Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2007, Az. V ZR 208/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 813

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 16. November 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 328, 677 In einem Vertrag zugunsten Dritter muss der begünstigte Dritte nicht konkret [X.] werden; es genügt, wenn er bestimmbar ist (im [X.] an [X.] 75, 75). [X.], [X.]. v. 16. November 2007 - [X.] - [X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung am 16. November 2007 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.]-Räntsch, die Richterin [X.] sowie [X.] Czub und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 24. August 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die [X.] [X.]wollte erreichen, dass drei städtische Grundstücke mit Mietwohnhäusern bebaut und die dafür notwendigen Stellplätze in einer auf ei-nem vierten städtischen Grundstück zu errichtenden [X.] geschaf-fen wurden. Zu diesem Zweck schloss sie 1994 mit der Klägerin, der [X.] und einem weiteren Erwerber Kaufverträge über je eines dieser Grundstücke. In den [X.] waren jeweils gleichlautend eine Bebauungsverpflichtung und die Verpflichtung enthalten, sich am Bau der [X.] auf dem vierten Grundstück zu beteiligen, dieses anteilig zu erwerben und die für Errichtung, Betrieb und Unterhaltung der Anlage anfallenden Kosten anteilig zu tragen. Die 1 - 3 - Gemeinschaft sollte unauflöslich sein, ihre Einzelheiten unter den Erwerbern geregelt werden. Die Kaufverträge mit der [X.] [X.]wurden vollzogen. Die Verhandlungen der Klägerin mit der [X.] und dem dritten Erwerber über die Bildung der [X.]ngemeinschaft scheiterten. 1995 belastete die [X.] das für die [X.] vorgesehene vierte Grundstück mit Stellplatz-baulasten zugunsten der an den dritten Erwerber und die [X.] verkauften Grundstücke und verkaufte es dann an die Klägerin, die darauf die Stellplatzan-lage errichtete und betreibt. Diese übernahm die beiden Baulasten und sah in der [X.] über die von ihr zu schaffenden 27 Stellplätze hinaus zwölf zusätzliche Stellplätze vor, von denen sieben auf das Grundstück der [X.] entfallen. Sie vermietet alle Stellplätze selbst. Die Klägerin forderte die [X.] zur Beteiligung an den Errichtungskos-ten auf und bot ihr auch den Kauf von Miteigentumsanteilen an dem Grundstück mit der [X.] an. Als diese nicht reagierte, trat sie am 21. Dezember 2004 für die [X.] [X.]von dem [X.] mit der [X.]. Zur Rückabwicklung kam es nicht. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt sie von der [X.], soweit hier von Interesse, aus eigenem und aus abgetre-tenem Recht der [X.] [X.]anteiligen Ersatz der Kosten für die Herstellung der [X.]. 2 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer von dem Senat zugelasse-nen Revision verfolgt die Klägerin ihren [X.] weiter. Die [X.] beantragt die Zurückweisung der Revision. 3 - 4 - Entscheidungsgründe [X.] Das Berufungsgericht verneint vertragliche Ansprüche der Klägerin mit der Begründung, die [X.] habe weder mit der Klägerin selbst noch mit der [X.] [X.]eine Vereinbarung getroffen, aus welcher sich eine Ersatzver-pflichtung ergebe. Gesetzliche Ansprüche aus eigenem Recht seien nicht [X.]. Ein Erstattungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheitere daran, dass die Klägerin die [X.] zur Erfüllung ihrer eigenen Stell-platzverpflichtung errichtet, jedenfalls aber auch in Ansehung der Stellplätze für die Mieter der [X.] und des dritten Erwerbers als eigenes Geschäft ge-führt habe. Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung stehe entgegen, dass die Klägerin der [X.] nichts geleistet und für ihre Maßnahmen auch in Gestalt der Absprachen mit der [X.] einen Rechtsgrund gehabt habe. [X.] Ansprüche aus abgetretenem Recht der [X.] bestünden ebenfalls nicht. [X.] haben könne die [X.] der [X.] nur die [X.]. Für diese Leistung stelle der Kaufvertrag zwischen der [X.] und der [X.] aber den erforderlichen Rechtsgrund dar. Die Einwände der Klägerin gegen dessen Bestand seien nicht begründet. 