Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2011, Az. IV ZR 106/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6833

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 106/09

Verkündet am:

11. Mai 2011

Heinekamp

[X.]

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.], [X.], die Richterin
[X.], [X.] Karczewski
und die Richterin Dr.
Brockmöller
auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2011

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 21.
April 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die
bei der [X.] beschäftigte Klägerin
wendet sich gegen ei-ne Mitteilung über die Höhe ihrer Anwartschaft auf eine zusätzliche Al-tersversorgung, welche
die Beklagte ihren Mitarbeitern gewährt.

Die Klägerin
war
bei der [X.], einer [X.] Bank,
angestellt. Die
[X.]
unterhielt in Form einer rechtlich unselbständigen Einrichtung eine Zusatzversorgungskasse, de-ren Aufgabe es war, den Beschäftigten der [X.] eine zusätz-liche Alters-
und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.

Die Beklagte, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, entstand zum 1.
Januar 1999 durch Vereinigung der [X.] mit zwei weite-ren öffentlich-rechtlichen Banken. Das Arbeitsverhältnis mit der
Klägerin 1
2
3
-
3
-

ging gemäß §
613a BGB auf die Beklagte über. Die [X.] der [X.] wurde als rechtlich unselbständige Einrich-tung auf die Beklagte übertragen (§
21 Abs.
1 Satz
3 Landesbankgesetz; §§
1, 2 der Satzung der Zusatzversorgungskasse der [X.], im [X.]: [X.]). Die Versorgungszusagen für die früher bei der [X.] wurden von der [X.] übernommen und [X.] besitzstandswahrend auf Basis der Satzung der [X.] der [X.] (im Folgenden: [X.]G) "und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften" fortgeführt (§
21 Abs.
4 der Fusions-vereinbarung vom 12.
Oktober 1998).

Die früheren Beschäftigten der [X.], deren Arbeits-verhältnis sich -
wie
bei der
Klägerin
-
bisher nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag ([X.]) und den diesen ergänzenden [X.] richtete, hatten nach der Fusion die Wahl, entweder weiterhin nach Maßgabe des [X.] beschäftigt zu bleiben oder in den Geltungsbereich der Tarifverträge für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Ban-ken ([X.]) zu wechseln (Nr.
3 des [X.] vom 22.
März 2000). Die Altersversorgung dieser Beschäftigten sollte nach Maßgabe der Fusionsvereinbarung sowie einer "[X.] der Vorstände" vom 27.
Oktober 1998 erhalten bleiben (Nr.
7 des [X.]). In der "[X.]" heißt es u.a.:

arbeiter un-angetastet bleibt. Die Einzelheiten hierzu regelt die fol-r-traglich wirksame Zusiche

4
-
4
-

3.
Wahrung des finanziellen [X.]
3.1

i-ger finanzieller Besitzstand im Zusammenhang mit der Fusion unangetastet bleibt. Wir verstehen [X.] (also insbesondere auch die Altersversorgung), die am [X.] vertraglich vereinbart oder tariflich vorgegeben sind. Soweit diese Leistungen schon bisher unter [X.] stehen, gilt dies auch für die Zukunft.

4.
Geltung von Tarifverträgen

4.2

inen neuen Arbeitsvertrag auf Basis des [X.]s an-

4.3
Bei der Entscheidung, im [X.] zu verbleiben, er-streckt sich unsere [X.] auch auf die künftige Weiterentwicklung der tariflichen Regelun-gen entsprechend den Vereinbarungen der Tarif-partner des bisher für sie geltenden Tarifwerks ([X.]).
4.4

den [X.] wird sich an den aktuellen Bezügen zum gegebenen [X.]punkt orientieren; die bisherige Versorgungszusage bleibt aufrechterhalten."

Durch einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag wechselte die
Klägerin
in den Geltungsbereich des [X.]s. In §
1 Abs.
1 des Ände-rungsvertrages
heißt es:

"Für den Wechsel vom [[X.]] in [den [X.]] gilt der Überleitungstarifvertrag vom 22.
März 2000. Soweit [X.] im Arbeitsvertrag auf den [X.] verwiesen wird, findet künftig der [X.] in seiner jeweiligen Fassung unter Beachtung der Bestimmungen des Überleitungstarifver-trags Anwendung."
5
-
5
-

Nachdem die Tarifvertragsparteien im öffentlichen Dienst -
zu de-nen die Beklagte nicht gehört
-
die Altersversorgung in den [X.] vom 1.
März 2002 ([X.], [X.]-K) auf eine neue Grundlage gestellt hatten, setzte die Beklagte den dort vereinbarten Wechsel vom endge-haltsbezogenen Gesamtversorgungssystem in ein punktemodellbezoge-nes Betriebsrentensystem auch in der Satzung ihrer [X.] ([X.]) um. Ähnlich den [X.] in §§
78, 79 der Satzung der [X.] und der Länder ([X.]S)
(dazu Senatsurteil vom 14.
November 2007 -
IV ZR 74/06, [X.], 127 Tz.
2, 67
ff.) wurden die zuvor erworbenen Anwartschaften der [X.] in [X.] umgewandelt (§§
72, 73 [X.]). Die am 3.
Oktober 1947
geborene Klägerin
war dabei als [X.] Versicher-te zu behandeln.

