Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.02.2024, Az. VIa ZR 609/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 519

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Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des [X.] vom 7. April 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB durch das Berufungsgericht richtet, liegt kein durchgreifender Zulassungsgrund vor. Im Hinblick auf die Frage der Maßgeblichkeit der Grenzwertkausalität für die Haftung aus §§ 826, 31 BGB sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nach Einlegung des Rechtsmittels weggefallen und die Revision hat auch keine Erfolgsaussichten (vgl. [X.], Urteil vom 6. November 2023 ­ [X.], juris Rn. 11). Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde sich gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV durch das Berufungsgericht wendet, legt sie die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 2023 ­ [X.] 1119/22, NJW 2023, 3580). Die geltend gemachte Verletzung von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

C. Fischer                                  [X.]                                  Götz

                         Rensen                                 [X.]

Meta

VIa ZR 609/22

13.02.2024

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 7. April 2022, Az: 8 U 28/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.02.2024, Az. VIa ZR 609/22 (REWIS RS 2024, 519)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 519

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