Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2007, Az. 4 StR 268/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3359

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 19. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juni 2007 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der großen auswärtigen [X.] beim [X.] vom 19. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zwar erfüllt die Bedrohung der Opfer mit der Schusswaffe ent-gegen der Ansicht des [X.] nicht die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, sondern nur die des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB, weil die Urteilsfeststellungen nicht er-geben, dass die Waffe geladen war (vgl. [X.]St 44, 103, 105). Dies hat aber keine Auswirkung auf die [X.], da das [X.] im Hinblick auf die stramme Fesselung mit Kabelbindern, die bei allen drei Opfern zu erheblichen Schmer-zen und einem Blutstau, bei den [X.]und [X.]darüber hinaus zu blutenden Verletzungen geführt hat, sowie auf die schwere körperliche Misshandlung des Zeugen S. zutreffend die Qualifikationen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a StGB angenommen hat (vgl. [X.], 169; [X.], 461; [X.], Beschluss vom 26. April 2006 - 1 [X.]). Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es nicht. Zwar hat das [X.] bei der Strafzumessung zum Nachteil des [X.] - geklagten berücksichtigt, dass die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in zweifacher Hinsicht verwirklicht sei. Im Hinblick auf die zahlreichen strafschärfenden Gesichtspunkte und insbesondere unter Berücksichtigung der schweren Folgen der Tat für die Opfer erachtet der Senat die erkannte Strafe [X.] als schuldangemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 15. Juni 2007 hat dem Senat vorgelegen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. [X.]Kuckein [X.] [X.]

Meta

4 StR 268/07

19.06.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2007, Az. 4 StR 268/07 (REWIS RS 2007, 3359)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3359

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 351/14 (Bundesgerichtshof)


3 StR 190/10 (Bundesgerichtshof)


4 StR 351/14 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen schwerer räuberischer Erpressung: Abgrenzung zwischen Beisichführen und Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen …


4 StR 298/08 (Bundesgerichtshof)


3 StR 22/16 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.