Mit einer Dienstvereinbarung vom 20.
Dezember 2002 vereinbarte die Beklagte mit ihren Beschäftigten, dass sich für die [X.] nach dem Umstellungsstichtag
-
also ab dem 1.
Januar 2002
-
die [X.] nicht nach den Regeln des [X.]-K bestimmen, sondern den Best-immungen eines [X.]es der [X.] angeglichen werden sollten. Die zuvor unter Geltung der [X.] erreichten -
und durch Start-gutschriften festgestellten
-
Anwartschaften sollten in Form von beitrags-freien Versicherungen bestehen bleiben.

Die Mitteilung der [X.] vom Mai 2003 weist eine Rentenan-wartschaft der Klägerin
zum 31.
Dezember 2001 von 585,45

Die
Klägerin
hält die Systemumstellung insgesamt für unzulässig, jedenfalls die Übergangsregelungen für [X.] Versicherte für un-wirksam und daher die ihr
von der [X.] erteilte Mitteilung über ihre 6
7
8
9
-
6
-

Anwartschaften für unverbindlich. Sie meint, die Beklagte habe ihr
beim Wechsel in den [X.] eine Direktzusage erteilt, weshalb ihr
unabhän-gig von der im
[X.]-K vereinbarten Systemumstellung im Versicherungs-fall eine Rente auf Basis der [X.]G in der am 31.
Dezember 2001 gel-tenden Fassung
zustehe. Dieses Ziel hat die Klägerin
mit einem Haupt-antrag zu 1 und mehreren Hilfsanträgen zu 2 bis 5 weiterverfolgt.

Das zunächst angerufene Arbeitsgericht [X.] hat den Rechtsstreit nach §
17a Abs.
2, Abs.
4 GVG an das Landgericht
verwie-sen, das auf den
Hilfsantrag
zu 4
hin festgestellt
hat, die Mitteilung der [X.] über die Höhe der [X.] lege den Wert der von der
Klägerin
bis zum 31.
Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles
zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich fest; im Übrigen hat es die Klage
abgewiesen. Das Oberlan-desgericht hat die Berufung der
Klägerin
zurückgewiesen. Mit der Revi-sion verfolgt die
Klägerin ihr
Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht
hat die Übergangsregelungen in §
73 Abs.
1 [X.] i.V.m.
§
18 Abs.
2 Nr.
1 Satz
1 BetrAVG
-
unter Bezug-nahme auf die Senatsrechtsprechung zu den entsprechenden Bestim-mungen in der Satzung der [X.]
(Senatsurteil vom 14.
November 2007 aaO
Tz.
63, 122
ff.)
-
wegen Verstoßes gegen Art.
3 Abs.
1 GG für un-wirksam gehalten. Ein über
die Feststellung der Unverbindlichkeit der 10
11
12
-
7
-

Anwartschaftsmitteilung hinausgehender Anspruch stehe der
Klägerin dagegen nicht zu.

Nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen den [X.] sei die Beklagte befugt gewesen, die Systemumstellung in der [X.] in ihrer Satzung [X.]. Der ursprüngliche Arbeitsvertrag habe eine wirksame dynamische Verweisung auf den [X.] und die ihn
-
insbesondere im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung
-
ergänzenden Tarifverträge (anfangs also den [X.] vom 4.
November 1964) enthalten. Diese
Verwei-sung habe -
was die [X.] betreffe
-
auch nach dem Wechsel in den [X.] fortbestanden. Zwar solle nach §
1 Abs.
1 des Ände-rungsvertrages an Stelle des [X.] nunmehr der [X.] gelten, dies [X.] nur unter Beachtung der Bestimmungen des [X.]. Dieser wiederum ordne in seiner Nr.
7 an, dass die [X.] nach Maßgabe der Fusionsvereinbarung und der "[X.]
der Vorstände" erhalten bleibe. Die "Einheitliche Erklärung" verspreche dann den Fortbestand der Versorgungszusage auch für Be-schäftigte, die in den [X.] wechselten (Nr.
4.4). Dabei werde aber klargestellt, dass der
schon vorher geltende [X.] erhal-ten bleibe (Nr.
3.1 Satz
2). Die der
Klägerin
noch unter Geltung der
[X.]G gegebene Versorgungszusage habe wegen der dynamischen Verweisung auf die einschlägigen Tarifverträge unter einem solchen Vorbehalt gestanden. §
1 Satz
1 des Änderungsvertrages
könne daher nach §§
133, 157 BGB nur so ausgelegt werden, dass hinsichtlich der [X.] weiterhin der [X.] und die ihn ergänzenden Tarifverträge -
in der jeweils aktuellen Fassung
-
gelten sollten.

