Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2022, Az. 5 ARs 50/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2022, 6687

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Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin vom 20. September 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Das angegriffene Schreiben des [X.] vom 9. August 2022 (16 VA 28/22; [X.]: 4 [X.]/22) ist nicht mit der Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 1 [X.] anfechtbar, denn es stellt keine Entscheidung des [X.] im Sinne des § 28 [X.] über die Anträge der Antragstellerin nach §§ 23 ff. [X.] dar.

2

Ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ebenfalls nicht statthaft.

[X.]     

      

[X.]     

      

[X.]

      

Resch     

      

von Häfen     

      

Meta

5 ARs 50/22

08.11.2022

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

vorgehend OLG Celle, 9. August 2022, Az: 16 VA 28/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2022, Az. 5 ARs 50/22 (REWIS RS 2022, 6687)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6687

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