4 I[X.] Diese Überlegungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klage ist aus eigenem Recht der Klägerin dem Grunde nach gerechtfertigt. 5 1. Die Klägerin kann von der [X.] schon aufgrund von § 6 Abs. 2 des Kaufvertrags der [X.] mit der [X.] [X.]i. V. m. § 328 [X.] an-6 - 5 - teiligen Ersatz der Aufwendungen für die Errichtung der [X.] verlan-gen. a) Das Berufungsgericht meint, in diesem Kaufvertrag sei eine Erstat-tungspflicht nicht vereinbart. Eine solche Auslegung ist im Revisionsverfahren zwar nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich dahin, ob der Tatrichter die ge-setzlichen Auslegungsregeln, die anerkannten Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze und die Erfahrungssätze beachtet und die der Auslegung [X.] liegenden Tatsachen ohne Verfahrensfehler festgestellt hat (st. Rspr., vgl. [X.] 131, 136, 138; 135, 269, 273; 137, 69, 72; 150, 32, 37; [X.], [X.]. v. 29. März 2000, [X.], [X.], 2508, 2509). In diesem Rahmen ist sie aber zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat die anerkannte Auslegungsre-gel nicht beachtet, dass der Tatrichter bei seiner Willenserforschung insbeson-dere den mit der Absprache verfolgten Zweck ([X.] 109, 19, 22), die Interes-senlage der Parteien ([X.], [X.]. v. 13. März 2003, [X.]/00, NJW 2003, 2235, 2236; Senat, [X.]. v. 9. Mai 2003, [X.], NJW-RR 2003, 1053, 1054) und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen hat, die den [X.] der gewechselten Erklärungen erhellen können (Senat, [X.]. v. 5. Juli 2002, [X.], [X.], 3164, 3165; [X.]. v. 2. Februar 2007, [X.], juris). Dieses Versäumnis kann der Senat nachholen, weil der Sachver-halt insoweit unstreitig ist und zusätzliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind. 7 b) Die Interessenlage der Parteien wird durch die bauordnungsrechtliche Ausgangslage bestimmt. Nach § 47 Abs. 1 [X.] NW a.F. (vom 26. Juni 1984, [X.]. [X.], in der hier maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 24. November 1992, [X.]. [X.]) durften die Wohngebäude, zu deren Errichtung sich die [X.] wie auch die anderen beiden Erwerber verpflichtet hatten, nur errichtet werden, wenn gleichzeitig die erforderlichen Stellplätze ge-schaffen wurden. Eine Ablösung dieser Stellplatzpflicht nach Maßgabe von § 47 8 - 6 - Abs. 6 [X.] NW a. F. kam nicht in Betracht und sollte nach den [X.] auch nicht erfolgen. Die Stellplätze sollten vielmehr durch die Erwerber ge-schaffen, abweichend von dem gesetzlichen Regelfall aber nicht auf den zur Wohnbebauung verkauften Grundstücken, sondern sämtlich auf einem dafür bereitgestellten Grundstück in einer gemeinsamen [X.]. Dazu wie-derum wurden die Erwerber in § 6 Abs. 2 der Verträge parallel zum anteiligen Erwerb des Grundstücks und zur Beteiligung am Bau der Anlage verpflichtet. c) Zur Umsetzung dieser Verpflichtung war eine Regelung des [X.] der Erwerber untereinander erforderlich. Diese sollte nach § 6 Abs. 2 der Kaufverträge nicht darin, sondern von den Erwerbern untereinander getrof-fen werden. Dabei bleibt die Regelung in den Kaufverträgen aber nicht stehen. Vielmehr wird dort "bereits jetzt vereinbart", dass unter anderem sämtliche Kos-ten für den Bau der Anlage von den zukünftigen Miteigentümern entsprechend ihren Anteilen zu tragen sind. Diese Vereinbarung lässt sich, das ist der Revisi-onserwiderung einzuräumen, von ihrem Wortlaut her als eine Vorgabe für die spätere Ausgestaltung des Innenverhältnisses durch die Erwerber untereinan-der verstehen. Sie kann aber auch eine nähere Ausgestaltung des Verhältnis-ses der in den Kaufverträgen bereits begründeten Erwerbs- und Bauverpflich-tungen der Erwerber untereinander mit der Folge darstellen, dass die Pflicht zur anteiligen Kostentragung unabhängig von dem Zustandekommen der [X.] schon im Vorfeld ihrer Gründung besteht. Die zweite Sicht entspricht der Interessenlage. Dass die Kosten hier nicht entsprechend § 742 [X.] zu glei-chen Teilen, sondern nur nach der Anzahl der