13
-
8
-

Auch nach dem Satzungsrecht sei die Beklagte nicht gehindert gewesen, die [X.] ohne Zustimmung der
Klägerin
zu ändern. Zum ei-nen sei die
Klägerin lediglich Versicherte, nicht Versicherungsnehmer gewesen, weshalb ihre
Zustimmung ohnehin entbehrlich gewesen sei. Zum anderen habe die [X.] in §
6 Nr.
1 einen Änderungsvorbehalt ent-halten. Zwar werde dort vordergründig nur eine Zuständigkeitsbestim-mung getroffen, dass über Satzungsänderungen der Verwaltungsrat [X.]. Dies setze jedoch voraus, dass eine Änderung der Satzung auch zulässig sei. §
6 der Ergänzungsordnung für die Zusatzversorgung bei der [X.] ([X.]) stehe dem nicht entgegen, weil der darin enthaltene, an konkrete Voraussetzungen anknüpfende [X.] nicht für eine grundlegende Systemumstellung gelte und die Zulässigkeit einer Satzungsänderung daher nicht abschließend festlege.

Wegen der arbeitsvertraglichen Unterwerfung unter
das Tarifrecht verbiete sich im Hinblick auf Art.
9 Abs.
3 GG eine ergänzende Vertrags-auslegung zur Schließung der durch die Unwirksamkeit der [X.] für [X.] Versicherte bestehenden Lücke ebenso wie in dem durch Senatsurteil vom 14.
November 2007 (aaO Tz.
142
ff.) für die Systemumstellung bei der [X.] entschiedenen Fall.

Ob die
Klägerin
durch die neue Versorgungszusage -
bestehend aus der Startgutschrift (für die [X.] bis zur Systemumstellung) und der zusätzlichen Anwartschaft nach dem [X.] der [X.] (für die [X.] danach)
-
schlechter gestellt werde, könne noch nicht [X.] werden, da offen sei, durch welche Regelungen die unwirksamen Übergangsregelungen für [X.] Versicherte ersetzt würden. Daher erübrige sich eine Prüfung, ob die Dienstvereinbarung vom 20.
Dezem-ber 2002 in eine geschützte Rechtsposition der Klägerin
eingreife.
14
15
16
-
9
-

I[X.]
Das
hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Die Beklagte hat der
Klägerin
entgegen der Ansicht der Revision beim Wechsel in den [X.] keine Altersversorgung zugesagt, die sich -
losgelöst von den tariflichen Regelungen im öffentlichen Dienst
-
allein nach der [X.]G in der zum 31.
Dezember 2001 geltenden Fassung richten sollte. Der Umfang der Versorgungszusage sollte sich vielmehr weiterhin nach dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes bemessen, das auch die Neuregelung durch den [X.]-K umfasst
(dazu unter 1). Zu Recht hat das Berufungsgericht
daher die Senatsrechtsprechung zur Systemumstellung bei der [X.] auf die Systemumstellung in der [X.] der [X.] übertragen und die Unverbindlichkeit jener der Klägerin
erteil-ten Startgutschrift festgestellt, ohne ihr
weitergehende Ansprüche [X.]
(dazu unter 2).

1.
Das Berufungsgericht
hat den geänderten Arbeitsvertrag der Klägerin
vom 28.
Oktober 2005
zutreffend
dahingehend ausgelegt, dass er hinsichtlich der Versorgungszusage auch nach dem Wechsel in den [X.] eine dynamische Verweisung auf die einschlägigen Tarifverträ-ge des öffentlichen Dienstes enthält.

a)
Bei allen Betriebsrentenregelungen ist zwischen dem [X.], gegebenenfalls durch Tarifvertrag bestimmten
Grundverhält-nis und dem versicherungsrechtlichen, hier durch die Satzung der [X.] geregelten [X.] zu unterscheiden (vgl. nur Senatsurteil vom 14.
November 2007
aaO
Tz.
30). Die Beklagte ist
Mit-glied der von ihr selbst getragenen (§
1 [X.]) Zusatzversorgungskasse 17
18
19
20
-
10
-


4 Abs.
2 [X.]);
dieses Mitgliedsverhältnis ist ein privatrechtliches Versicherungsverhältnis (§
13 Abs.
1 Satz
1 [X.]). Die Regelungen der [X.], die das Versicherungsverhältnis ausgestalten, sind daher als [X.] Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen anzusehen;
Rechtsstreitigkeiten über deren Auslegung und Wirksamkeit gehören infolge dessen vor die Zivilgerichte (vgl. Senatsbeschluss vom 14.
Dezember 2005 -
IV ZB 45/04,
VersR 2006,
534 Tz.
6
f. m.w.N.; [X.], 603).

Die
Klägerin
macht im Hauptantrag allerdings geltend, von der [X.] eine Altersversorgung zugesagt bekommen zu haben, die losge-löst gewesen sei von jener nach [X.] und den ergänzenden [X.]. Sie begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihr
im Wege der [X.] eine Altersversorgung nach Maßgabe einer bestimmten Fas-sung der [X.]G
versprochen habe. Der Streit darum, welche Form von Altersversorgung versprochen wurde, ist aber zu unterscheiden von einer Auseinandersetzung darüber, welche konkreten Ansprüche sich aus der tatsächlich gewährten Form der Altersversorgung ergeben. Die Beile-gung
des ersteren ist im arbeitsrechtlich geregelten Grundverhältnis zu suchen
und nicht
im privatrechtlich geregelten [X.]. Erforderlich ist eine Auslegung des Arbeitsvertrages
einschließlich des-sen
ergänzender
Regelungen.

