beschränkten Zulassung durch das Berufungsgericht allein Ansprüche des [X.] unter dem Gesichtspunkt seiner deliktischen Schädigung zum Gegenstand hat, hat Erfolg.

A.

5

Die Revision hat statthaft eine deliktische Schädigung des [X.] ohne Einschränkung auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage zum Gegenstand. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat das Berufungsgericht die Revisionszulassung nicht wirksam auf einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB beschränkt. Bei den in Betracht kommenden materiell-rechtlichen Regelungen des § 826 BGB und des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 [X.]-FGV handelt es sich um unselbstständige Anspruchsgrundlagen innerhalb eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs aus unerlaubter Handlung, die nicht durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet sind und die daher tatsächlich und rechtlich nicht voneinander getrennt werden können (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 2023 - [X.] 1031/22, juris Rn. 8 und 10). Bei beiden Regelungen besteht der maßgebliche Streitstoff darin, ob der Fahrzeughersteller auf der Grundlage einer erwirkten [X.]-Typgenehmigung und der hinzutretenden materiell unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung schuldhaft ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstetes Fahrzeug in den Verkehr gebracht und dadurch dem jeweiligen Fahrzeugerwerber einen an seine Vertrauensinvestition bei Kaufvertragsabschluss anknüpfenden Schaden zugefügt hat (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juni 2022 - [X.] 680/21, NJW-RR 2022, 1251 Rn. 26; Urteil vom 26. Juni 2023 - [X.] 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 45, zur [X.] bestimmt in [X.]Z; Urteil vom 10. Juli 2023 - [X.] 1620/22, juris Rn. 6). Entsprechend ist die Berechtigung des klägerischen Begehrens im Revisionsverfahren ohne Einschränkung auf eine deliktische Anspruchsgrundlage zu prüfen.

B.

6

Die Revision ist im Umfang des beschränkten Rechtsmittelangriffs auch begründet.

I.

7

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt gerechtfertigt:

8

Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB scheide aus. Der Kläger habe die Voraussetzungen für eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung - das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung unterstellt - nicht schlüssig behauptet, weil er mangels tatsächlicher Anhaltspunkte in nicht zu berücksichtigender Weise ins Blaue hinein zu einem vorsätzlichen Verhalten von Repräsentanten der Beklagten vorgetragen habe. Eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 [X.]-FGV oder mit Vorschriften der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 scheitere bereits daran, dass diese Normen nicht dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts individueller Fahrzeugerwerber und damit dem Schutz einzelner Käufer vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrags dienten.

II.

9

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB mangels vorsätzlichen (und sittenwidrigen) Verhaltens der für sie handelnden Repräsentanten verneint hat. Das Berufungsgericht hat zu Recht erwogen, dass eine arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde und ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein der für die Beklagte handelnden Repräsentanten indiziert wäre, wenn eine im Fahrzeug des [X.] verbaute Einrichtung ausschließlich im Prüfstand die Abgasreinigung verstärkt aktivierte (vgl. [X.], Urteil vom 20. Juli 2023 - [X.], juris Rn. 12; Beschluss vom 23. Februar 2022 - [X.], juris Rn. 15 und 25; Beschluss vom 20. April 2022 - [X.], juris Rn. 25; Beschluss vom 21. September 2022 - [X.], [X.], 1340 Rn. 10). Es hat jedoch greifbare Anhaltspunkte für eine solche vom Kläger behauptete Funktionsweise nicht festzustellen vermocht. Hieran ist der [X.] gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der [X.] geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 [X.]-FGV wegen der Verwendung des Thermofensters oder der [X.] aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 [X.]-FGV nicht verneint werden.

Wie der [X.] nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 [X.]-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des [X.] gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der [X.] zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 2023 - [X.] 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des [X.] auf die Gewährung sogenannten "großen Schadensersatzes" verneint (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 2023 - [X.] 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 [X.]-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen [X.]s zustehen kann (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso [X.], Urteile vom 20. Juli 2023 - [X.], ZIP 2023, 1903 Rn. 21 ff.; - [X.], juris Rn. 16 f.). Die Einwände der Revisionserwiderung gegen die dogmatische Herleitung eines solchen Anspruchs geben dem [X.] weder Anlass, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abzugehen, noch - wie von der Revisionserwiderung gefordert - ein Vorabentscheidungsersuchen an den [X.] zu richten (vgl. nur [X.], Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 27 ff.; anders [X.], Beschlüsse vom 21. Juli 2023 - 1 O 55/19, 1 [X.]/20 und 1 O 223/20, jeweils juris). Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines [X.]s gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben, § 562 ZPO, weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Das Berufungsgericht hat keine tragfähigen Feststellungen getroffen, auf deren Grundlage eine deliktische Haftung der Beklagten wegen einer jedenfalls fahrlässigen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verneint werden könnte. Der [X.] kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Umfang des Rechtsmittelangriffs zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Das Berufungsgericht wird dem Kläger die Möglichkeit eröffnen müssen, einen [X.] darzulegen. Es wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des [X.]s vom 26. Juni 2023 ([X.] 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 49 ff.) die erforderlichen Feststellungen zu der - bislang lediglich unterstellten - Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 [X.]-FGV zu treffen zu haben.

[X.]     

  

Möhring     

  

Götz

  

Rensen     

  

Vogt-Beheim     

  

Meta

VIa ZR 149/23

11.09.2023

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 17. Januar 2023, Az: 24 U 1238/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.09.2023, Az. VIa ZR 149/23 (REWIS RS 2023, 6680)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6680

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1 O 223/20

1 O 73/20

1 O 55/19

III ZR 267/20

VII ZR 471/21

III ZR 303/20

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