Stellplätze zu tragen sein sollten, konnte auch ohne eine besondere Vorfestlegung zwischen den Beteiligten nicht ernsthaft streitig sein. Den angestrebten Erfolg konnte die [X.] bei der gewähl-ten Konstruktion paralleler vertraglicher Verpflichtungen nur erreichen, wenn die erfüllungsbereiten Erwerber die Möglichkeit hatten, die übrigen notfalls zur [X.] zu zwingen. Dazu reichte das in § 6 Abs 3 der Verträge jeweils [X.] - 7 - hene Rücktrittsrecht der [X.] nicht aus, weil es nur den jeweiligen Erwerber selbst unter Druck setzen und auch nur zur Rückabwicklung, nicht jedoch zu der eigentlich erstrebten Herstellung der [X.] führen konnte. Dies ließ sich nur erreichen, wenn der erfüllungsbereite Erwerber in die Lage ver-setzt wurde, selbst die Stellplatzverpflichtung zu erfüllen. Da dazu die [X.] der gemeinsamen Anlage erforderlich war, ließ sich das nur mit einem Rückgriffsanspruch gegen die anderen Erwerber nach dem Vorbild des § 748 [X.] erreichen, der unabhängig von der Begründung der [X.] bestand und diese später ohnehin anzuwendende Ausgleichsregelung in das Vorfeld des [X.] verlagerte. Das schreibt die Klausel mit den Worten "bereits jetzt" fest. Wie § 748 [X.] (dazu [X.], [X.]. v. 28. Novem-ber 1974, [X.], [X.], 196, 197; [X.], 167, 171; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 748 Rdn. 11; [X.]/[X.], [X.] [Bearb. 2002] § 748 Rdn. 20) bestimmt sie nicht nur einen Verteilungsmaßstab, sondern ge-währt einen Ersatzanspruch. d) Der Erstattungsanspruch sollte nicht der [X.] [X.]selbst zuste-hen. Diese wollte die [X.] nämlich gerade nicht errichten, sondern erreichen, dass die Erwerber diese Aufgabe übernahmen. Dazu musste der Erstattungsanspruch in jedem Kaufvertrag zugunsten der jeweils übrigen Käufer begründet werden. Das geschieht in der in allen drei [X.] gleichlautenden Klausel des § 6 Abs. 2 mit der Wendung "den künftigen Miteigentümern". Dass der Dritte nicht konkret bezeichnet wird, ist für die Wirksamkeit eines Vertrags zugunsten Dritter unerheblich. Es genügt, wenn der Dritte bestimmbar ist ([X.] 75, 75, 78 f.; [X.], 120, 126; [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 328 Rdn. 2). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. 10 e) Der Erstattungspflicht steht schließlich auch nicht der Rücktritt entge-gen, den die Klägerin am 21. Dezember 2004 erklärt hat. Ob die Klägerin dazu 11 - 8 - aufgrund der Abtretung berechtigt war, ist zweifelhaft, kann aber unentschieden bleiben. Es bestand jedenfalls kein Rücktrittsgrund. Zu diesem Zeitpunkt war der Kaufvertrag mit der [X.] [X.]vollständig erfüllt, insbesondere die [X.] errichtet. Es fehlte allein ein Vertrag zwischen den Erwerbern über die Errichtung und den Betrieb der Anlage. Das Zustandekommen dieses [X.] war für die [X.] ohne Interesse, weil ihre Ziele erreicht wurden und der Betrieb der Anlage durch die Klägerin gesichert ist. Damit schied ein Rücktritt nach § 326 Abs. 1 Satz 3 [X.] a.F. aus. Auch auf § 6 Abs. 3 des Vertrags ließ sich der Rücktritt nicht stützen, weil er in der eingetretenen Lage [X.] war. An das Übermaßverbot musste sich die [X.] halten, weil der [X.] mit der Bebauungsverpflichtung und der [X.] städtebauliche Ziele verfolgte und die [X.] bei seiner Ausführung deshalb (dazu: Senat, [X.] 153, 93, 106; [X.]. v. 30. September 2005, [X.], NJW-RR 2006, 298, 300; [X.]. v. 21. Juli 2006, [X.], NJW-RR 2006, 1452, 1453; [X.]. v. 22. Juni 2007, [X.], [X.], 1624 [Ls]) weiterhin den öffentlich-rechtlichen Bindungen unterlag. Daran konnte die Abtretung ihrer Ansprüche nichts ändern. 2. Anteiligen Ersatz ihrer Aufwendungen kann die Klägerin unabhängig hiervon auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 Satz 1, 670 [X.] verlangen. 12 a) Die Klägerin hat mit der Errichtung der [X.] ein Geschäft der [X.] besorgt, ohne dazu von dieser beauftragt oder sonst dazu [X.] zu sein, und damit ein im Sinne von § 677 [X.] fremdes Geschäft ge-führt. 13 aa) Die Klägerin war allerdings aufgrund ihres Kaufvertrags mit der [X.] [X.]