Das eröffnet für Streitigkeiten vorliegender
Art den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten (vgl. etwa [X.] in [X.], Arbeitsrecht im Öffentlichen Dienst [2010], Teil 11 Rn.
79), weshalb sich die Klägerin auch zu Recht dorthin gewandt
hatte. Die Verweisung an die [X.] Gerichte vor der Entscheidung über den Hauptantrag war daher verfehlt. Sie ist gleichwohl bindend

17a Abs.
2 Satz
3 GVG).
21
22
-
11
-

b)
Die vom Berufungsgericht
gefundene Auslegung des geänder-ten Arbeitsvertrages
begegnet revisionsrechtlich keinen Bedenken. Da der Senat die Versorgungszusage in gleicher Weise versteht wie das Be-rufungsgericht,
kann offen
bleiben, ob der Senat die maßgeblichen ar-beitsvertraglichen Erklärungen selbst auszulegen (vgl. dazu [X.], Urteil vom 5.
Juli 2005
-
IV ZR 60/04, [X.]Z 163, 321
unter [X.] [X.]) oder le-diglich die Auslegung des Berufungsgerichts auf revisible Auslegungs-fehler hin zu überprüfen hat.

aa)
Allgemeine Geschäftsbedingungen in Arbeitsverträgen sind nach ihrem Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der In-teressen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wer-den, wobei die [X.] des durchschnittlichen [X.]s des Verwenders zugrunde
zu legen sind. Ansatzpunkt für diese nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierenden
Auslegung ist in erster Linie der [X.]. Ist er nicht eindeutig, kommt es entscheidend
darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der [X.] verständiger und redlicher [X.] beachtet werden muss. Soweit auch der verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten ([X.], 324 Tz.
39 m.w.N.).

23
24
-
12
-

bb)
Ein durchschnittlicher, verständiger und redlicher Arbeitnehmer entnimmt den für
den Umfang der Versorgungszusage
maßgeblichen Er-klärungen die Fortgeltung einer
dynamischen Verweisung auf das gel-tende Tarifrecht im öffentlichen Dienst.

(1)
Der Wortlaut
des [X.], der Fusionsver-einbarung und der "[X.]
Erklärung"
spricht
übereinstimmend da-von, dass die "bisherigen" Versorgungszusagen "erhalten", "[X.]", "fortgeführt" werden sollen, damit der "Besitzstand gewahrt" wird,
"unangetastet" bleibt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch be-deutet das,
die Versorgungszusagen, so wie sie vorher bestanden ha-ben, sollen die Fusion und den Wechsel in den [X.] überdauern. Vor der Fusion bestanden die Versorgungszusagen aus einer dynamischen Verweisung auf die einschlägigen Tarifverträge des öffentlichen Diens-tes. Wenn diese nach dem Wechsel in den [X.] genauso "erhalten" und "fortgeführt" werden sollten, wie sie zuvor bestanden, konnte das nur durch eine Aufrechterhaltung der dynamischen Verweisung gesche-hen. Die Abhängigkeit von späteren
Änderungen der tarifvertraglichen Grundlagen war eine Schwäche der Versorgungszusage, die von [X.] bestand.

Wäre es beabsichtigt gewesen, die Versorgungszusage -
wie die Revisionsbegründung
meint
-
von der weiteren Entwicklung der [X.] abzukoppeln, so wäre damit die ursprüngliche Schwäche entfallen
und eine Verbesserung eingetreten. Eine solche Veränderung hätte durch eine entsprechende Wortwahl oder durch die ausdrückliche Formulierung eines Verschlechterungsverbots zum Aus-druck gebracht werden müssen. Dagegen wird in der "[X.]" in Nr.
3.1 -
mit Geltung auch für die Beschäftigten, die in den 25
26
27
-
13
-

[X.] wechseln
-
ausdrücklich bekräftigt, dass ein bestehender An-passungsvorbehalt auch für die Zukunft gelte. Die Fusionsvereinbarung spricht ebenfalls davon, dass die Versorgungszusage "auf der Basis [X.]-Satzung und anderer einschlägiger Rechtsbestimmungen fortge-führt" werden soll. Die Verwendung des Wortes "Basis" weist darauf hin, dass der bisherige [X.] der Ausgangspunkt war, von dem eine weitere Entwicklung möglich ist. Die Bezugnahme auf "andere [X.] Rechtsbestimmungen" umfasst auch spätere Tarifverträge.

(2)
Hiergegen sprechen
im Ergebnis auch nicht die unterschiedli-chen
Formulierungen
der Ziffern 4.3 und 4.4
der "[X.] Erklä-rung".
Während es für die Beschäftigten, die "im [X.] verbleiben", heißt, die [X.] erstrecke sich auch "auf die künftige Weiterent-wicklung der tariflichen Regelungen entsprechend den Vereinbarungen der Tarifpartner des bisher für sie geltenden Tarifwerks ([X.])", wird für die Beschäftigten, die in den [X.] wechselten, eine Geltung der künftigen Weiterentwicklung der Tarifverträge nicht ausdrücklich [X.]. Vielmehr heißt es nur, "die bisherige Versorgungszusage bleibt aufrechterhalten". Der Revision ist zuzugestehen, dass
dieser
Unter-schied -
für sich genommen
-
als ein Indiz für die von ihr favorisierte Auslegung dienen kann. Das Berufungsgericht
hat aber
zu Recht ausge-führt, dass beide Regelungen auch im Zusammenhang
mit der Bestim-mung
Nr.
3.1 gelesen werden müssen, wo hervorgehoben wird, dass bei der Wahrung des [X.] ein schon vorher bestehender "Anpas-sungsvorbehalt" auch
für die Zukunft gelten soll. Hieraus
ergibt sich ein zumindest gleich starkes Indiz dafür, dass die vor der Fusion bestehende Möglichkeit, die "bisherige Versorgungszusage", die nach Nr.
4.4 "[X.]" bleiben soll, den einschlägigen Tarifverträgen anzupas-sen, auch nach dem Wechsel in den [X.] fortbestehen sollte.
[X.]
-
14
-

stehen kann, ob der Unterschied in den Formulierungen
daher rührt, dass bei Abgabe der "[X.]" zwar der Verbleib im [X.] schon geregelt
werden konnte, wohingegen der Wechsel in den [X.] noch in der Zukunft lag
und deshalb hier nur die Abgabe einer
allgemei-nen
Zusage
möglich war.

(3) Der Zweck der Aufrechterhaltung der Versorgungszusagen war nach den [X.] des [X.]
und der "[X.]" die Wahrung des [X.] und die [X.]. Dabei handelt es sich um typische und von redlichen Geschäfts-partnern verfolgte Ziele.
Gleichzeitig spricht diese Zielsetzung für jeden Arbeitnehmer erkennbar dagegen, die Fortführung der [X.] nur für diejenigen Beschäftigten, die in den [X.] wechseln, als Garantie dafür zu verstehen, dass sich ihre zusätzliche Altersversorgung -
unabhängig von den späteren Entwicklungen im öffentlichen Dienst
-
nach dem
[X.] der [X.]G im [X.]punkt der Fusion richten sollte. Denn damit würde diesen Beschäftigten
zum einen etwas gesi-chert, was sie zuvor
nicht
innehatten. Zum anderen würden Arbeitneh-mer, die in den [X.] wechseln, anders behandelt als solche, die im [X.]-Bereich verbleiben. Für die im [X.]-Bereich verbleibenden Beschäf-tigten gälte
eine dynamische, für die in den [X.] wechselnden [X.] dagegen eine statische Verweisung auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, obwohl beide Gruppen von Beschäftigten vor der Fusion denselben "Besitzstand" erworben hatten
und die Beklagte eine Gleichbehandlung durchführen wollte.

Darüber hinaus wäre
die Beklagte im Falle einer statischen [X.] verpflichtet, ein komplexes und kompliziertes Gesamtversor-gungssystem bis zum Versterben des letzten Bestandsbeschäftigten
29
30
-
15
-

oder seiner rentenberechtigten Hinterbliebenen aufrecht zu erhalten, auch wenn ein solches im öffentlichen Dienst abgeschafft
wird. Wäre die Verweisung bei Beschäftigten, die in den [X.] wechseln, statisch, die Verweisung bei den übrigen Beschäftigten hingegen dynamisch, wäre die Beklagte bei einer späteren Änderung im [X.]-Bereich sogar ver-pflichtet, zwei unterschiedliche Versorgungssysteme neben dem Kapital-kontenmodell für die neu eintretenden Beschäftigten zu führen. Auch wenn der Arbeitnehmer die Motivationen der [X.] nicht im [X.] durchschauen muss, kann er ohne weitere Anhaltspunkte eine sol-che Intention, im Ergebnis drei unterschiedliche Versorgungssysteme fortführen zu wollen, nicht redlicherweise annehmen.

(4)
Dieses Auslegungsergebnis steht im Einklang mit der Recht-sprechung des [X.]. Der Arbeitgeber wolle -
für den Arbeitnehmer erkennbar
-
die betriebliche Altersversorgung für eine Mehrzahl von Arbeitnehmern in der Regel als System nach einheitlichen Regeln erbringen. Ein solches System dürfe nicht erstarren. Daher sei etwa eine Verweisung auf die Versorgungszusage nach den beim [X.] geltenden Bestimmungen -
auch soweit dies Tarifverträge ein-schließt
-
in der Regel dynamisch auszulegen, unabhängig davon, ob die Verweisung eine ausdrückliche "[X.]" enthalte ([X.], 326 = [X.], 1285 Tz.
18, 20 m.w.N.; vgl. auch [X.], 1433, 1434
f.). Die Zusage einer von der jeweiligen Versorgungs-ordnung abgekoppelten Versorgung ist die Ausnahme und muss deshalb deutlich zum Ausdruck gebracht
werden ([X.], Urteil vom 20.
Februar 2001 -
3 [X.]/00,
juris Tz.
54 m.w.N.,
Tz.
61).