über das von ihr mit einem Wohnhaus zu bebauenden Grundstück 14 - 9 - verpflichtet, sich an der Errichtung der [X.] zu beteiligen und einen der Zahl der von ihr zu schaffenden Stellplätzen entsprechenden Anteil der Er-richtungskosten zu tragen. In dem Kaufvertrag über das für die [X.] vorgesehene Grundstück hat sie zudem die Baulasten für die von der [X.] und dem dritten Erwerber zu schaffenden Stellplätze übernommen und sich zur Errichtung einer entsprechend größer dimensionierten [X.] ver-pflichtet. Das führt aber nicht dazu, dass die Errichtung der [X.] insgesamt als Eigengeschäft der Klägerin anzusehen ist. Die Führung eines fremden Geschäfts liegt nämlich nicht nur vor, wenn das Geschäft als ganzes fremd ist; es genügt vielmehr, wenn es auch ein fremdes Geschäft ist ([X.] 65, 354, 357; 65, 384, 387; 110, 313, 314 f.; Senat, [X.]. v. 8. Dezember 2006, [X.], NJW-RR 2007, 672, 673). [X.]) So liegt es hier. Die Errichtung der [X.] war auch ein Ge-schäft der [X.], weil nicht nur die Klägerin, sondern - im Umfang ihrer Stellplatzpflicht - auch die [X.] zu ihrer Errichtung verpflichtet war. 15 (1) Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 6 Abs. 2 des Kaufvertrags der [X.] mit der [X.] [X.] . Danach hat sich die [X.] an der [X.] der gemeinschaftlichen [X.] zu beteiligen und das Grundstück anteilig zu erwerben. Beides lässt sich, das ist der Revisionserwiderung [X.], nur erreichen, wenn es vor oder bei dem Grundstückserwerb und der Durchführung der Baumaßnahmen zu dem gegebenenfalls auch konkludenten Abschluss eines [X.] kommt. Das bedeutet aber nicht, dass die Erfüllung der Stellplatzverpflichtung durch das Zustandekommen dieses Vertrags aufschiebend bedingt ist. Denn dann stünde die Erfüllung der Ver-pflichtung letztlich im Belieben der Erwerber. Das war ersichtlich nicht gewollt. Auf eine solche Regelung hätte sich die [X.], was ebenfalls offenkundig war, zudem nicht einlassen dürfen, weil sie § 47 [X.] NW a. F. widersprach, [X.] - 10 - nach eine Befreiung von der Stellplatzpflicht nur gegen Zahlung eines Ablöse-betrags und auch nur unter der hier nicht einschlägigen Voraussetzung zulässig war, dass die Schaffung der Stellplätze nicht möglich oder nicht zumutbar war. Die Klägerin war deshalb nicht nur zur Erfüllung ihrer Beteiligungs- und Er-werbsverpflichtung, sondern auch dazu verpflichtet, den hierfür erforderlichen [X.] zustande zubringen. (2) Die Verpflichtung hat die [X.] nicht erfüllt. Sie hat die [X.] nicht errichtet und sich an ihrer Errichtung nicht beteiligt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Begründung einer [X.] an dem für die Errichtung der [X.] vorgesehenen Grundstück. Diese Baulast stellt zwar die Nutzung des Grundstücks als Stellplatz rechtlich sicher. Die tat-sächliche Möglichkeit, hiervon auch Gebrauch zu machen, musste aber erst durch die Errichtung der [X.] geschaffen werden. Darüber besagt die Begründung von Baulasten nichts. 17 b) Der [X.] wird auch bei Geschäften, die, wie die Errichtung der [X.] im vorliegenden Fall, zugleich objektiv eige-ne als auch objektiv fremde sind, vermutet ([X.] 40, 28, 31; [X.], [X.]. v. 23. September 1999, [X.], [X.], 72; [X.]. v. 21. Oktober 2003, [X.], NJW-RR 2004, 81, 82). Die von dem Berufungsgericht und der Revisi-onserwiderung angeführten Gesichtspunkte stellen ihn nicht in Frage. 18 aa) Die Klägerin hat das für die [X.] vorgesehene [X.] zwar allein erworben. Sie hatte sich, wie ausgeführt, verpflichtet, in der [X.] auch Stellplätze für die Bauvorhaben der [X.] und des dritten Erwerbers zu schaffen. Das ändert aber entgegen der Ansicht des Beru-fungsgerichts am [X.]n der Klägerin nichts. Nach dem Kaufvertrag über das Grundstück für die [X.] sollte die Klägerin die 19 - 11 - Anlage im wirtschaftlichen Ergebnis nicht allein errichten und finanzieren. [X.] ist auch in diesem Vertrag ausdrücklich vorgesehen, dass die Einzelhei-ten mit den anderen beiden Erwerben, also auch der [X.], geklärt werden sollen. Er verweist ausdrücklich auf den