c)
Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der
dynamischen [X.] bestehen nicht. Insbesondere verstößt sie nicht gegen das 31
32
-
16
-

Transparenzgebot des §
307 Abs.
1 Satz
2 BGB, so dass es nicht darauf ankommt, inwieweit §
310 Abs.
4 Satz
1 BGB einer [X.]
Überprüfung der Verweisung, die sich zum Teil auf den [X.] stützt, entgegensteht. Ein durchschnittlicher Arbeitnehmer kann Inhalt und
Reichweite der [X.] in der "[X.]", die den Beschäftigten mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Bedeutung für das Arbeitsverhältnis übersandt worden war, aus sich heraus hinreichend ermessen.

2.
Auf die Systemumstellung in der [X.] der [X.] ist die [X.] zur Systemumstellung bei der [X.] (unter a) über-tragbar. Die bestehenden rechtlichen
und tatsächlichen Unterschiede stehen dem nicht entgegen
(unter b). Die der Klägerin
erteilte Startgut-schrift ist demnach unwirksam. Über diese Feststellung hinausgehende Ansprüche stehen der
Klägerin
dagegen nicht zu.

a)
Die Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein [X.] gemäß [X.] und [X.]-K vom 1.
März 2002 ist mit hö-herrangigem Recht vereinbar (Senatsurteil vom 14.
November 2007 aaO
Tz.
25
f.). Auch die Umrechnung der bis zur Systemumstellung erworbe-nen Anwartschaften der Versicherten in [X.] ist im Grund-satz nicht zu beanstanden (Senatsurteil vom 14.
November 2007 aaO
Tz.
64, 81
ff.). Die Übergangsregelungen für [X.] Versicherte sind allein
insofern unwirksam, als sie anordnen, dass pro Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2,25% der Vollrente erworben werden. Da der Erwerb der Vollversorgung danach eine Pflichtversicherungszeit von 44,44 Jahren voraussetzt, die Versicherte mit längeren Ausbildungszei-ten von vornherein nicht erreichen können, führt die Regelung zu einer 33
34
-
17
-

Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der [X.]n Versicherten und verstößt damit gegen Art.
3 Abs.
1 GG
(Senatsurteil vom 14.
Novem-ber 2007 aaO Tz.
128
ff.).

Die [X.] für [X.] Versicherte -
wie hier die Klä-gerin
-
sind daher unverbindlich. Die bestehende Lücke in den Über-gangsregelungen kann wegen der gebotenen Rücksicht auf die [X.] (§
9 Abs.
3 GG) nicht im Wege der ergänzenden Vertragsausle-gung geschlossen werden. Vielmehr müssen die Tarifvertragsparteien selbst die Gelegenheit haben, die unwirksame Übergangsregelung durch eine wirksame zu ersetzen (Senatsurteil vom 14.
November 2007 aaO Tz.
142
ff.).

b)
Zwar weist die Systemumstellung bei der [X.] der [X.] Unterschiede gegenüber den vom Senat im Zu-sammenhang mit der Systemumstellung bei der [X.] entschiedenen [X.] auf, die sich jedoch im Ergebnis als unerheblich erweisen.

aa)
Unstreitig war die Beklagte nicht Tarifvertragspartei der [X.] und [X.]-K. Aufgrund der arbeitsvertraglichen Unterwerfung unter das jeweils geltende Tarifrecht des öffentlichen Dienstes gelten jedoch für die Übergangs-
und [X.]regelungen und für die
Frage der Zu-lässigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung
dieselben Maßstäbe wie im Fall der [X.] der Arbeitsvertragsparteien.

Eine inhaltliche Überprüfung der Übergangsregelungen für die ren-tenfernen Versicherten anhand des Rechts der [X.] (§§
305
ff. BGB) hat im Streitfall ebenso wenig zu erfolgen wie bei der [X.]S (vgl. Senatsurteil vom 14.
November 2007 aaO
Tz.
32). 35
36
37
38
-
18
-

Unerheblich ist, dass der [X.]-K nicht wegen einer beiderseitigen Tarif-gebundenheit, sondern auf Grund einer arbeitsvertraglichen Verweisung anwendbar ist (vgl. [X.], 326 = [X.], 1285, 1288 Tz.
37). Die Gerichte haben die auf Tarifvertrag beruhenden Bestimmungen lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen höherrangiges Recht verstoßen und die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit wahren ([X.]E aaO Tz.
40
f.; vgl. Senatsurteil vom 14.
November 2007 aaO
Tz.
33
ff., 53
ff.).