Kaufvertrag der Klägerin mit der [X.] [X.] über das zur Wohnbebauung vorgesehene Grundstück. Wirtschaftlich sollte die Klägerin also unverändert nur die Stellplätze schaffen, die durch ihre eigene Wohnbebauung veranlasst waren. Es blieb dabei, dass die anderen Er-werber die Kosten für die von ihnen zu schaffenden Stellplätze tragen sollten. Zu einer endgültigen Übernahme dieser Kosten durch die Klägerin kam es nicht. [X.]) Auch die Verteilung der Risiken des Scheiterns der Verhandlungen über den Abschluss des vorgesehenen Vertrags über die [X.]nge-meinschaft vermag den [X.]n entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht in Frage zu stellen. Die Parteien haben zwar Verhandlungen über einen Vertrag zur Errichtung der [X.] geführt, die ohne Erfolg blieben. Es trifft auch zu, dass eigene Aufwendungen im Vorfeld eines Vertragsschlusses keinen Aufwendungsersatzanspruch aus [X.] auslösen, wenn es nicht zum Vertragsschluss kommt, und dass jede Seite das Risiko eines Scheiterns von Vertragsverhandlungen selbst trägt ([X.], [X.]. v. 23. September 1999, [X.], [X.], 72, 73). So liegt es hier aber nicht. Die Parteien haben ihre Verhandlungen nicht aus freien Stücken und auf eigenes Risiko geführt. Vielmehr waren sie beide hierzu und auch dazu verpflichtet, die Verhandlungen zu einem Erfolg zu führen. Beide mussten sich an der Errichtung der [X.] beteiligen und das [X.] zu Miteigentum erwerben. Dem entspricht es, wenn die [X.] im Wege der Verpflichtung zum Aufwendungsersatz an dem Erwerbs- und Herstellungs-risiko beteiligt wird. Diese Risikoverteilung steht auch nicht im Widerspruch zu den Vorstellungen der Parteien. Sie entspricht vielmehr den Vereinbarungen, 20 - 12 - die die Parteien in ihren jeweiligen Kaufverträgen mit der [X.] ausdrücklich getroffen haben. c) Die Geschäftsführung entsprach auch dem Interesse der [X.], weil sie für sie objektiv nützlich war. Das ergibt sich daraus, dass die [X.] zur Schaffung der Stellplätze verpflichtet war und bei Nichterfüllung dieser Ver-pflichtung nach § 6 Abs. 3 ihres Kaufvertrags mit dem Rücktritt der [X.] [X.]

von dem Kaufvertrag und als Folge hiervon mit dem Verlust ihrer Investiti-on rechnen musste. 21 d) Allerdings widersprach die Geschäftsführung dem Willen der [X.], die sich nicht an der Errichtung der [X.] beteiligen wollte. Das ist aber nach § 679 [X.] unerheblich. Die Klägerin erfüllte nämlich auch die öf-fentlich-rechtliche Pflicht der [X.] aus § 47 Abs. 1 [X.] NW a. F. die durch ihr Bauvorhaben veranlassten Stellplätze zu schaffen. An der Erfüllung dieser durch den Kaufvertrag nur näher ausgestalteten Pflicht bestand und be-steht ein erhebliches öffentliches Interesse. Dieses ist auch erst durch die Er-richtung der Anlage erreicht worden und nicht schon durch die Begründung ei-ner [X.] an dem für die Anlage vorgesehenen Grundstück. Ohne die Anlage konnte das Grundstück nicht für den in der Baulast beschriebenen Zweck genutzt werden. Dass die [X.] mit dem Kaufpreis nicht einverstan-den war, den die Klägerin für das Grundstück bezahlt hat, stellt nicht die Ge-schäftsführung, sondern nur den Umfang des erstattungsfähigen Aufwands in Frage. 22 - 13 - II[X.] Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif. Die [X.] hat den von der Klägerin geltend gemachten Aufwand bestritten. Dem ist das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - nicht nachgegangen. In der neuen Verhandlung wird das nachzuholen und auch der Frage nachzugehen sein, welche - anzurechnenden oder herauszugebenden - Vorteile (Alleineigentum, Nutzungen) der Klägerin durch die Errichtung der Anlage entstanden sind. 23 [X.] [X.]-Räntsch [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.12.2005 - 1 O 674/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 U 25/06 -

Meta

V ZR 208/06

16.11.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2007, Az. V ZR 208/06 (REWIS RS 2007, 813)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 813

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