Die Lücke in der Satzung der [X.], die wegen der teilweisen Un-wirksamkeit der Übergangsregelungen entstand, konnte der Senat mit Rücksicht auf die Tarifautonomie (Art.
9 Abs.
3 GG) nicht durch eine er-gänzende Vertragsauslegung schließen, da einerseits der Wegfall der Übergangsregelungen die Kalkulationsgrundlagen gravierend erschütter-te und andererseits den Tarifvertragsparteien zahlreiche Wege offen standen, den Beanstandungen Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteile vom 14.
November 2007 aaO
Tz.
142, 149; vom 14.
Mai 2008 -
IV ZR 26/07,
FamRZ 2008, 1343 Tz.
24). Bei einer arbeitsvertraglichen Unter-werfung unter Tarifrecht verbietet die Tarifautonomie eine ergänzende Vertragsauslegung ebenso wie in Fällen, in denen sich die Geltung der tariflichen Regelungen schon aus der beiderseitigen [X.] ergibt. Sie räumt den Tarifpartnern einen
erheblichen Beurteilungs-, Be-wertungs-
und Gestaltungsspielraum bei der Änderung der die [X.] betreffenden Tarifverträge unabhängig davon ein, ob die zu-grunde liegenden Tarifverträge kraft Tarifbindung (§
3 TVG) oder kraft arbeitsvertraglicher Verweisung gelten ([X.] [X.] 2007, 2847 Tz.
39). [X.] ist die Tarifautonomie auch bei der Schließung von planwidrigen Re-gelungslücken in gleicher Weise zu respektieren.

39
-
19
-

bb)
Anders als §
14 [X.]S a.F. enthalten die [X.]G und die
[X.] keinen ausdrücklichen Vorbehalt, dass die Satzung auch ohne Zustimmung der Versicherten und mit Wirkung für bestehende Verträge geändert werden kann.

(1)
Ein entsprechender Änderungsvorbehalt ergibt sich jedoch -
zumindest für solche Satzungsänderungen, die Änderungen der zu-grunde liegenden Tarifverträge nachvollziehen
-
bereits aus der dynami-schen Verweisung in der Versorgungszusage. Auch der geänderte [X.] enthielt hinsichtlich der Altersversorgung weiterhin eine dy-namische Verweisung auf die einschlägigen Tarifverträge des öffentli-chen Dienstes. Daher
ist es eine Selbstverständlichkeit, dass frühere Ta-rifverträge durch spätere abgelöst werden ([X.]kollisionsregel, vgl. Se-natsurteil vom 14.
November 2007 aaO
Tz.
44) und spätere Änderungen auch für das Arbeitsverhältnis gelten, ohne dass es eines [X.] bedarf. Bereits hieraus ergibt sich -
zunächst für das arbeitsrechtli-che Grundverhältnis
-
ein hinreichender Änderungsvorbehalt, der die Systemumstellung vom Grundsatz her abdeckt. Selbst wenn die Satzung der [X.] keinerlei ausdrücklichen Änderungsvorbehalt enthielte, müsste
der Arbeitnehmer und Versicherte erkennen, dass seine Rechte aus einer Altersvorsorge, die auf einer dynamischen Verweisung auf die einschlägigen Tarifverträge beruht, grundsätzlich nicht weiter gehen sol-len, als die Versorgungszusage, deren Umfang
sich aus den jeweils gel-tenden Tarifverträgen ergibt, auf deren Gestaltung er keinen unmittelba-ren Einfluss nehmen
und deren künftige Änderungen er nicht vorherse-hen kann. Folgt
die Versorgungszusage -
wie hier
-
aus einer einheitli-chen Regelung mit kollektivrechtlichem Charakter, können die [X.] Arbeitnehmer nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die einmal geschaffene Versorgungsordnung -
die in einer sich stets ändernden 40
41
-
20
-

Welt nicht "versteinern" darf
-
unverändert aufrechterhalten bleibt (so schon [X.]E 36, 327 = [X.] 1982, 46, 48 unter [X.] 1 b). Der Arbeitneh-mer wird daher auch einsehen, dass die Beklagte als Träger der [X.] Änderungen der Tarifverträge im versicherungsrechtlichen Durchfüh-rungsverhältnis mit Wirkung für sein bestehendes Versicherungsverhält-nis umsetzen darf, ohne dass es seiner Zustimmung bedarf, und obwohl er die künftigen Änderungen nicht absehen kann.

(2)
Jedenfalls konnte das Berufungsgericht
§
6 Nr.
1 [X.]G
nicht nur als Zuständigkeitsregelung auslegen, sondern der Bestimmung dar-über hinaus den Regelungsgehalt beimessen, dass Satzungsänderungen -
auch mit Wirkung für bestehende [X.] und ohne Zustimmung der Versicherten
-
dann zulässig seien, wenn durch die Sat-zungsänderung tarifvertragliche Änderungen im versicherungsrechtlichen [X.] nachvollzogen werden sollen. Unschädlich ist
es, dass der einzelne Arbeitnehmer dem Änderungsvorbehalt nicht ent-nehmen kann, welche Punkte in welcher Weise von solchen Änderungen betroffen sein können. Da der Beschäftigte bei der [X.] der [X.] -
wie auch die Beschäftigten im öffentlichen Dienst bei der [X.]
-
nicht Versicherungsnehmer ist, sondern lediglich Versicherter und Bezugsbe-rechtigter (§
16 Abs.
2 Satz
3 [X.]), ist -
wie ausgeführt
-
weder sein Einverständnis noch die Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit künftiger Änderungen erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 16.
März 1988 -
IVa [X.], [X.]Z 103, 370 unter I; vom 10.
Dezember 2003 -
IV ZR 217/02,
VersR 2004, 319 unter [X.] a). Inwieweit Versicherte durch Satzungsän-derungen in ihren Rechten verletzt sind, hängt nicht von der Fassung des Änderungsvorbehalts
ab, sondern allein davon, inwieweit die bei [X.] Änderung erforderlichen Übergangs-
und [X.]regelungen diese Rechte wahren (vgl. Senatsurteil vom 14.
November 2007 aaO
42
-
21
-

Tz.
27). Die [X.] wird [X.] in die Hände der Tarifpartner gegeben, in der Erwartung, dass die [X.] hierdurch gewahrt wird und die widerstreitenden In-teressen am Besten zu einem Ausgleich gebracht werden können. Daher sind Satzungsänderungen grundsätzlich zulässig. Die Gerichte müssen allerdings überprüfen, ob der Schutz des erdienten [X.] der Ar-beitnehmer -
insbesondere durch geeignete Überleitungsvorschriften
-
sichergestellt ist.

(3) Auf die Regelung des §
6 [X.] kommt es dagegen für die Systemumstellung in der Zusatzversorgung der [X.] nicht an. Die Bestimmung bezieht sich nach ihrem Wortlaut
und ihrem systematischen Zusammenhang lediglich auf die Leistungsverbesserungen, die in der [X.] gegenüber den Regeln der [X.]G vorgesehen waren. Es [X.] sich um einen Leistungsvorbehalt, der es der Versorgungskasse er-möglicht, von den betreffenden Leistungsverbesserungen einseitig -
auch ohne Änderung eines Tarifvertrages
-
abrücken zu können, wenn sich die Rahmenbedingungen in einer Weise
verändern, die
bereits
einem
Weg-fall der Geschäftsgrundlage nahe kommt.

cc)
Gemäß der Dienstvereinbarung vom 20.
Dezember 2002 soll ab dem 1.
Januar 2002 nicht das Punktemodell des [X.]-K, sondern ein Kapitalkontenmodell der [X.] gelten. Der Wirksamkeit der Schlie-ßung des Gesamtversorgungsmodells nach der [X.]G steht die even-tuelle Ersetzung des [X.] durch das Kapitalkontenmodell [X.]
nicht entgegen.

Eine Dynamisierung der Anwartschaften bleibt auch im [X.] erhalten, weshalb bei unterstellter Wirksamkeit der Dienstver-43
44
45
-
22
-

einbarung -
wie bei der Bonuspunkteregelung der [X.]
-
erst bei Eintritt des Versicherungs-
und [X.] festgestellt werden kann, ob und inwieweit hierdurch in die früher erdiente Dynamik eingegriffen [X.] (vgl. Senatsurteil vom 14.
November 2007 aaO
Tz.
80). Eine eventu-elle Unwirksamkeit der Dienstvereinbarung, die das Kapitalkontenmodell einführen sollte, führt jedenfalls nicht wieder zum Aufleben des [X.] nach der [X.]G. Aus der Dienstvereinbarung geht klar hervor, dass sie nicht etwa die Regelungen im [X.]-K vollständig [X.] sollte, sondern für die Überführung der vor dem [X.] erdienten Besitzstände die Übergangsregelungen des [X.]-K gelten und nur für die [X.] danach an Stelle des [X.] des [X.]-K eine eigene Regelung treten sollte (Nr.
I Abs.
2 und 3). Die
Schließung des Gesamtversorgungssystems und die Überführung der Anwartschaften durch [X.] durch den [X.]-K bleiben daher in jedem Fall be-stehen.

dd)
Ob durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsver-fahrens die Grenzen zulässiger Typisierung und Standardisierung über-schritten wurden, wie dies mit dem Hilfsantrag geltend gemacht wird, kann
-
wie bei der Senatsrechtsprechung zur [X.] (Senatsurteil vom 14.
November 2007
aaO
Tz.
116
ff.)
-
noch nicht abschließend [X.] werden, da die
Übergangsregelungen ohnehin neu verhandelt 46
-
23
-

werden müssen und die Tarifpartner dabei Gelegenheit haben, die [X.] erneut zu prüfen (Senatsurteil vom 14.
November 2007 aaO Tz.
120). Über die dynamische Verweisung wird
das Ergebnis dieser Nachverhandlungen auch für das Arbeitsverhältnis der
Klägerin
Geltung
erlangen.

Dr. [X.][X.] [X.]

Dr.
Karczewski Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 11.07.2008 -
6 [X.]/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 21.04.2009 -
12 [X.]/08 -

Meta

IV ZR 106/09

11.05.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2011, Az. IV ZR 106/09 (REWIS RS 2011, 6833)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6833

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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